Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

300 Besonderer Teil. 
Stadtkreisen gleich; für Wasserläufe 3. Ordnung: die Ortspolizeibe- 
hörde. Bei Talsperren ist der aufsichtführende Regierungspräsident 
die Wasserpolizeibehörde. Durch die zuständigen Minister kann die 
Wahrnehmung der Wasserpolizei anderweit geregelt werden (8 343 
WG.). Im allgemeinen richten sich die Rechtsmittel gegen wasser- 
polizeiliche Verfügungen nach dem LVG. (§ 347 WG.). Grundsätz- 
lich sind auch die Wasserpolizeibehörden für ihren Wasserpolizeibezirk 
zum Erlaß von Polizeiverordnungen zuständig (8 348 d. G.). Auf- 
gabe der Wasserpolizeibehörde ist die Regelung der Benutzung und 
Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer, die Regelung des 
Ausbaues von Wasserläufen über den Unterhalt hinaus (§ 154 WSG.), 
die Benutzung von Wasserläufen über den Gemeingebrauch hinaus 
(§23 WG.). Vgl. 8 6, 1 Anm. b. 
Die Hafenpolizei steht nach § 136 LVG. dem Minister für 
Handel und Gewerbe zu, soweit es sich um Vorschriften handelt, die 
über das Gebiet einer Provinz hinaus Geltung haben sollen; im 
übrigen wird sie nach § 138 LVG. vom Regierungs= bzw. Ober- 
präsidenten ausgeübt. 
e) Deichpolizei. 
Die „örtliche Deichpolizei“ wird vom Deichvorsteher wahr- 
genommen, jedoch kann durch die Satzung des Deichverbandes die 
gesamte örtliche Deichpolizei oder einzelne ihrer Geschäfte anderen 
Mitgliedern des Deichverbandes übertragen werden (8 307 W.). 
Die zum Schutze der Deiche und anderen Anlagen des Deichverbandes 
erforderlichen Polizeiverordnungen erläßt der Regierungspräsident oder 
Landrat, in Stadtkreisen die örtlich zuständige Polizeibehörde (8 306 
WeG.). Soweit im Überschwemmungsgebiet bauliche Anlagen errichtet 
werden sollen, ist eine besondere deichpolizeiliche Genehmigung er- 
forderlich. 
) Bergpolizei. 
Die Bergpolizei wird im Berggesetz v. 1865/1892 geregelt. 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehör- 
den, d. h. der Oberbergämter, die für den ganzen Umfang ihres 
Verwaltungsbezirkes oder für einzelne Teile desselben Polizeiver- 
ordnungen hierüber erlassen (§§ 196/97 BG.). Instruktionell ist die 
vorherige Einigung nur den Landespolizeibehörden vorgeschrieben 
(Min.-Erl. v. 18. April 1895). Die Zuständigkeit der Bergpolizei gilt 
jedoch nur für Bauten unter Tage; für solche über Tage ist die 
örtliche Baupolizei zuständig. (Vgl. Arndt, Allgem. Berggesetz, 
2. Aufl., S. 190 Anm. 3). Letztere soll jedoch nach dem Min.-Erlaß 
v. 10. August 1906 bei Entwürfen für den Bergwerksbetrieb uno 
bei Abnahme der Bauausführungen die Bergrevierbeamten als Sach- 
verständige herzuziehen.
	        
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