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3. Anliegerbeiträge (815 FlG.).
Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei Anlegung
einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße,
wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie beim Anbau an schon
vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem
Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigen-
tümern — von letzteren, sobald sie Gebäude an der neuen Straße
errichten 1) — die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässe-
rung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem
Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höch-
stens jedoch fünfjährige Unterhaltung, beziehungsweise ein verhältnis-
mäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen er-
sorderlichen Kosten geleistet werde. Hierzu können die angrenzenden
Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite und
wenn die Straße breiter als 26 m ist, nicht für mehr als 13 m der
Straßenbreite herangezogen werden.
Über die Kostenberechnung, die Bestätigung, Bekanntmachung und
Anfechtbarkeit des Ortsstatutes vgl. § 15 Abs. 2—4.
Wann liegt eine schon vorhandene, bisher unbebaute Straße
vor? Hierüber führt das O. 64 S. 214/15 aus:
„Es muß erkennbar sein, daß die Gemeinde eine Straße, obwohl sie in
dem maßgebenden Zeitpunkte noch nicht in allen Einzelheiten fertiggestellt
war, sondern damals noch Unvollkommenheiten aufwies, schon zu den in
ihren Einrichtungen abgeschlossenen Ortsstraßen gerechnet und sie danach
behandelt hat, so daß die Straße als eine neue nicht mehr in Betracht kam.
Alle späteren Ergänzungen der Straßeneinrichtungen oder Regulierungen
fallen dann nicht mehr unter den Begriff der Anlegung einer neuen Straße im
Einne des § 15 des Fl.-G., sondern stellen sich als Verbesserungen dar,
welche die Beitragspflicht der Anlieger nicht begründen. Ob das eine oder
das andere der Fall ist, ist eine wesentlich tatsächliche Frage, die als solche
sich der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entziebt
Auch eine Dorfstraße kann eine vorhandene oder neue Straße i. S. des
§15 Fl.-G. sein. Überall kommt es darauf an, ob die Gemeinde schon mit ihr
als einer in ihren staßenmäßigen Einrichtungen zu einem gewissen Abschlusse
gelangten Straße gerechnet hat.
Wenn ein Grundstückseigentümer nach Heranziehung zu einem
Anliegerbeitrag das Grundstück veräußert, so geht die durch die Heran-
ziehung dem Vorbesitzer gegenüber fällige Forderung nicht ohne wei-
teres auf den Rechtsnachfolger über; er muß vielmehr selbständig
veranlagt und zur Zahlung angehalten werden (OVG. 65 S. 147/48).
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1) Zu prüfen ist, ob das Gebäude an der Straße liegt und ob nicht die Ent-
fernung von der Straße dies ausschließt, z. B. wenn das Gebäude 100 m von der
Straße entfernt ist. (O#G. 62 S. 184).
Über die Frage, ob der Anspruch auf den Anliegerbeitrag obligatorischer oder
dgich Fatur ist, vgl. Schultzenstein in J. W. 1916 S. 169 ff. und 240 ff.,
1381, 1511