322 Besonderer Teil.
die mangelhafte Erfüllung dieser Auflage die Verpflichtung zum Ersatz
des verursachten Schadens nach Maßgabe des 8823 BGB. nach sich
zieht. Der Wirt ist jedoch rechtlich in der Lage, die Ersatzpflicht durch
den Nachweis abzulehnen, daß er einen Dritten mit Beschaffung der
zum gefahrlosen Begehen der Zugänge erforderlichen Vorkehrungen
in ausreichender Weise beauftragt, auch bei Auswahl und Beaussichti-
gung desselben die erforderliche Sorgfalt betätigt hatte.
e) Die Rechtsfolgen der Fluchtlinienfestsetzung
(88 11—20).
1. Beschränkung der Eigentümer und ortsstatutari-
sche Bauverbote (88 11—129.
§ 11 bestimmt:
Mit dem Tage, an welchem die im § 8 vorgeschriebene Offen=
legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers,
daß Neubauten, Um= und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus
versagt werden können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die
Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenflucht-
linien für Straßen und Plätze bestimmte Grundfläche dem Eigen-
tümer zu entziehen.
Über Zweck und Bedeutung des 8§ 11 führt das O. 40 S. 383
aus, daß sich aus den Beratungen in der Kommission des Abge-
ordnetenhauses ergibt,
„daß der Hauptzweck der Einfügung des § 11 nicht der war, eine bau-
polizeiliche Rechtsnorm zu schaffen, sondern der, den Gemeinden in ihrem
wirtschaftlichen Interesse den Erwerb des in die projektierte Straße fallenden
Geländes ohne die umständlichen Formen, welche das Enteignungsgesetz für
die Erlangung des Enteignungsrechts durch Königliche Verordnung verlangte,
zu ermöglichen und zu erleichtern. Denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgte
auch die Aufnahme des ersten Satzes des § 11 a. a. O., durch welchen der
„Grundeigentümer“ nach dem Zeitpunkte der Festsetzung der Flucht-
linie in der Verfügung über seinen in die zukünftige Straße fallenden Grund
und Boden in der bezeichneten Weise beschränkt wurde. Der angestrebte
Zweck wurde aber dadurch vollkommen erreicht, daß man der zuständigen
Polizeibehörde das Recht gab, das Bauen, das heißt die Vornahme von
baulichen Veränderungen, in dem im 8§ 11 a. a. O. bezeichneten Umfang
auf zukünftigem Straßenlande zu hindern, falls nicht etwa die Gemeinde
selbst, zu deren wirtschaftlichem Vorteile die Bestimmung erlassen war, kein
Interesse daran hatte, daß die Polizeibehörde von ihrer Befugnis Gebrauch
machte. Um den Gemeinden die Anlegung der Straßen auch durch die Be-
schränkung des Grundeigentümers in der Verfügung über das ihm gehörige
künftige Straßenland zu erleichtern, so daß durch aufgeführte Bauten usw.,
die nachher doch wieder zu’entfernen waren, der Gemeinde nicht zu hohe
Kosten erwüchsen, genügte es auch durchaus, daß man für die Bestimmung des
ersten Satzes des § 11 a. a. O. den tatsächlich bestehenden Bauzustand
zur Zeit der Fluchtlinienfestsetzung zugrunde legte. Denn da die Festsetzung
der Fluchtlinien für neuanzulegende Straßen der Regel nach von der Ge-