328 Besonderer Teil.
so daß von einer Weiterentwickelung in den wesentlichsten Beziehungen nicht
mehr gesprochen werden kann.“
Ob eine Straße als fertige Ortsstraße gelten sollte, ent—
scheidet lediglich der damals vorhandene Wille der Gemeinde,
d. h. ihrer für die Straßenanlegung zuständigen Organe, welchen der
Verwaltungsrichter zu ermitteln hat (OVG. 55 S. 449).
Das ortsstatutarische Bauverbot gilt nicht für solche Wege, die
als städtische Straßen weder für jetzt noch für die Zukunft projektiert
sind. So O. 10 S. 313:
„Es ist in rechtlicher Beziehung daran festzuhalten, daß der § 12
.. nur von prozjektierten oder doch von solchen Straßen handelt, deren
Hineinziehung in das städtische Straßennetz und dereinstige Verwendung
als städtische Straße nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse der näheren
Zukunft oder einer absehbaren ferneren Zeit bereits in Aussicht genommen,
welche aber zu der Zeit, da der Anbau vorgenommen werden soll, noch nicht
fertiggestellt sind .. Diese Auffassung findet auch abgesehen von der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes in dessen Wortlaute ihre ausreichende Be-
gründung. Das Gesetz und das Ortsstatut sprechen von „Straßen“, d. h.:
von Verkehrswegen, die an sich zum Anbau und zur Vermittelung des Ver-
kehrs nach den adjazierenden Häusern bestimmt sind, und zwar von solchen
Straßen, die „noch nicht“ fertiggestellt sind, aber — das bildet die notwendige
Ergänzung des „noch nicht“ — demnächst fertiggestellt werden sollen und
sarennd überhaupt als städtische Straßen projektiert oder ins Auge ge-
a ind.
Wegen der Entziehung oder Beschränkung des von der Fest—
setzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums kann nur in
folgenden Fällen Entschädigung verlangt werden:
1. wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen
auf Verlangen der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten
werden;
2. wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene Ge-
bäude trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von
Gebäuden freigelegt wird;
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße
ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft, wel—
ches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an einer bereits be—
stehenden und für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig
gestellten anderen Straße belegen ist, und die Bebauung in der
Fluchtlinie der neuen Straße erfolgt.
Vgl. ferner § 13 Abs. 2—4 des Gesetzes.
„Für die Feststellung der nach §13 zu gewährenden Entschädi-
gungen und die Vollziehung der Enteignung gelten die 88 24 ff. des
Enteignungsgesetzes von 1874.
Streitigkeiten über die Fälligkeit des Anspruches auf Entschädi-
gung gehören zur gerichtlichen Entscheidung der ordentlichen
Gerichte.