308 Besonderer Teil.
Ihrer Rechtsnatur nach hat die einer Bauerlaubnis hinzu—
gefügte Bedingung grundsätzlich die Eigenschaft einer polizeilichen,
zwangsweise durchführbaren Auflage, jedoch kann ausnahmsweise eine
solche Bedingung die Bedeutung haben, daß ihre Nichterfüllung die
Bauerlaubnis hinfällig macht:
„Wissenschaft und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus,
daß, wenn der Erteilung einer Bauerlaubnis eine Bedingung hinzugefügt
ist, diese Bedingung rechtlich die Eigenschaft einer polizeilichen, erforderlichen
Falles im Zwangsverfahren durchzuführende Auflage habe .. Die Regel
ist indessen nicht ausnahmslos. Es kommt auf den einzelnen Fall oder für
diesen insbesondere darauf an, was den Gegenstand der Bedingung bildet, aus
welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde sie gestellt wird, und in welcher
Weise von ihr die erteilte Erlaubnis abhängig gemacht werden konnte und ab-
hängig gemacht worden ist. Es ist danach, namentlich wenn die Bedingung
nicht innerhalb des eigentlichen Baupolizeirechts liegt, sehr wohl möglich, daß
sie nicht die Eigenschaft einer Auflage hat, deren Nichterfüllung den rechtlichen
Bestand der Bauerlaubnis selbst unberührt läßt und nur zur zwangsweisen.
Durchsetzung der Bedingung berechtigt, sondern daß ihr eine andere, weiter-
gehende Bedeutung beizulegen ist, nämlich die, daß es bei ihrer Nichterfüllung
so anzusehen ist, als sei eine Bauerlaubnis gar nicht erteilt worden, daß also
die Nichterfüllung die Bauerlaubnis hinfällig macht, welche in der Erwartung
der Erfüllung gleich erteilt worden war, während damit bis zur Ausführung
des mittels der Bedingung Verlangten hätte gewartet werden können. Bei
den Baubedingungen in der vorstehenden Weise zu unterscheiden, so daß sie
an sich einen weiteren Sinn haben, aber auch Bedingungen im engeren Sinne,
deren Nichterfüllung in bezug auf die erteilte Bauerlaubnis auflösend
(resolutiv) wirkt, enthalten können, entspricht der Unterscheidung bei den
bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften zwischen Auflagen und Bedingungen.
Die Zulässigkeit jener Unterscheidung wird hierdurch bestätigt, da die Bau-
erlaubnis zwar kein Rechtsgeschäft, aber doch eine Willenserklärung ist, und
die Auflage und die Bedingung ihrem Wesen nach allgemeine Begriffe sind.“
(O. 59 S. 279/280).
Über das Verhältnis der Bauerlaubnis zur Baubedingung
führt das O. 54 S. 437/38 aus:
„Die Beklagte folgert: sie habe die für die Einfriedigung nachgesuchte
Baugenehmigung überhaupt versagen dürfen, daher sei sie auch berechtigt ge-
wesen, die Herstellung der Einfriedigung unter den genannten Bedingungen zu
genehmigen. Diese Schlußfolgerung ist nur dann richtig, wenn gegenüber
der Versagung der Bauerlaubnis deren Erteilung unter Zufügung der Be-
dingung etwas geringeres, nicht aber, wenn sie etwas anderes ist. Nun
stehen aber die in den Baubedingungen zum Ausdruck gelangten Forderungen
zur Versagung der Bauerlaubnis nicht im Verhältnisse milderer Ansprüche
zu einem härteren. Denn in der Versagung der Baugenehmigung kommt
überhaupt kein polizeiliches Verlangen zur Herstellung baulicher Maßnahmen
zum Ausdruck; wie die Genehmigung eines Baugesuchs die polizeiliche Er-
klärung ist, daß der geplante Bau dem öffentlichen Recht entspreche, so liegt
in der Versagung der Baugenehmigung die Erklärung, der geplante Bau stehe
im Widerspruch zu dem bestehenden öffentlichen Rechte. Wurde unter Zu-
fügung der Bedingungen das Baugesuch genehmigt, so erklärte hiernach die
Polizeibehörde, der Bau sei, bei Erfüllung der Bedingungen, dem öffent-