Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

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310 Besonderer Teil. 
Baubedingungen werden mit Ablauf der für die Rechts- 
mittel des § 132 LVG. vorgeschriebenen Fristen unanfechtbar: so 
O. 12 S. 369/70: 
„Zu Unrecht wendet der Kläger ein, nur Entscheidungen über Rechts- 
verhältnisse, nicht aber Anordnungen rein tatsächlicher Natur könnten rechts- 
kräftig werden; der Ausdruck „rechtskräftig“, dessen sich die Beklagte bedient, 
paßt allerdings — strenge genommen — nicht; sachlich aber irrt die Beklagte 
nicht, wenn sie annimmt, eine polizeiliche Anordnung sei, nach Verabsäumung 
rechtzeitiger Anfechtung für die Beteiligten verbindlich und bilde infolgedessen 
eine sichere Grundlage für das weitere Vorgehen der Polizeibehörde. Alle 
polizeilichen Maßregeln enthalten mehr oder weniger Anordnungen tatsäch- 
licher Natur und der Mehrzahl nach sind polizeiliche Verfügungen keine der 
Rechtskraft fähigen „Entscheidungen“ über Rechtsverhältnisse; das Gesetz hat 
aber allgemein für die im §8127 erwähnten polizeilichen Verfügungen, soweit 
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, ein Anfechtungsverfahren grordnet, bei 
dessen Nicht-Innehaltung das Recht zur Anfechtung verloren geht.“ 
h) Rechtsmirtel. 
1. Bei Erteilung einer Bauerlaubnis haben Dritte, welche 
hierdurch in ihrem Rechte verletzt werden, zwar das Recht der Auf- 
sichtsbeschwerde (8 50 III LVG.), nicht aber die Verwaltungs- 
beschwerde oder Klage, weil die Rechtsmittel der §§ 127 ff. LVG. zum 
Schutze von gefährdeten Privatrechten nur insoweit bestimmt sind, 
als diese mit den unter den Schutz der Polizeigewalt gestellten 
öffentlichen Interessen zusammenfallen und weil ein subjektives, durch 
die Rechtsmittel der §§ 127 ff. geschütztes und auf diesem Wege er- 
zwingbares Recht des einzelnen auf das seines Erachtens erforder- 
liche polizeiliche Einschreiten gegen einen Dritten in bestimmter Rich- 
tung dem bestehenden Rechte unbekannt ist (OVW. 14 S. 378ff.). 
Dies gilt auch dann, wenn ein Baukonsens den allgemeinen bau- 
polizeilichen Bestimmungen zuwiderläuft: 
„Wie alle polizeilichen Vorschriften ihrer Natur nach nicht das Einzel- 
interesse, sondern lediglich die Interessen der Gesamtheit oder doch die- 
jenigen eines weiteren unbestimmten Kreises von Beteiligten zur Grundlage 
und zugleich zum Ziele haben, so sind auch die baupolizeilichen Bestimmungen 
zunächst auf Rücksichten des Gemeinwohles zurückzuführen. Dies schließt nun 
zwar nicht aus, daß der Eigentümer von Grund und Boden, insoweit er an 
dessen Bebauung durch derartige Bestimmungen behindert wird, hiergegen 
kraft subjektiven Rechtes im Verwaltungsstreitverfahren klagbar werden kann. 
Das Recht zur freien Verfügung über das Eigentum begreift an sich auch 
die unbeschränkte Befugnis zum Bauen in sich; nur insoweit, wie das positive 
Gesetz oder die in solchem zugelassenen polizeilichen Bestimmungen Schranken 
ziehen, tritt jene Befugnis zurück; wo beides miteinander in Kollision 
gerät, findet, wenn das Hindernis der Bebauung im öffentlichen Rechte 
begründet liegt, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Dritte 
dagegen, der Nichteigentümer, kann zwar unter Umständen ein nicht minder 
bringendes Interesse daran haben, als der Eigentümer selbst, daß der Bau- 
konsens nach einer bestimmten Richtung hin erteilt oder nicht erteilt werde.
	        
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