Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

306 Besonderer Teil. 
Eintritt eines Schadens eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorhanden 
ist (OVG. 45 S. 340). Bei unzuverlässigen Bauunternehmern liegt aber 
stets die Gefahr vor, daß durch Außerachtlassung der anerkannten 
Regeln der Baukunst Leben und Gesundheit der Bauhandwerker und 
künftigen Mieter gefährdet wird. (So Schmude im PrVerwBl. 33 
S. 533/35). 
Trotz Versagung einer Baugenehmigung kann der Bauunter- 
nehmer den abgelehnten Antrag wiederholen. Die erneute Ablehnung 
des Antrages ist eine neue und auch von neuem anfechtbare polizei- 
liche Verfügung (OVG. 39 S. 362/63 Anm.). 
Erfolgte die Versagung der Baugenehmigung aus mehreren 
Gründen, so kann die Klage doch nur auf die Aufhebung der ganzen 
Verfügung gerichtet werden, nicht auf Aufhebung einzelner Gründe, 
weil der allein in Betracht kommende Inhalt der Verfügung im 
Verbote besteht, die Bauten, deren Genehmigung beantragt war, 
auszuführen (O. 40 S. 363). 
1) Zurücknahme (Widerruf) der Baugenehmigung. 
Über die Zurücknahme erteilter Baukonsense führt OG. 24 
S. 533/35). 
„Ein einmal erteilter Baukonsens kann . nach bereits eingetretenem 
Beginn der Bauausführung nicht bloß deshalb zurückgenommen werden, weil 
die Baupolizeibehörde nachträglich zu der Überzeugung gelangt, daß sie sich 
bei dem ihr zustehenden freien Ermessen geirrt habe und daß die Verhältnisse 
anders, als geschehen, zu beurteilen seien. Und dasselbe gilt von der Kognition 
der Aufsichtsbehörde. Die Zurücknahme einer Bauerlaubnis kann vielmehr der 
Regel nach nur dann erfolgen, wenn die Bauerlaubnis sich mit dem zur Zeit 
der Erteilung geltenden öffentlichen Polizeirechte in Widerspruch setzt. Ein 
solcher Widerspruch liegt da klar vor, wo die Bauerlaubnis gegen positiv 
bindende, das freie Ermessen im Einzelfall ausschließende Vorschriften des 
materiellen Polizeirechts erteilt ist. Diesen Fällen mögen unter Umständen 
auch solche gleichzustellen sein, wo beim Mangel konkreter Vorschriften die 
allgemeinen dem Ermessen der Polizeibehörde als Richtschnur gegebenen Nor- 
men des Polizeirechts (8 10 Tit. 17 Teil II ALR. u. dgl. mehr) maßgebend 
sind und durch offenbar sach= und pflichtwidrige Handhabung im Einzelfalle 
derartig verletzt werden, daß das öffentliche Interesse eine Remedur unab- 
weisbar erheischt. Keineswegs ist dagegen jener Widerspruch mit dem be- 
stehenden Recht da gegeben, wo in den Grenzen des durch das Polizeirecht 
der Behörde eingeräumten freien pflichtmäßigen Ermessens eine verschiedene 
Beurteilung polizeilicher Gesichtspunkte möglich ist und tatsächlich eintritt.“ 
Und ferner OG. 55 S. 437/38: 
„Nach feststehender Rechtsprechung kann die polizeilich erteilte Bau- 
erlaubnis, welche begrifflich die Erklärung enthält, es stünden dem Bau- 
vorhaben Hindernisse des geltenden öffentlichen Rechtes nicht entgegen, zurück- 
genommen oder abgeändert werden, wenn die Polizeibehörde nachträglich zu 
der Überzeugung gelangt ist, daß sie sich hinsichtlich des anzuwendenden ma- 
teriellen Baurechts in einem Irrtum befunden hat. Ein Baukonsens, worin 
zwingende Vorschriften unbeachtet geblieben sind, erzeugt zugunsten des Bau-
	        
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