8 21. Baurecht. 299
Abs. 5) — d. i. der Regierungspräsident, Landrat oder die Orts-
polizeibehörde, je nach dem Geltungsgebiet. Nach Abs. 6 der Ausf.=
Anweisung zu § 22 d. G. kann die Ortspolizeibehörde mit Zustimmung
der Bahnaufsichtsbehörde (vgl. Erlaß v. 17. September 1902, MBl. d.
i. V. 184) in Bedürfnisfällen Angestellten des äußeren Betriebsdienstes
einer Kleinbahn widerruflich die Rechte und Pflichten von Polizeiexe-
kutivbeamten für das Gebiet der bahnpolizeilichen Geschäfte über-
tragen. Die Kleinbahnpolizeibeamten sind aber lediglich Hilfsbeamte
der Ortspolizeibehörde ohne ausschließliche Zuständigkeit. Gegen ihre
Verfügungen gibt es nach §52 des Kleinbahngesetzes nur die Be-
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten. Letzteres Rechts-
mittel ist auch allein gegen die Verfügungen des Regierungspräsidenten
als Aufsichtsbehörde gegeben. Gegen die Androhung und Festsetzung
von Zwangsmitteln 1) der Aufsichtsbehörde gibt es gleichfalls nur
die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten (8 133 LVG.
und §52 Kleinbahngesetz).
d) Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei.
Die Interessen dieser Behörden werden von der Landespoli-
zeibehörde wahrgenommen. (Vgl. 88§ 136, 138 LVG. und O.
66 S. 358). Ihr Geltungsgebiet ist die Fürsorge für die Erhaltung
der Flüsse mit Einschluß des Flußbettes und der Ufer sowie der Häfen,
die Fürsorge für die Freihaltung. des Fahrwassers von Hindernissen
und für Freihaltung des Leinpfades. Letzterer insbesondere dient nur
den Schiffern und lediglich für die Zwecke der Schiffahrt, während er
im übrigen dem Verfügungsrechte des Ufereigentümers freisteht. So-
weit durch beabsichtigte Bauten die Interessen dieser Spezialpolizei-
behörden berührt werden, muß die Strom= usw. Polizei ihre Zu-
stimmung erteilen. Will die Strompolizei die Baugenehmigung ver-
weigern, so kann sie dies entweder selbst ablehnen oder es der
Baupolizeibehörde überlassen, die jedoch in der abweisenden Ver-
fügung zum Ausdruck bringen muß, daß es sich um eine Verfügung
der Strom= usw. Polizei handelt, was wegen der Rechtsmittel von
Bedeutung ist.
Das Wassergesetz vom 7. April 1913 schafft besondere „Wasser-
polizeibehörden“, als solche sind nach § 342 des Gesetzes eingesetzt:
für Wasserläufe 1. Ordnung: der Regierungspräsident; für solche 2.
Ordnung und die nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässer
der Landrat, in Städten die Ortspolizeibehörde; Städte, deren Poli-
zeiverwaltung der Aufsicht des Landrates nicht untersteht, stehen den
1) Die Zwangsmittel der Eisenbahnbehörden zwecks Durchsetzung der von ihnen
erlassenen kleinbahnpolizeilichen Anordnungen sind nach dem Min.-Erlaß v. 8. August
1894 die der Regierungen nach 8 11 der Reg.-Instr. v. 23. Oktober 1817 und § 31
der V. v. 26. Dezember 1808.