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war aber zur Zeit des Antrags auf Baugenehmigung weder Eigentümer
des Grundstücks noch auch Besitzer, und ebensowenig hatte er es der Polizei-
behörde irgendwie auch nur wahrscheinlich gemacht, daß er die Verfügung
über den von den M.-Werken erworbenen Baugrund jemals erlangen werde.
Unter diesen Umständen war die beklagte Behörde allerdings befugt, das
Baugesuch abzulehnen.“
b) Beschränkungen der Baufreiheit, die erst nach der Einreichung
des Baugesuches in Kraft getreten sind, sind von der Baupolizeibehörde
bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Ver-
waltungsrichter. So O. 5 S. 379/80:
„Daß die Behörde, wenn sie in der Erteilung des Konsenses diesen Aus-
spruch tutt), sich nicht an ältere etwa aufgehobene oder modifizierte Bestim-
mungen anlehnen, sondern ausschließlich durch diejenigen Vorschriften leiten
lassen darf, welche zu eben der Zeit in Kraft sind, da die Erlaubnis erteilt
wird, liegt in dem Wesen eines Baukonsenses selbst, welcher eben nur beur-
kunden soll und beurkundet, daß die Gesetze — d. i. die zurzeit bestehenden —
den Beginn und die Ausführung des Projekts gestatten. Der Verwaltungs-
richter tritt i. F. des § 155 des Zust Gesetzes. Überall an die Stelle der
Polizeiobrigkeit; er hat gleich der letzteren zunächst selbständig die Frage, ob
nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und gesetzlichen Bestimmungen
die Herstellung des Bauwerkes statthaft erscheint, zu prüfen, und sodann
bejahenden Falles — zwar nicht selbst den Konsens auszufertigen, wohl aber
— in schließlich allein maßgebender Weise darüber zu erkennen, ob die Bau-
erlaubnis zu erteilen ist. Auch der Verwaltungsrichter kann über die Frage, ob
ein Bau zulässig oder unzulässig ist, nur nach denjenigen Tatsachen und Vor-
schriften entscheiden, welche ihm vorliegen, beziehungsweise dann in Geltung
sind, wenn er sich über die Erteilung oder Versagung der Bauerlaubnis
schlüssig zu machen hat.“
Andererseits finden neue baurechtliche Bestimmungen auf kon-
sensmäßig erteilte Bauten dann keine Anwendung, wenn sie be-
reits in der Ausführung begriffen sind. So O. 24
S. 364/65:
„Wie der Vorderrichter selbst anerkennt, auch nicht füglich bezweifelt
werden kann, kommen nachträglich ergangene Bestimmungen des Baurechts
auf bereits vollendete Bauten regelmäßig nicht zur Anwendung; es beruht
dies auf der an sich überall und ohne weiteres begründeten Voraussetzung,
daß solche neue Bestimmungen zunächst nur für die unter ihrer Herrschaft
auszuführenden Bauten gegeben sind (Entsch. d. OVG. IV S. 361, VI S. 316),
daß es also einer besonderen, ausdrücklichen Anordnung bedarf, wenn auch
andere Bauten, insbesondere schon vorhandene Bauwerke den neuen Vor-
schriften unterworfen werden sollen. Aus demselben Grunde muß aber auch
angenommen werden, daß neue baurechtliche Bestimmungen der Regel nach
keine Geltung für Bauten haben, die auf Grund eines ordnungsmäßig erteilten
Konsenses bereits in der Ausführung begriffen sind. Es rechtfertigt sich das
um so mehr, als die entgegengesetzte Auffassung nicht bloß zu den bedenklichsten,
zum Teil sogar ganz unannehmbaren Folgerungen für die Bauunternehmer
führen müßte, sondern auch in ihrer Handhabung auf kaum zu lösende
Schwierigkeiten stoßen würde. Ein in der Ausführung begriffenes Bauwerk
1) d. h. die Bauerlaubnis erteilt.