Vorerbe —
§s Haftung auch dann berufen, wenn er
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230
Art.
755
8
den übrigen Nachlaßgläubigern gegen-
über unbeschränkt haftet.
Haftung des V. für die Nachlaß-
verbindlichkeiten nach dem Eintritte
der Nacherbfolge s. Erblasser —
Testament.
Anzeige des V. vom Eintritt der Nach-
erbfolge s. Erblasser — Testament.
Vorführung.
Selbsthülfe s. Selbsthülle —
Selbsthülfe.
Vorgang.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Vorgänger.
Besitz.
858 Der durch verbotene Eigenmacht er-
Art.
—
76.
1980
2001
langte Besitz ist fehlerhaft. Die
Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger
im Besitze gegen sich gelten lassen,
wenn er Erbe des Besitzers ist oder
die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines
V. bei dem Erwerbe kennt. 859, 865.
Vorhandensein.
Einführungsgesetz.
s. Verein — Verein § 45.
s. Verein — Verein 8§ 45, 48, 52.
Erbe.
Der Kenntnis der Überschuldung des
Nachlasses steht die auf Fahrlässigkeit
beruhende Unkenntnis gleich. Als
Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,
wenn der Erbe das Aupfgebot der
Nachlaßgläubiger nicht beantragt, ob-
wohl er Grund hat, das V. unbe-
kannter Nachlaßverbindlichkeiten anzu-
nehmen 1985, 2013, 2036.
In dem Nachlaßinventar sollen die
bei dem Eintritt des Erbfalls vor-
handenen Nachlaßgegenstände und die
Nachlaßverbindlichkeiten vollständig an-
gegeben werden.
421
8
1930
2374
2354
2355
2357
2281
2285
1382
1421
Vorhandensein
Erbfolge.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge
berufen, so lange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Erbschaftskauf.
Herausgabe der zur Zeit des Verkaufs
der Erbschaft vorhandenen Erbschafts-
gegenstände an den Käufer s. Erb-
Schaftskauf — Erbschaftskauf.
Erbschein. «
Wer die Erteilung des Erbscheins als
g. Erbe beantragt, hat anzugeben:
1.
3. ob und welche Personen vorhanden
sind oder vorhanden waren, durch
die er von der Erbfolge ausge-
schlossen oder sein Erbteil ge-
mindert werden würde;
4. ob und melche Verfügungen des
Erblassers von Todeswegen vor-
handen sind;
555. 2356.
Wer die Erteilung des Erbscheins auf
Grund einer Verfügung von Todes-
wegen beantragt, hat an-
zugeben, ob und welche sonstigen
Verfügungen des Erblassers von
Todeswegen vorhanden sind
..... 2356.
Sind mehrere Erben vorhanden, so
ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher
Erbschein zu erteilen..
Erbvertrag.
Zur Anfechtung eines Erbvertrages
auf Grund des 8 2079 ist erforderlich,
daß der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit
der Anfechtung vorhanden ist.
s. Erblasser — Testament 2079.
Güterrecht.
Haushaltsgegenstände, die der Mann
an Stelle der von der Frau ein-
gebrachten, nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordeneu Stücke an-
schafft, werden bei g. Güterrecht ein-
gebrachtes Gut. 1525.
s. Pacht — Pacht 593.
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