fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Vorerbe — 
§s Haftung auch dann berufen, wenn er 
2145 
2146 
230 
Art. 
755 
8 
den übrigen Nachlaßgläubigern gegen- 
über unbeschränkt haftet. 
Haftung des V. für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten nach dem Eintritte 
der Nacherbfolge s. Erblasser — 
Testament. 
Anzeige des V. vom Eintritt der Nach- 
erbfolge s. Erblasser — Testament. 
Vorführung. 
Selbsthülfe s. Selbsthülle — 
Selbsthülfe. 
Vorgang. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Vorgänger. 
Besitz. 
858 Der durch verbotene Eigenmacht er- 
Art. 
— 
76. 
1980 
2001 
langte Besitz ist fehlerhaft. Die 
Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger 
im Besitze gegen sich gelten lassen, 
wenn er Erbe des Besitzers ist oder 
die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines 
V. bei dem Erwerbe kennt. 859, 865. 
Vorhandensein. 
Einführungsgesetz. 
s. Verein — Verein § 45. 
s. Verein — Verein 8§ 45, 48, 52. 
Erbe. 
Der Kenntnis der Überschuldung des 
Nachlasses steht die auf Fahrlässigkeit 
beruhende Unkenntnis gleich. Als 
Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, 
wenn der Erbe das Aupfgebot der 
Nachlaßgläubiger nicht beantragt, ob- 
wohl er Grund hat, das V. unbe- 
kannter Nachlaßverbindlichkeiten anzu- 
nehmen 1985, 2013, 2036. 
In dem Nachlaßinventar sollen die 
bei dem Eintritt des Erbfalls vor- 
handenen Nachlaßgegenstände und die 
Nachlaßverbindlichkeiten vollständig an- 
gegeben werden. 
421 
  
8 
1930 
2374 
2354 
2355 
2357 
2281 
2285 
1382 
1421 
Vorhandensein 
Erbfolge. 
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge 
berufen, so lange ein Verwandter einer 
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. 
Erbschaftskauf. 
Herausgabe der zur Zeit des Verkaufs 
der Erbschaft vorhandenen Erbschafts- 
gegenstände an den Käufer s. Erb- 
Schaftskauf — Erbschaftskauf. 
Erbschein. « 
Wer die Erteilung des Erbscheins als 
g. Erbe beantragt, hat anzugeben: 
1. 
3. ob und welche Personen vorhanden 
sind oder vorhanden waren, durch 
die er von der Erbfolge ausge- 
schlossen oder sein Erbteil ge- 
mindert werden würde; 
4. ob und melche Verfügungen des 
Erblassers von Todeswegen vor- 
handen sind; 
555. 2356. 
Wer die Erteilung des Erbscheins auf 
Grund einer Verfügung von Todes- 
wegen beantragt, hat an- 
zugeben, ob und welche sonstigen 
Verfügungen des Erblassers von 
Todeswegen vorhanden sind 
..... 2356. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so 
ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher 
Erbschein zu erteilen.. 
Erbvertrag. 
Zur Anfechtung eines Erbvertrages 
auf Grund des 8 2079 ist erforderlich, 
daß der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit 
der Anfechtung vorhanden ist. 
s. Erblasser — Testament 2079. 
Güterrecht. 
Haushaltsgegenstände, die der Mann 
an Stelle der von der Frau ein- 
gebrachten, nicht mehr vorhandenen 
oder wertlos gewordeneu Stücke an- 
schafft, werden bei g. Güterrecht ein- 
gebrachtes Gut. 1525. 
s. Pacht — Pacht 593. 
esseoo
	        
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