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8) Militärpolizei.
Militärische Bauten, die in Ausübung des Militärhoheitsrechtes
ausgeführt werden, unterstehen der alleinigen Zuständigkeit der Mili-
tärpolizei. Dies gilt insbesondere für Bauten auf dem eigentlichen
Festungsgelände, sofern es sich lediglich um die Ausführung von Ver-
teidigungswerken handelt, die mithin keiner baupolizeilichen Genehmi-
gung bedürfen, ferner für Schießplätze u. dgl. Alle übrigen Bauten,
auch soweit sie auf dem eigentlichen Festungsgelände hergestellt werden,
unterstehen der Baupolizei — (Militärbauordnung v. 4. Juni 1891
§ 41) — z. B. Kasernen, Munitionsfabriken.
III. Der Baukonsens.
Ad) Jeder Bauherr ist verpflichtet, der Baupolizeibehörde bei Nach-
suchung der Bauerlaubnis diejenigen Unterlagen zu unterbreiten, deren
sie bedarf, um zu beurteilen, ob das Bauvorhaben nach den gelten-
den Bestimmungen genehmigt werden kann. Fehlen die Unterlagen,
so muß die Baubehörde das Genehmigungsgesuch von vornherein ab-
lehnen (OVG. 32 S. 353).
Inhaltlich ist die Baugenehmigung die Erklärung der Bau-
polizeibehörde, daß — abgesehen von etwaigen besonderen Auflagen
— die Polizei aus dem bestehenden und geltenden Rechte ein Hindernis
für die Ausführung des vorgelegten Projektes nicht zu entnehmen
vermag (OVG. 5 S. 379).
Bei Erteilung der Genehmigung hat die Baupolizei keineswegs
nur die bautechnischen Anforderungen zu prüfen, die meist in den
Baupolizeiordnungen enthalten sind, sondern auch die Wahrung der
Vorschrift des § 10 II 17 A#R. und der Ausflußbestimmungen in
Tit. 8 TeilI ALR. (vgl. OVG. 36 S. 404). Will aber die Polizei
aus anderen als baupolizeilichen Gesichtspunkten den Baukonsens
versagen, so muß sie für das Gebiet, dem die Versagungsgründe an-
gehören, zuständig sein (OVG. 32 S. 343). Insbesondere kann die
Baupolizei bei Prüfung eines Baugesuches auch Interessen des öf-
fentlichen Wegewesens berücksichtigen und — auch wenn sie nicht
Wegepolizeibehörde ist — den Konsens auch dann ablehnen, wenn
jemand auf einer unbestritten öffentlichen Straße bauen will t). Auch
1) Wenn jedoch der Antragsteller behauptet, daß das zu bebauende Gelände nicht
Teil eines öffentlichen Weges sei, sondern in seinem unbeschränkten Privateigentum
stehe, so enthält die Ablehnung des Konsenses ein Verbot, auf dem in Aussicht ge-
nommenen Platz zu bauen, da dieser zu einem öffentlichen Wege gehöre. Gegenüber
der Behauptung freien Privateigentums seitens des Antragstellers stellt sich die den
Baukonsens versagende Verfügung inhaltlich als eine Inanspruchnahme des Platzes
für den öffentlichen Verkehr dar. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das besondere
Verfahren des § 56 des Zuständigkeitsgesetzes, Einspruch, Beschluß der zuständigen
Polizeibehörde und demgemäß Klage, einzuschlagen. Hat die den Konsens versagende
Behörde zugleich die Wegepolizei zu verwalten, so wäre eine sofort erhobene Klage