Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 21. Baurecht. 331 
zulässig (OVG. 62 S. 171). Das Recht zur Heranziehung verjährt 
nach § 87 KA#. in 3 Jahren seit Ablauf des Jahres, in welchem die 
Forderung entstanden ist. Die Forderung entsteht mit dem program- 
mäßigen Ausbau der Straße mit der Möglichkeit der Berechnung 
und der Verteilung der Kosten auf die Anlieger und mit der Er- 
richtung eines Gebäudes darauf. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob 
dazu eine baupolizeiliche Genehmigung erteilt worden ist. Solange 
eine Straße noch unfertig ist und die Gemeinde auf die noch erwach- 
senden Kosten nicht rechtsgültig verzichtet hat, ist die Anliegerbei- 
tragsforderung nicht entstanden und ihre Verjährung nicht in Lauf 
gesetzt (OVG. 62 S. 199). 
Vgl. auch OVG. 57 S. 114 ff. darüber, daß hinsichtlich der An- 
liegerbeiträge eine Vorleistungspflicht nicht durch Ortsstatut be- 
gründet werden kann: 
„Eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Unternehmers, nach der Wahl der 
Gemeinde die Straßenbaukosten im voraus an die Stadtkasse zu zahlen, damit 
dann die Gemeinde die Straßen herstellt, kann durch Ortsstatut nicht begründet 
werden; dafür bietet der § 15 des Fluchtl.-G.keinen Anhalt. Vielmehr 
kann dem Unternehmer die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Ausbau einer 
Straße nur mit der Maßgabe auferlegt werden, daß, wenn er dieser Pflicht 
nicht nachkommt, die Gemeinde das Recht erhält, sich wegen der ihr durch 
Übernahme des Ausbaues erwachsenden Kosten an ihn zu halten 
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes sollen — von dem Falle der Spaltung 
abgesehen — die Kosten der gesamten Straßenanlage zusammengerechnet und 
dann auf die Eigentümer nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße be- 
rührenden Grenzen verteilt werden. Also erst mit dem Zeitpunkte der Fertig- 
stellung der Straße in allen ihren Teilen und Einrichtungen sowie mit der 
Möglichkeit, die Kosten zu berechnen, entsteht die Forderung an die Anlieger, 
und daraus folgt, daß sie früher nicht geltend gemacht werden darf, ferner 
aber auch, daß die Anlieger die Heranziehung zu den Straßenbaukosten in 
einem früheren Zeitpunkt ablehnen können. Zwar erwerben sie damit kein 
Recht darauf, zu verlangen, daß eine Straße fertiggestellt wird; wohl aber 
können sie beanspruchen, daß sie mit Anliegerbeiträgen so lange verschont 
bleiben, bis die Straße fertig ist, und daß dann der Beitrag von ihnen in 
ganzer Summe gefordert wird .“ 
VII. Die Verunstaltungsgesetze. 
A. Das Gesetz von 1902. 
a) Das Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorra- 
gender Gegenden vom 2. Juni 1902 bestimmt im einzigen Paragra- 
phen folgendes: 
„Die Landes polizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung 
der Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden solche 
Reklameschilder und sonstige Aufschriften und Abbildungen, welche 
das Landschaftsbild verunzieren, außerhalb der geschlossenen 
Ortschaften durch Polizeiverordnung auf Grund des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 zu ver-
	        
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