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Ein subjektives Recht hierauf hat er aber nicht und das selbst dann nicht,
wenn etwa die einzelne baupolizeiliche Bestimmung, welche er zur Geltung
gebracht zu sehen wünscht, neben den zunächst maßgebenden öffentlichen
allgemeinen bis zu einem gewissen Grade auch die besonderen Interessen der
Nachbarn zu schützen bestimmt sein mag. Sein Interesse steht wie das der
Gesamtheit lediglich unter dem allgemeinen Schutze einer geordneten Ver-
waltung; er kann dasselbe — gleich jedem anderen Staatsbürger — durch
Hinweisung der Polizeiverwaltung auf das Gesetz, durch Anzeigen von Zu—
widerhandlungen und durch Beschwerde im Verwaltungswege zur Geltung zu
bringen versuchen. Eine Klage steht so wenig ihm wie irgendeinem ganz unbe—
teiligten andern Dritten zu — es sei denn die privatrechtlich zu begrün-
dende Klage bei einem ordentlichen Richter.“ (O. 2 S. 354/55).
2. Die Versagung der Bauerlaubnis ist eine polizeiliche Ver-
fügung mit den hiergegen zulässigen Rechtsmitteln. Auch bei der
Weigerung der Baupolizeibehörde, die Prüfung eines Baugenehmi-
gungsgesuches vorzunehmen, liegt eine die Genehmigung einstweilen
versagende polizeiliche Verfügung (OVG. 33 S. 414).
Wird eine Baugenehmigung mit der Begründung verweigert,
daß es sich bei dem beabsichtigten Bau um einen solchen auf einer
öffentlichen Straße handele, so liegt eine Inanspruchnahme i. S.
des §56 Abs. 1 des Zust.-Gesetzes vom 1. August 1883 vor, gegen
welche als erstes Rechtsmittel nur der Einspruch zulässig ist (OVG.
55 S. 443, 43 S. 370, 375).
3. Bei Erteilung einer Bauerlaubnis unter Zufügung von
Baubedingungen sind die Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen
zulässig, um die Aufhebung der in dem Baukonsens auferlegten Be-
dingungen herbeizuführen (OVG. 39 S. 362/63).
Vgl. ferner O. 40 S. 360;:
„Derartige einer polizeilichen Verfügung gleichzuachtende und deshalb
selbständig angreifbare Bestimmungen liegen aber nur vor, wenn der Bau-
konsens erteilt wird und für den Fall der Ausführung des genehmigten
Baues Gebote oder Verbote mit der Absicht, sie erforderlichen Falles im
Zwangsverfahren durchzuführen, beigefügt werden.“
Nur dann, wenn Bedingungen zu einer Baugenehmigung hinzu-
gefügt werden, obwohl letztere gänzlich hätte versagt werden können,
ist eine Klage unzulässig, weil der Bauunternehmer nicht in seinen
Rechten verletzt ist (OVG. 39 S. 356).
Die Klage gegen Aufhebung einer bedingten Bauerlaubnis wird
nicht dadurch hinfällig, daß die Polizei den Baukonsens demnächst
bedingungslos erteilt; nur muß der Antrag dann darauf gerichtet
werden, daß die Verfügung als zur Zeit ihrer Erlassung unzu-
lässig aufgehoben werde (OVG. 28 S. 343 f.). Dies ist wichtig wegen
des Regreßanspruches gegen die Polizei (86 des preuß. Gesetzes v.
11. Mai 1842).