8§ 21. Baurecht. 315
tung eines Baues gefordert werden, sie stellen nicht eine Besteuerung der Bau-
tätigkeit dar. Vielmehr sind sie die Gegenleistung für eine beanspruchte
öffentliche Leistung. Die Gebührenpflicht entsteht also nur unter der doppelten
Boraussetzung, daß diese öffentliche Leistung beansprucht und daß sie gewährt
wird.“
VI. Das Baufluchtliniengesetz.
Weitere öffentlich-rechtliche Einschränkungen der Baufreiheit er-
geben sich aus dem Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom
2. Juli 1875.
a) Das Fluchtlinienrecht in Preußen vor dem Gesetz
von 1875.
Das Fluchtlinienrecht wurde vor dem genannten Gesetz durch
§§ 65 ff. 1 8 ALR. geregelt, denen zufolge die Polizeibehörden
das Recht zur Anordnung von Fluchtlinien hatten (OV. 8 S. 303 ff.).
Das gleiche galt für Aufstellung von sog. Bebauungsplänen,
welche als polizeiliche „Anordnungen“ nicht der Publikation als Poli-
zeiverordnungen bedürfen (O. 5 S. 381) 1). Derartige Anord-
nungen der Polizei bestehen weiter (OVG. 64 S. 545). Nach diesen
älteren Bestimmungen sind wie nach dem Fluchtliniengesetz Neu-,
Um= und Ausbauten über die Fluchtlinien hinaus unzulässig.
b) Inhalt des Fluchtliniengesetzes.
Das Fluchtliniengesetz regelt folgendes:
1. Die Festsetzung der Fluchtlinien durch einen Plan (88§ 1—10);
2. die Rechtsfolgen der Fluchtlinienfestsetzung (8§§ 11—20):
a) die ortsstatutarischen Bauverbote (8 12);
b) die Entschädigungsansprüche (88 13/14);
I) die ortsstatutarischen Anliegerbeiträge (§ 15).
c) Das Gesetz gilt nicht für Privatstraßen.
Das Gesetz gilt grundsätzlich nicht für Privatstraßen. Hier-
unter sind nicht solche Straßen zu verstehen, welche zwar für den
öffentlichen Verkehr und den Anbau mit Zustimmung der Polizei-
behörde bestimmt sind, aber von den Unternehmern der Anlage oder
von den Eigentümern der Straße oder angrenzenden Grundstücke
unterhalten werden und sich im Privatbesitz befinden, denn solche
Straßen sind öffentliche Straßen, weil die Offentlichkeit eines
Weges nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß seine Unterhaltung
einem andern Rechtssubjekt als dem regelmäßig Wegebaupflichtigen
obliegt und daß sein Grund und Boden im Privateigentum eines
Dritten steht. Nach OVG. 19 S. 368 ist eine Privatstraße viel-
mehr nur da vorhanden, wo die Straße der Verfügungs-
) Vgl. § 10.