Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verantwortlichkeit 
8 
828, 829 V. für den durch Unmündige 
oder Minderjährige oder Taubstumme 
angerichteten Schaden s. Handlung 
— Handlung. 
830, 840 V. mehrerer für den durch eine 
unerlaubte Handlung verursachten 
Schaden s. Handlung — Handlung. 
831, 840 V. des Geschäftsherrn und des- 
jenigen, welcher für den Geschäfts- 
herrn die Besorgung der Geschäfte 
übernimmt, für den Schaden den der 
zu einer Verrichtung Bestellte einem 
Dritten zufügt s. Handlung — 
Handlung. 
832, 840 V. eines Aufsichtspflichtigen für 
den Schaden, den die zu beauf- 
sichtigende Person einem Dritten zu- 
fügt s. Handlung — Handlung. 
833, 834, 840 V. für einen durch ein 
Tier verursachten Schaden s. Hand- 
ILung — Handlung. 
836—838, 840 V. für den durch Einsturz 
eines Gebäudes oder Werkes oder 
durch Ablösung von Teilen des Ge- 
bäudes oder des mit dem Grund- 
stücke verbundenen Werkes entstehen- 
den Schaden s. Handlung — Hand- 
lung. 
839, 841 V. eines Beamten für den aus 
seiner Pflichtverletzung entstehenden 
Schaden s. Handlung — Handlung. 
848 V. des zur Rückgabe einer Sache 
Verpflichteten für den zufälligen 
Untergang, eine aus einem anderen 
Grunde eintretende zufällige Unmög- 
keit der Herausgabe oder eine zufällige 
Verschlechterung der Sache s. Hand- 
lung — Handlung. 
Jur. Pers. des öff. Rechts. 
89 s. Verein — Verein 31, 42. 
Kauf. 
447 Hat der Käufer eine besondere An- 
weisung über die Art der Versendung 
der gekauften Sache erteilt und weicht 
der Verkäufer ohne dringenden Grund 
von der Anweisung ab, so ist der 
143 
  
8 
498, 
276 
287 
1039 
419 
86 
88 
Verantwortlichkeit 
Verkäufer dem Käufer für den daraus 
entstehenden Schaden verantwortlich. 
451. 
501 V. des Wiederverkäufers für 
den Schaden aus einer vor der Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts ver- 
schuldeten Verschlechterung, Untergang, 
Veränderung oder Unmöglichkeit der 
Herausgabe der gekauften Sache s. 
Kauf — Kauf. 
Leistung. 
s. Handlung — Handlung 827, 828. 
s. Haftung — Leistung. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher erwirbt das Eigen- 
tum auch an solchen Früchten, die er 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zuwider oder die er des- 
halb im Übermaße zieht, weil dies 
infolge eines besonderen Ereignisses 
notwendig geworden ist. Er ist je- 
doch, unbeschadet seiner V. für ein 
Verschulden, verpflichtet, den Wert 
der Früchte dem Eigentümer bei der 
Beendigung des Nießbrauchs zu er- 
setzen und für die Erfüllung dieser 
Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 
Sowohl der Eigentümer als der 
Nießbraucher kann verlangen, daß der 
zu ersetzende Betrag zur Wiederher- 
stellung der Sache insoweit verwendet 
wird, als es einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft entspricht. 
Wird die Verwendung zur Wieder- 
herstellung der Sache nicht verlangt, 
so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit 
durch den ordnungswidrigen oder den 
übermäßigen Fruchtbezug die dem 
Nießbraucher gebührenden Nutzungen 
beeinträchtigt werden. 
Schuldverhältnis s. Erbe 1991. 
Stiftung. 
s. Verein 31, 42. 
s. Haftung — Verein 53. 
Testament. 
2145 f. Erbe 1991.
	        
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