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310 Besonderer Teil.
Baubedingungen werden mit Ablauf der für die Rechts-
mittel des § 132 LVG. vorgeschriebenen Fristen unanfechtbar: so
O. 12 S. 369/70:
„Zu Unrecht wendet der Kläger ein, nur Entscheidungen über Rechts-
verhältnisse, nicht aber Anordnungen rein tatsächlicher Natur könnten rechts-
kräftig werden; der Ausdruck „rechtskräftig“, dessen sich die Beklagte bedient,
paßt allerdings — strenge genommen — nicht; sachlich aber irrt die Beklagte
nicht, wenn sie annimmt, eine polizeiliche Anordnung sei, nach Verabsäumung
rechtzeitiger Anfechtung für die Beteiligten verbindlich und bilde infolgedessen
eine sichere Grundlage für das weitere Vorgehen der Polizeibehörde. Alle
polizeilichen Maßregeln enthalten mehr oder weniger Anordnungen tatsäch-
licher Natur und der Mehrzahl nach sind polizeiliche Verfügungen keine der
Rechtskraft fähigen „Entscheidungen“ über Rechtsverhältnisse; das Gesetz hat
aber allgemein für die im §8127 erwähnten polizeilichen Verfügungen, soweit
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, ein Anfechtungsverfahren grordnet, bei
dessen Nicht-Innehaltung das Recht zur Anfechtung verloren geht.“
h) Rechtsmirtel.
1. Bei Erteilung einer Bauerlaubnis haben Dritte, welche
hierdurch in ihrem Rechte verletzt werden, zwar das Recht der Auf-
sichtsbeschwerde (8 50 III LVG.), nicht aber die Verwaltungs-
beschwerde oder Klage, weil die Rechtsmittel der §§ 127 ff. LVG. zum
Schutze von gefährdeten Privatrechten nur insoweit bestimmt sind,
als diese mit den unter den Schutz der Polizeigewalt gestellten
öffentlichen Interessen zusammenfallen und weil ein subjektives, durch
die Rechtsmittel der §§ 127 ff. geschütztes und auf diesem Wege er-
zwingbares Recht des einzelnen auf das seines Erachtens erforder-
liche polizeiliche Einschreiten gegen einen Dritten in bestimmter Rich-
tung dem bestehenden Rechte unbekannt ist (OVW. 14 S. 378ff.).
Dies gilt auch dann, wenn ein Baukonsens den allgemeinen bau-
polizeilichen Bestimmungen zuwiderläuft:
„Wie alle polizeilichen Vorschriften ihrer Natur nach nicht das Einzel-
interesse, sondern lediglich die Interessen der Gesamtheit oder doch die-
jenigen eines weiteren unbestimmten Kreises von Beteiligten zur Grundlage
und zugleich zum Ziele haben, so sind auch die baupolizeilichen Bestimmungen
zunächst auf Rücksichten des Gemeinwohles zurückzuführen. Dies schließt nun
zwar nicht aus, daß der Eigentümer von Grund und Boden, insoweit er an
dessen Bebauung durch derartige Bestimmungen behindert wird, hiergegen
kraft subjektiven Rechtes im Verwaltungsstreitverfahren klagbar werden kann.
Das Recht zur freien Verfügung über das Eigentum begreift an sich auch
die unbeschränkte Befugnis zum Bauen in sich; nur insoweit, wie das positive
Gesetz oder die in solchem zugelassenen polizeilichen Bestimmungen Schranken
ziehen, tritt jene Befugnis zurück; wo beides miteinander in Kollision
gerät, findet, wenn das Hindernis der Bebauung im öffentlichen Rechte
begründet liegt, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Dritte
dagegen, der Nichteigentümer, kann zwar unter Umständen ein nicht minder
bringendes Interesse daran haben, als der Eigentümer selbst, daß der Bau-
konsens nach einer bestimmten Richtung hin erteilt oder nicht erteilt werde.