Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 21. Baurecht. 325 
linie als solcher gibt danach dem hinter dieser belegenen Gelände nicht die 
Eigenschaft als Bauland. Die Fluchtlinienfestsetzung enthält ferner .. . als 
solche lediglich das Programm und die Norm für die künftige Anlegung oder 
Veränderung der Straßen und bewirkt weder ohne weiteres die Entstehung 
einer öffentlichen Straße noch eine Veränderung der von ihr betroffenen 
Grundstücke und insbesondere eines von ihr betroffenen Weges und seiner 
Bestandteile . Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Durchführung 
des Fluchtlinienplans .“ 
Durch § 11 des FlG. sind Neu-, Um= und Ausbauten über die 
Baufluchtlinien hinaus nicht unbedingt ausgeschlossen, sondern können 
nur nach Ermessen der Baupolizeibehörde versagt werden (OVG. 
25 S. 379 f. und 53 S. 403). Eine Anfechtung der Versagung im 
Verwaltungsstreitverfahren ist unzulässig (OVG. 50 S. 421). 
Versagt werden können Neu-, Um= und Ausbauten. Um- 
wehrungen und Umzäunungen der Grundstücke sind auch dann keine 
„Bauten“, wenn es sich dabei um Mauern und ähnliche Bauwerke 
handelt (OVG. 25 S. 380 und 58 S. 405). Bloße Reparaturen, 
d. h. Wiederherstellung einzelner abgängig gewordener Teile eines 
Bauwerkes sind keine Neubauten (OVG. im Pr Verw l. 28 S. 85). 
Ein Umbau liegt dort vor, wo es sich um eine mehr oder minder 
eingreifende, das Bauwerk teilweise umgestaltende Veränderung der 
Substanz im Innern oder Außern handelt (O#. 64 S. 538). Ob 
ein solcher vorliegt, läßt sich nur unter Würdigung der Verhältnisse 
des Einzelfalles beurteilen. Das bloße Verputzen eines Hauses 
ist kein Umbau, weil der Putz in die Substanz des bestehenden Hauses 
nicht eingreift und sie nicht umgestaltet (OVG. 61 S. 394). Der 
Begriff des Ausbaues wird gewöhnlich im Gegensatz zum Rohbau 
angewendet und damit die Fertigstellung der inneren Einrichtung 
eines Gebäudes für seine besonderen Zwecke bezeichnet: „Allein 
es ist unbedenklich, unter „Ausbau, wie dies dem Wortlaut und 
dem Sprachgebrauch entspricht, auch andere Fälle baulicher Vollendung 
unfertiger und teilweise zerstörter Bauwerke zu verstehen. Wie man 
die Herstellung der inneren Einrichtung eines im Rohbau fertigen 
Hauses dessen (inneren) Ausbau nennt, so bezeichnet man anderer- 
seit einen Bau, der vorhandene Baureste, Trümmer, Ruinen durch 
ergänzende bauliche Maßnahmen zu einem vollendeten Ganzen ge- 
staltet, als Ausbau“ (OVG. 41 S. 371). 
8§ 11 bezieht sich auch auf Bauten in der Luftsäule über dem 
künftigen Straßenterrain, schließt aber nicht aus, daß die Anbrin- 
gung von Erkern, Balkons, Dachrinnen u. dgl. über die Straßenflucht- 
linie hinaus gestattet wird (OVG. 22 S. 322 ff.). 
Die Entziehung der durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien 
bestimmten Grundflächen erfolgt durch Enteignung nach Maß- 
gabe des Enteignungsgesetzes (814).
	        
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