Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 21. Barrecht. 311 
Ein subjektives Recht hierauf hat er aber nicht und das selbst dann nicht, 
wenn etwa die einzelne baupolizeiliche Bestimmung, welche er zur Geltung 
gebracht zu sehen wünscht, neben den zunächst maßgebenden öffentlichen 
allgemeinen bis zu einem gewissen Grade auch die besonderen Interessen der 
Nachbarn zu schützen bestimmt sein mag. Sein Interesse steht wie das der 
Gesamtheit lediglich unter dem allgemeinen Schutze einer geordneten Ver- 
waltung; er kann dasselbe — gleich jedem anderen Staatsbürger — durch 
Hinweisung der Polizeiverwaltung auf das Gesetz, durch Anzeigen von Zu— 
widerhandlungen und durch Beschwerde im Verwaltungswege zur Geltung zu 
bringen versuchen. Eine Klage steht so wenig ihm wie irgendeinem ganz unbe— 
teiligten andern Dritten zu — es sei denn die privatrechtlich zu begrün- 
dende Klage bei einem ordentlichen Richter.“ (O. 2 S. 354/55). 
2. Die Versagung der Bauerlaubnis ist eine polizeiliche Ver- 
fügung mit den hiergegen zulässigen Rechtsmitteln. Auch bei der 
Weigerung der Baupolizeibehörde, die Prüfung eines Baugenehmi- 
gungsgesuches vorzunehmen, liegt eine die Genehmigung einstweilen 
versagende polizeiliche Verfügung (OVG. 33 S. 414). 
Wird eine Baugenehmigung mit der Begründung verweigert, 
daß es sich bei dem beabsichtigten Bau um einen solchen auf einer 
öffentlichen Straße handele, so liegt eine Inanspruchnahme i. S. 
des §56 Abs. 1 des Zust.-Gesetzes vom 1. August 1883 vor, gegen 
welche als erstes Rechtsmittel nur der Einspruch zulässig ist (OVG. 
55 S. 443, 43 S. 370, 375). 
3. Bei Erteilung einer Bauerlaubnis unter Zufügung von 
Baubedingungen sind die Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen 
zulässig, um die Aufhebung der in dem Baukonsens auferlegten Be- 
dingungen herbeizuführen (OVG. 39 S. 362/63). 
Vgl. ferner O. 40 S. 360;: 
„Derartige einer polizeilichen Verfügung gleichzuachtende und deshalb 
selbständig angreifbare Bestimmungen liegen aber nur vor, wenn der Bau- 
konsens erteilt wird und für den Fall der Ausführung des genehmigten 
Baues Gebote oder Verbote mit der Absicht, sie erforderlichen Falles im 
Zwangsverfahren durchzuführen, beigefügt werden.“ 
Nur dann, wenn Bedingungen zu einer Baugenehmigung hinzu- 
gefügt werden, obwohl letztere gänzlich hätte versagt werden können, 
ist eine Klage unzulässig, weil der Bauunternehmer nicht in seinen 
Rechten verletzt ist (OVG. 39 S. 356). 
Die Klage gegen Aufhebung einer bedingten Bauerlaubnis wird 
nicht dadurch hinfällig, daß die Polizei den Baukonsens demnächst 
bedingungslos erteilt; nur muß der Antrag dann darauf gerichtet 
werden, daß die Verfügung als zur Zeit ihrer Erlassung unzu- 
lässig aufgehoben werde (OVG. 28 S. 343 f.). Dies ist wichtig wegen 
des Regreßanspruches gegen die Polizei (86 des preuß. Gesetzes v. 
11. Mai 1842).
	        
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