Verantwortlichkeit
8
828, 829 V. für den durch Unmündige
oder Minderjährige oder Taubstumme
angerichteten Schaden s. Handlung
— Handlung.
830, 840 V. mehrerer für den durch eine
unerlaubte Handlung verursachten
Schaden s. Handlung — Handlung.
831, 840 V. des Geschäftsherrn und des-
jenigen, welcher für den Geschäfts-
herrn die Besorgung der Geschäfte
übernimmt, für den Schaden den der
zu einer Verrichtung Bestellte einem
Dritten zufügt s. Handlung —
Handlung.
832, 840 V. eines Aufsichtspflichtigen für
den Schaden, den die zu beauf-
sichtigende Person einem Dritten zu-
fügt s. Handlung — Handlung.
833, 834, 840 V. für einen durch ein
Tier verursachten Schaden s. Hand-
ILung — Handlung.
836—838, 840 V. für den durch Einsturz
eines Gebäudes oder Werkes oder
durch Ablösung von Teilen des Ge-
bäudes oder des mit dem Grund-
stücke verbundenen Werkes entstehen-
den Schaden s. Handlung — Hand-
lung.
839, 841 V. eines Beamten für den aus
seiner Pflichtverletzung entstehenden
Schaden s. Handlung — Handlung.
848 V. des zur Rückgabe einer Sache
Verpflichteten für den zufälligen
Untergang, eine aus einem anderen
Grunde eintretende zufällige Unmög-
keit der Herausgabe oder eine zufällige
Verschlechterung der Sache s. Hand-
lung — Handlung.
Jur. Pers. des öff. Rechts.
89 s. Verein — Verein 31, 42.
Kauf.
447 Hat der Käufer eine besondere An-
weisung über die Art der Versendung
der gekauften Sache erteilt und weicht
der Verkäufer ohne dringenden Grund
von der Anweisung ab, so ist der
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8
498,
276
287
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86
88
Verantwortlichkeit
Verkäufer dem Käufer für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
451.
501 V. des Wiederverkäufers für
den Schaden aus einer vor der Aus-
übung des Wiederkaufsrechts ver-
schuldeten Verschlechterung, Untergang,
Veränderung oder Unmöglichkeit der
Herausgabe der gekauften Sache s.
Kauf — Kauf.
Leistung.
s. Handlung — Handlung 827, 828.
s. Haftung — Leistung.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher erwirbt das Eigen-
tum auch an solchen Früchten, die er
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider oder die er des-
halb im Übermaße zieht, weil dies
infolge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist. Er ist je-
doch, unbeschadet seiner V. für ein
Verschulden, verpflichtet, den Wert
der Früchte dem Eigentümer bei der
Beendigung des Nießbrauchs zu er-
setzen und für die Erfüllung dieser
Verpflichtung Sicherheit zu leisten.
Sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher kann verlangen, daß der
zu ersetzende Betrag zur Wiederher-
stellung der Sache insoweit verwendet
wird, als es einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht.
Wird die Verwendung zur Wieder-
herstellung der Sache nicht verlangt,
so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit
durch den ordnungswidrigen oder den
übermäßigen Fruchtbezug die dem
Nießbraucher gebührenden Nutzungen
beeinträchtigt werden.
Schuldverhältnis s. Erbe 1991.
Stiftung.
s. Verein 31, 42.
s. Haftung — Verein 53.
Testament.
2145 f. Erbe 1991.