318 Besonderer Teil.
werden darf, sondern zu kennzeichnen, welche Flächen zu öffentlichen
Straßen und Plätzen vorbehalten werden sollen und deshalb nicht
bebaubar sind (OVG. 40 S. 363).
Wo keine Baufluchtlinien bestehen, können durch Polizeiver-
ordnung allgemein für Gebäude Entfernungen von den öffentlichen
Wegen vorgeschrieben werden, damit zur Wahrung polizeilicher Inter-
essen Gebäude nicht unmittelbar an der Straße, sondern nur in
einem gewissen Abstande von ihr errichtet werden (OVG. 50 S. 427).
3. Bebauungspläne.
Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung von Fluchtlinien für ein-
zelne Straßen und Straßenteile. Sie kann aber auch nach
dem voraussichtlichen Bedürfnisse der näheren Zukunft durch Auf-
stellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen er-
folgen (§2 Abs. 1 Fl G.). Dies gilt besonders bei umfassenden Zer-
störungen durch Brand oder andere Ereignisse, wobei es sich um die
Wiederbebauung ganzer Ortsteile handelt (§2 Abs. 2 FlG.).
Bebauungspläne enthalten mithin die Feststellung von Flucht-
linien im voraus nach einem einheitlichen Plane, welcher die Rich-
tung der Straßen, Anlegung öffentlicher Plätze usw. in Obacht nimmt
(ogl. OVG. 5 S. 382/83).
Zur Festsetzung neuer oder Abänderung schon bestehender Be-
bauungspläne in den Städten Berlin, Potsdam, Charlottenburg und
deren nächster Umgebung bedarf es Königlicher Genehmigung (8 10
Abs. 2 FlG.).
4. Nachprüfung des Fluchtlinien= und Bebauungs-
planes.
Wenn auch durch die Festsetzung von Fluchtlinien öffentliches
Baurecht, d. h. Rechtsnormen geschaffen werden, so dürfen sie jedoch
in materieller Hinsicht nicht mit dem Inhalt des Fl G. und dem son-
stigen objektiven Rechte in Widerspruch stehen. Deshalb ist der Ver-
waltungsrichter wohl befugt zu prüfen, ob dies der Fall ist oder
nicht (OVG. 25 S. 390).
5. Vorgärten.
Ein Vorgarten liegt in denjenigen Fällen vor, in welchen
eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinie festgesetzt
worden ist (OVG. im Pr VerwBl. 27 S. 143). Sie setzen eine Be-
bauung des Grundstückes voraus (O. 50 S. 424) 1). 81 Abs. 3
Satz 3 des FlG. schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von
Vorgärten zwischen Straße und Häusern.
1) Nicht erforderlich ist aber, daß das Bauwerk cinen Ausgang nach der Straße
bP*r bci arundstucen einen Ausgang nach beiden anstoßenden Straßen hat (OVG.
50 S. 422).