Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

330 Besonderer Teil. 
Nach RGZ. 86 S. 357 ff. bleibt ein von der Gemeinde zum Zwangs- 
versteigerungsverfahren angemeldeter Straßenanliegerbeitrag, 
welcher in das geringste Gebot nicht aufgenommen worden ist, gegen- 
über dem Ersteher des Grundstückes als Grundstücksbelastung nicht 
bestehen, obwohl die Straßenbaulast an sich eine öffentliche Last 
i. S. des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 preuß. AG. z. Zw G. ist, welche ding- 
liche Wirkung hat und folglich als Grundstücksbelastung auch späteren 
Erwerbern des belasteten Grundstückes gegenüber bestehen bleibt, was 
auch für die Zwangsversteigerung gilt (Art. 6 Abs. 1 AG. z. Zw G.). 
Es muß jedoch von dieser Straßenbaulast die aus ihr entspringende 
Verpflichtung zu einer einzelnen bestimmten Geldleistung unterschieden 
werden: 
„Die Straßenbaulast ist vom Standpunkte des Verpflichteten im Sinne 
von Beitragspflicht oder Lastenpflicht (ogl. RG. in Gruchots Beitr. Bd. 26 
S. 1103), vom Standpunkte des Berechtigten im Sinne von Hauptrecht, 
aus dem sich die Ansprüche auf die einzelnen Beitragsleistungen ergeben 
(ogl. RG. im Zentralbl. f. freiw. Gerichtsb. Bd. 3 S. 814) aufzufassen; sie 
entsteht, wenn die im §15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 genannten beiden 
Voraussetzungen gegeben sind, nämlich wenn die Kosten, die erstattet werden 
sollen, zur Herstellung der Straße aufgewendet worden sind und festgestellt 
werden können und ein Gebäude auf dem betreffenden Grundstück an der 
Straße errichtet wird (R Z. Bd. 56 S. 398; OVG. Bd. 33 S. 127, 130; 
Bd. 40 S. 100). Dagegen wird die aus einer Straßenbaulast entspringende 
Verpflichtung zu einer bestimmten Beitragsleistung erst fällig, wenn die 
Leistung durch besondere Veranlagung im Sinne der 8§§ 61 ff. des Preuß. K A. 
vom 14. Juli 1893 dem Gundstircseigemümer gegenüber zur Hebung ge- 
stellt worden ist (RG.Z. Bd. 56 S. 398; OWG. Bd. 33 S. 130). Dieser 
Unterschied ist von maßgebender Bedeutung für die Frage, ob und inwie- 
weit dem Ersteher eines an einer hergestellten Ortsstraße anliegenden Grund- 
stücks Anliegerbeiträge obliegen. Wenn ein solches Grundstück, nachdem die 
Verpflichtung zur Leistung eines Anliegerbeitrags gegenüber dem Eigentümer 
auf die vorbezeichnete Weise zur Fälligkeit gebracht worden ist, freiwillig 
an einen anderen veräußert wird, so mag, falls nicht ein anderes vereinbart 
worden ist, die Rechtsfolge eintreten, daß der Erwerber dinglich mit dem 
Grundstück und der frühere Eigentümer versönlich für den Beitrag haftet 
(vgl. OVG. Bd. 33 S. 128, Bd. 41 S. 137). Aber nach § 56 Satz 2 Zw V. 
trägt der Ersteher die Lasten des ersteigerten Grundstücks erst von dem Zu- 
schlag an. Daraus folgt, daß der Ersteher die aus der Straßenbaulast, 
welche als Grundstücksbelastung auf ihn übergeht, entspringende Geldleistung 
zwar dann zu tragen hat, wenn sie während seiner Eigentumszeit gegen ihn 
zur Hebung gestellt und somit fällig gemacht wird (ugl. OVG. Bd. 33 S. 129), 
daß er dagegen für die bereits gegenüber seinem Vorbesitzer fällig gewordenen 
Anliegerbeiträge, die bisher nicht auf die eine oder die andere Weise berichtigt 
worden sind, weder persönlich noch dinglich mit dem Grundstücke haftet, 
sofern nicht etwa durch besondere Kaufbedingung anderes bestimmt worden 
ist (ogl. RS Z. Bd. 42 S. 276 f.; Gruchots Beitr. Bd. 26 S. 1102 ff.).“ 
(RG. 86 S. 360/61). 
Die Heranziehung zu den Anliegerbeiträgen erfolgt nach § 69 
des KA#. und Art. 43 der Anweisung vom 10. Mai 1894 zur Aus- 
führung dieses Gesetzes. Daher sind die Rechtsmittel des §70 KW#.
	        
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