Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

302 Besonderer Teil. 
Staatsbauten bedürfen der Genehmigung der Baupolizei (O#. 5 
S. 324 ff.). 
Das Baugesuch braucht nicht notwendig vom Eigentümer des 
zu bebauenden Grundstückes auszugehen. Hierüber führt das O#. 41 
S. 374 aus: 
„Allerdings ist es für die Befugnis, von der Polizeibehörde die Prüfung 
eines Baugesuches zu verlangen, nicht ausnahmslos erforderlich, daß der 
Antragsteller Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes ist. Das folgt 
auch nicht aus § 65 Tit. 8 T. I ALR. In zahlreichen Fällen werden viel- 
mehr die Baugesuche von den Bauunternehmern für die Grundstücks- 
eigentümer eingereicht. Ebenso kommt es vor, daß Nießbraucher, Pächter und 
Mieter die Genehmigung zu Bauten nachsuchen. Die Baupolizeibehörde wird 
dann in der Regel nicht fordern können, daß der Gesuchsteller das Einver- 
ständnis des Grundstückseigentümers zu den beabsichtigten Bauten nachweise 
In allen diesen Fällen ist der Grundsatz durchschlagend, daß die Erteilung 
der Baugenehmigung stets vorbehaltlich der Rechte Dritter erfolgt, und es 
sehlt an einem Interesse der Polizeibehörde, sich vorher von den besonderen 
Rechten der die Baugenehmigung Nachsuchenden dem Grundstückseigentümer 
gegenüber Überzeugung zu verschaffen. 
Andererseits hat die Polizeibehörde aber nicht den Beruf, Baukonsense 
ohne Rücksicht darauf, ob der Bau überhaupt ausgeführt werden kann oder 
nicht, zu erteilen. Darüber besteht da kein Zweifel, wo dem Bauvorhaben 
polizeilich zu schützende Interessen hindernd entgegenstehen, beispielsweise 
der Bau auf einem öffentlichen Platze ausgeführt werden soll. In einem 
solchen Falle weist die Baupolizeibehörde jede Prüfung des Baugesuches 
in bautechnischer Beziehung ab, weil der Bau überhaupt nicht zulässig ist. 
Nicht anders steht es für die Polizeibehörde da, wo die tatsächlichen Ver- 
hältnisse des Falles die Annahme rechtfertigen, daß der polizeilichen Geneh- 
migung des Baues dessen Ausführung nicht folgen werdi 
Der Satz, daß die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter 
erteilt wird, berührt diese Stellung der Polizeibehörde überhaupt nicht. Er 
darf nicht dahin gedeutet werden, daß die Polizeibehörde sich jeder Prüfung 
der obwaltenden Eigentumsverhältnisse zu enthalten und auch Baukonsense 
da zu erteilen habe, wo von einem wirklichen Bauvorhaben nicht mehr die 
Rede sein kann und die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit, über den 
Bauplatz zu verfügen, von vornherein offenkundig ist .. Der jetzige Kläger 
(gegen die Verweigerung des Baukonsenses) als verfrüht abzuweisen und als Einspruch 
zur weiteren Behandlung an die Polizeibehörde abzugeben, bei der sie innerhalb der 
Feist von 2 Wochen eingereicht war. Ist dagegen eine andere Behörde Wegepolizei- 
n so kann nur diese ein Verbov erlassen, welches die Inanspruchnahme des 
Bauplatzes für den öffentlichen Verkehr darstellt. In solchem Falle hat die Bau- 
polizeibehörde das Baugesuch der Wegepolizeibehörde mitzuteilen, damit sich diese 
darüber schlüssig machen kann, ob der Bauplatz für den öffentlichen Verkehr in An- 
spruch zu nehmen ist. Verneint die Wegepolizeibehörde einen dazu gegebenen Anlaß, 
so scheidet dieser Gesichtspunkt für die Baupolizeibehörde aus. Andernfalls kann die 
Wegepolizeibehörde entweder selbst auf Grund des § 56 Zust.-Ges. an den Gesuchsteller 
verfügen, oder im Einverständnis mit ihr kann nunmehr die Baupolizeibehörde den 
Konsens versagen, muß jedoch dann zum Ausdruck bringen, daß die Konsensver- 
weigerung auf einer Verfügung der Wegepolizeibehörde beruht. Dann findet gegen die 
den Konsens versagende Verfügung der Baupolizeibehörde Einspruch bei der Wege- 
boligeibehörde und gegen deren abweisenden Beschluß die Klage statt. So O. 32
	        
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