Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 297 
keit der Ortspolizeibehörden heraus. Die Wahrung der in Betracht kommenden 
Bahninteressen gebührt in Fällen dieser Art den Ortspolizeibehörden 
und dafür, daß dies geschieht, steht den Bahnpolizeibehörden das Einver- 
nehmen mit den Ortspolizeibehörden und erforderlichenfalls die Anrufung 
der Aufsichtsbehörden offen.“ 
Die Fürsorge für die Beleuchtung von Bahnhofszufahrt- 
straßen steht allein der Bahnpolizei zu, soweit solche Straßen inner- 
halb der Bahnhofsanlage liegen: 
„Gegenüber dieser, auf spezieller Norm beruhenden Befugnis der Bahn- 
polizei müssen die generell geordneten Funktionen der Ortspolizei in der 
Regel zurücktreten; die sachliche Zuständigkeit jener schließt die etwa sonst 
vorhandene Zuständigkeit dieser regelmäßig aus, da es mit einer geordneten 
Handhabung der Polizei unvereinbar erscheinen muß, wenn innerhalb des- 
selben räumlichen Wirkungskreises zwei verschiedene Polizeiorgane zur Wah- 
rung derselben öffentlichen Interessen selbständig einzuschreiten hätten. Diese 
Erwägung kann selbstverständlich die Ortspolizei nicht hindern, Anordnungen, 
welche auf das Bahngebiet materiell einwirken, dann und soweit zu treffen, 
als dies zum Schutze solcher öffentlicher Interessen geschieht, welche ihrer 
alleinigen Obhut anvertraut sind, d. i. zur sachlichen Zuständigkeit der 
Bahnpolizei nicht gehören. So hat die Ortspolizei z. B. auch bezüglich der 
Bahnhofsgebäude über deren ortspolizeiliche Baugenehmigung zu befinden 
(OV. 5 S. 339); so darf sie die Beseitigung von Mängeln an den, Teile der 
Bahnhöfe bildenden Zufuhrwegen nach Bd. 9 S. 246 a. a. O. dann erfordern, 
wenn der Zustand des Weges (z. B. durch unverdeckte Gruben, Abhänge) 
solche offenbaren und dringenden Gefahren herbeiführt, daß deren Beseitigung 
von jedem anderen Privateigentümer (z. B. von dem Industriellen be- 
züglich des Privatweges für die Arbeiter zur Fabrik) gleichfalls verlangt 
werden könnte. Dies wird jedoch durch die unmittelbar folgende Ausführung 
.. wieder dadurch beschränkt, daß, soweit die durch die Anordnung zu 
schützenden Interessen nicht solche der allgemeinen Sicherheit, sondern solche 
der Erleichterung des durch Benutzung der Bahn als öffentliche Transport- 
anstalt entstehenden Verkehrs sind, die Fürsorge für dieselben nicht mehr 
Aufgabe der Orts-, sondern solche der Bahnpolizei bildet. — Nun hat zwar 
iede Polizeibehörde bei ihrem Einschreiten nicht bloß die ihrer speziellen Obhut, 
sondern daneben auch die der staatlichen Polizeigewalt überhaupt unter- 
stellten Interessen zu berücksichtigen . und deshalb kann ferner das eine 
Polizeiorgan befugt erscheinen, bei Erledigung einer ihm speziell obliegen- 
den Angelegenheit auch solche Handlungen (Unterlassungen), die an sich und 
losgelöst von ihrem Zusammenhange mit der ersteren Angelegenheit in die 
sachliche Zuständigkeit eines anderen Organes fallen würden, ausnahmsweise 
dann mit zu ordnen, wenn beide Angelegenheiten nur zusammen und in einem 
einheitlichen Verfahren erledigt werden können .. Aber für eine solche, an 
sich in die fremde Zuständigkeit übergreifende Aktion des einen Polizei- 
organes bleibt doch stets die erste und unerläßliche Voraussetzung, daß der 
Anlaß, welcher ein polizeiliches Einschreiten überhaupt erst notwendig machte, 
demjenigen Interessengebiete angehört, welches dem handelnden Organe zur 
Fürsorge überwiesen ist, unter dessen sachliche Zuständigkeit fällt. Und an 
dieser Voraussetzung fehlt es bei der hier streitigen Anordnung der Ortspolizei 
gleichfalls völlig, weil die Beleuchtung der Anfahrt nur mit Rückfsicht auf 
das, von der Bahnpolizei zu wahrende Interesse des Verkehrs von und zur 
Bahn erfordert wurde.“ (OVG. 23 S. 375/70).
	        
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