Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

308 Besonderer Teil. 
Ihrer Rechtsnatur nach hat die einer Bauerlaubnis hinzu— 
gefügte Bedingung grundsätzlich die Eigenschaft einer polizeilichen, 
zwangsweise durchführbaren Auflage, jedoch kann ausnahmsweise eine 
solche Bedingung die Bedeutung haben, daß ihre Nichterfüllung die 
Bauerlaubnis hinfällig macht: 
„Wissenschaft und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, 
daß, wenn der Erteilung einer Bauerlaubnis eine Bedingung hinzugefügt 
ist, diese Bedingung rechtlich die Eigenschaft einer polizeilichen, erforderlichen 
Falles im Zwangsverfahren durchzuführende Auflage habe .. Die Regel 
ist indessen nicht ausnahmslos. Es kommt auf den einzelnen Fall oder für 
diesen insbesondere darauf an, was den Gegenstand der Bedingung bildet, aus 
welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde sie gestellt wird, und in welcher 
Weise von ihr die erteilte Erlaubnis abhängig gemacht werden konnte und ab- 
hängig gemacht worden ist. Es ist danach, namentlich wenn die Bedingung 
nicht innerhalb des eigentlichen Baupolizeirechts liegt, sehr wohl möglich, daß 
sie nicht die Eigenschaft einer Auflage hat, deren Nichterfüllung den rechtlichen 
Bestand der Bauerlaubnis selbst unberührt läßt und nur zur zwangsweisen. 
Durchsetzung der Bedingung berechtigt, sondern daß ihr eine andere, weiter- 
gehende Bedeutung beizulegen ist, nämlich die, daß es bei ihrer Nichterfüllung 
so anzusehen ist, als sei eine Bauerlaubnis gar nicht erteilt worden, daß also 
die Nichterfüllung die Bauerlaubnis hinfällig macht, welche in der Erwartung 
der Erfüllung gleich erteilt worden war, während damit bis zur Ausführung 
des mittels der Bedingung Verlangten hätte gewartet werden können. Bei 
den Baubedingungen in der vorstehenden Weise zu unterscheiden, so daß sie 
an sich einen weiteren Sinn haben, aber auch Bedingungen im engeren Sinne, 
deren Nichterfüllung in bezug auf die erteilte Bauerlaubnis auflösend 
(resolutiv) wirkt, enthalten können, entspricht der Unterscheidung bei den 
bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften zwischen Auflagen und Bedingungen. 
Die Zulässigkeit jener Unterscheidung wird hierdurch bestätigt, da die Bau- 
erlaubnis zwar kein Rechtsgeschäft, aber doch eine Willenserklärung ist, und 
die Auflage und die Bedingung ihrem Wesen nach allgemeine Begriffe sind.“ 
(O. 59 S. 279/280). 
Über das Verhältnis der Bauerlaubnis zur Baubedingung 
führt das O. 54 S. 437/38 aus: 
„Die Beklagte folgert: sie habe die für die Einfriedigung nachgesuchte 
Baugenehmigung überhaupt versagen dürfen, daher sei sie auch berechtigt ge- 
wesen, die Herstellung der Einfriedigung unter den genannten Bedingungen zu 
genehmigen. Diese Schlußfolgerung ist nur dann richtig, wenn gegenüber 
der Versagung der Bauerlaubnis deren Erteilung unter Zufügung der Be- 
dingung etwas geringeres, nicht aber, wenn sie etwas anderes ist. Nun 
stehen aber die in den Baubedingungen zum Ausdruck gelangten Forderungen 
zur Versagung der Bauerlaubnis nicht im Verhältnisse milderer Ansprüche 
zu einem härteren. Denn in der Versagung der Baugenehmigung kommt 
überhaupt kein polizeiliches Verlangen zur Herstellung baulicher Maßnahmen 
zum Ausdruck; wie die Genehmigung eines Baugesuchs die polizeiliche Er- 
klärung ist, daß der geplante Bau dem öffentlichen Recht entspreche, so liegt 
in der Versagung der Baugenehmigung die Erklärung, der geplante Bau stehe 
im Widerspruch zu dem bestehenden öffentlichen Rechte. Wurde unter Zu- 
fügung der Bedingungen das Baugesuch genehmigt, so erklärte hiernach die 
Polizeibehörde, der Bau sei, bei Erfüllung der Bedingungen, dem öffent-
	        
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