Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

83. Polizeibehörden und Polizeikosten. 19 
die Rechtsprechung des OVG. die Zuständigkeit der Landes polizeibehörde zu- 
wiesen und dies damit begründet, daß es sich dabei um eine Angelegenheit 
handle, bei der ein über den räumlichen Bezirk der Ortspolizeiverwaltung mehr 
oder minder hinausreichender Kreis von Beteiligten berührt werde. Die Kon- 
trolle der Führung richtiger Familiennamern hat sie dagegen nicht minder 
ständig zu den Aufgaben der Ortspolizei gerechnet, weil sie nur für einen 
engeren Kreis von Beteiligten, und zwar in erster Linie für die nachbarlich ört- 
liche Gemeinschaft, Bedeutung hat, und weil der Umstand allein, daß ihre Be- 
deutung gelegentlich auch diese Grenzen überschreiten mag, nicht ausreicht, um 
sie zu einer landespolizeilichen Angelegenheit zu machen.“ 
Ist die Zuständigkeit der Landespolizei zum Erlaß von 
Polizeiverordnungen ausdrücklich gesetzlich begründet, z. B. 
durch das Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender 
Gegenden vom 2. Juni 1902, so müssen auch die auf Grund der 
Verordnung zu treffenden Verfügungen im Einzelfall von der 
Landespolizei selbst erlassen werden. So OG. 64 S. 473/412 
„Da auf dem von dem Gesetze betroffenen Gebiet eine polizeiliche Zu- 
ständigkeit bis zu seinem Erlaß überhaupt nicht bestand, diese durch das Gesetz 
aber nur für die Landespolizeibehörden begründet ist, so ergibt 
sich, daß die Ortspolizeibehörden auch zu polizeilichen Verfügungen im 
einzelnen Falle auf Grund der von den Landespolizeibehörden erlassenen 
Polizeiverordnungen kraft eigenen Rechtes nicht befugt sind, daß vielmehr auch 
für solche Verfügungen die Landespolizeibehörden ausschließlich zuständig 
sind. Den Landespolizeibehörden ist indessen nicht verwehrt, sich bei Aus- 
führung der Polizeiverordnungen der ihnen nachgeordneten Behörden als 
ihrer Organe zu bedienen; nur bleiben die von diesen, sei es kraft allgemeinen 
Auftrags, sei es kraft Gesetzes, im einzelnen Falle, erlassenen Verfügungen 
rechtlich solche der Landespolizeibehörden und sind mit den Rechtsmitteln 
des § 130 des LVG. anfechtbar.“ 
Über die Zulässigkeit des Erlasses von landespolizeilichen 
Verfügungen durch die Orts= (oder Kreis-) Polizeibehörden führt 
das OVG. 30 S. 288/9 aus: 
„Die Ortspolizeigewalt kann durch Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörden nicht beliebig erweitert und namentlich auch nicht auf An- 
gelegenheiten erstreckt werden, die den Landespolizeibehörden vorbehalten sind. 
Eine derartige Befugnis hätte, weil es sich hierbei um eine Anderung der sach- 
lichen Zuständigkeit der Behörden handelt, gesetzlich begründet werden müssen, 
und sie ist im § 3 des LVG. nicht begründet, weil hier augenscheinlich eine im 
einzelnen, die Zuständigkeit für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwal- 
tung regelnde rechtsgültige Norm wie für die Oberpräsidenten, die Regierungs- 
präsidenten und die Landräte, so auch für die neben und an Stelle derselben in 
Betracht kommenden anderen Behörden vorausgesetzt worden ist. Ob für eine 
polizeiliche Angelegenheit die Orts= oder die Landespolizeibehörde sich zu- 
treffend für zuständig erachtet hat, wird solange, als gegen polizeiliche Ver- 
fügungen nur die Beschwerde an die vorgesetzten Polizeiinstanzen das zulässige 
Rechtsmittel war, nicht gerade von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, ist es 
aber nunmehr, nachdem durch die neueren Gesetze die Rechtsmittel gegen 
polizeiliche Verfügungen auf die Klage im Verwaltungsstreitverfahren aus- 
gedehnt und je nach dem Charakter der verfügenden Polizeibehörde in den 
88§ 127 ff. des LVG., 88 56 ff., 66 ff, des Zust Ges. usw. verschieden geregelt 
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