§ 21. Baurecht. 325
linie als solcher gibt danach dem hinter dieser belegenen Gelände nicht die
Eigenschaft als Bauland. Die Fluchtlinienfestsetzung enthält ferner .. . als
solche lediglich das Programm und die Norm für die künftige Anlegung oder
Veränderung der Straßen und bewirkt weder ohne weiteres die Entstehung
einer öffentlichen Straße noch eine Veränderung der von ihr betroffenen
Grundstücke und insbesondere eines von ihr betroffenen Weges und seiner
Bestandteile . Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Durchführung
des Fluchtlinienplans .“
Durch § 11 des FlG. sind Neu-, Um= und Ausbauten über die
Baufluchtlinien hinaus nicht unbedingt ausgeschlossen, sondern können
nur nach Ermessen der Baupolizeibehörde versagt werden (OVG.
25 S. 379 f. und 53 S. 403). Eine Anfechtung der Versagung im
Verwaltungsstreitverfahren ist unzulässig (OVG. 50 S. 421).
Versagt werden können Neu-, Um= und Ausbauten. Um-
wehrungen und Umzäunungen der Grundstücke sind auch dann keine
„Bauten“, wenn es sich dabei um Mauern und ähnliche Bauwerke
handelt (OVG. 25 S. 380 und 58 S. 405). Bloße Reparaturen,
d. h. Wiederherstellung einzelner abgängig gewordener Teile eines
Bauwerkes sind keine Neubauten (OVG. im Pr Verw l. 28 S. 85).
Ein Umbau liegt dort vor, wo es sich um eine mehr oder minder
eingreifende, das Bauwerk teilweise umgestaltende Veränderung der
Substanz im Innern oder Außern handelt (O#. 64 S. 538). Ob
ein solcher vorliegt, läßt sich nur unter Würdigung der Verhältnisse
des Einzelfalles beurteilen. Das bloße Verputzen eines Hauses
ist kein Umbau, weil der Putz in die Substanz des bestehenden Hauses
nicht eingreift und sie nicht umgestaltet (OVG. 61 S. 394). Der
Begriff des Ausbaues wird gewöhnlich im Gegensatz zum Rohbau
angewendet und damit die Fertigstellung der inneren Einrichtung
eines Gebäudes für seine besonderen Zwecke bezeichnet: „Allein
es ist unbedenklich, unter „Ausbau, wie dies dem Wortlaut und
dem Sprachgebrauch entspricht, auch andere Fälle baulicher Vollendung
unfertiger und teilweise zerstörter Bauwerke zu verstehen. Wie man
die Herstellung der inneren Einrichtung eines im Rohbau fertigen
Hauses dessen (inneren) Ausbau nennt, so bezeichnet man anderer-
seit einen Bau, der vorhandene Baureste, Trümmer, Ruinen durch
ergänzende bauliche Maßnahmen zu einem vollendeten Ganzen ge-
staltet, als Ausbau“ (OVG. 41 S. 371).
8§ 11 bezieht sich auch auf Bauten in der Luftsäule über dem
künftigen Straßenterrain, schließt aber nicht aus, daß die Anbrin-
gung von Erkern, Balkons, Dachrinnen u. dgl. über die Straßenflucht-
linie hinaus gestattet wird (OVG. 22 S. 322 ff.).
Die Entziehung der durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien
bestimmten Grundflächen erfolgt durch Enteignung nach Maß-
gabe des Enteignungsgesetzes (814).