316 Besonderer Teil.
gewalt des Eigentümers unterliegt und kraft derselben
dem öffentlichen Verkehr entweder tatsächlich entzogen
ist oder doch jederzeit entzogen werden kann. Das FlG.
bezieht sich auf solche Privatstraßen im Rechtssinne nicht, sondern
nur auf öffentliche Straßen.
Auf Grund des FlG. läßt sich daher die Herstellung einer Privat-
straße nur in dem Falle verhindern, wenn ein Ortsstatut zur Aus-
führung des §812 FlG. erlassen ist und hiernach der Anbau an der
Privatstraße untersagt werden kann. Dies setzt aber wieder voraus,
daß die Annahme gerechtfertigt ist, es solle an einer in der Ent-
stehung begriffenen öffentlichen Straße gebaut werden; d. h. es
bedarf der Feststellung, daß die Straße, wenn sie auch von dem
Unternehmer etwa als Privatstraße bezeichnet wird, doch tatsächlich
von Anfang an als öffentliche Straße projektiert ist oder sich wenig-
stens nach den vorliegenden Umständen mit und infolge der Be-
bauung notwendig in eine öffentliche Straße verwandeln muß (OV.
19 S. 368).
Nur §12 des FlG. gilt auch für Privatstraßen. So O.
im Pr VerwBl. 8 S. 31/32;
„Das Gesetz kennt aber nicht bloß die Anlegung neuer Straßen durch
die Gemeinde, sondern weist im § 15 selbst darauf hin, daß Straßen auch von
Privatunternehmern angelegt werden können. Die 88 12 und 15 stehen, wie der
unterzeichnete Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, in engster Ver-
bindung und behandeln im wesentlichen ähnliche Fälle (vgl. z. B. OVG. 3
S. 314); der § 12 bezieht sich demnach auch auf Straßen, welche von
Privatpersonen projektiert werden. Hier kann allerdings, sofern der Unter-
nehmer ohne Zustimmung der Gemeinde und der Polizeibehörde vorgeht,
leicht fraglich werden, ob der neue Weg als eine Straße zu behandeln ist.
Maßgebend bleibt dafür, ob der Weg tatsächlich dem öffentlichen Verkehr
— im Gegensatz zur ausschließlichen Benutzung durch bestimmte Personen —
dienen soll; und dies kann wieder nur in jedem einzelnen Falle nach den
gegebenen Verhältnissen beurteilt werden.“
d) Die Fluchtlinienfestsetzung.
1. Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die Bau-
fluchtlinien, d. h. die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung
ausgeschlossen ist. Jedoch kann aus besonderen Gründen eine von
der Straßenfluchtlinie verschiedene, jedoch in der Regel höchstens 3m
von dieser zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden (8 1
Abs. 4). Wo eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene Bau-
fluchtlinic festgesetzt worden ist, liegt ein Vorgarten im Rechts-
sinne vor (OVG. im PrVerwBl. 27 S. 143).
Auch rückwärtige Baufluchtlinien können durch eine Bau-
polizeiverordnung vorgeschrieben werden, so daß also Baugrundstücke
über eine bestimmte Entfernung von der Baufluchtlinie hinaus in
der Tiefc nicht bebaut werden dürfen (OVG. 63 S. 441).