334 Besonderer Teil.
gierungspräsidenten handeln (was sie bei Vermeidung der Aufhebung
ihrer Verfügung tun müssen), — nur diejenigen Rechtsmittel gegeben,
die gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten gegeben sind, d. h.
die nach § 130 LVG. beim Oberpräsidenten einzulegende Beschwerde
und weiter die Klage beim OVG. Gegen Festsetzung und Ausführung
der Zwangsstrafe ist nach §§ 133, 50 III LVG. nur die Aufsichts-
beschwerde an den Minister des Innern zulässig. (Vgl. v. Brauchitsch,
Verwaltungsgesetze, Bd. 1 20. Aufl. S. 193—201).
d) Über das Einschreiten gegen Grundstückseigentümer, welche
die Aufstellung von verunzierenden Reklametafeln anderen auf ihren
Grundstücken gestattet haben vgl. § 11 IV.
B. Das Gesetz von 1907.
a) Das Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und land-
schaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 19071) enthält fol-
gende Bestimmungen:
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und
baulichen ÄAnderungen ist zu versagen, wenn dadurch Straßen oder
Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich verunstaltet werden
würde (§ 1). Dies gilt nur für solche baulichen Anderungen, welche der
Genehmigung bedürfen, also z. B. nicht für das bloße Verputzen
eines bestehenden Gebäudes (OV. 61 S. 391).
Nach der Ad. gilt dies für Städte und Ortschaften des platten.
Landes. Eine gröbliche Verunstaltung der Ortschaft oder des Orts-
bildes — es genügt eines Teiles der Ortschaft (AA.) — liegt nur
vor, wenn es sich um einen positiv häßlichen Zustand handelt, welcher
jedes für ästhetische Gestaltung offene Auge verletzt (OVG. 61 S. 394).
Und ferner O. 56 S. 439:
„Aus der Entstehungsgeschichte des Ausdrucks „Ortsbild“ in § 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1907 ergibt sich, daß unter einer gröblichen Verun-
staltung des Ortsbildes im Sinne des Gesetzes nicht nur eine den Gesamtein-
druck der Ortschaft beeinflussende, sondern jede gröbliche Verunstaltung durch
Bauten zu verstehen ist, die auch nur auf einzelne Ortsteile einzuwirken ge-
eignet ist. Immer ist aber nur von dem Einflusse des Baues auf die Ortschaft
selbst, nicht auch auf deren Umgebung die Rede, so daß eine gröbliche Verun-
staltung des Ortsbildes nur dann in Frage kommen kann, wenn der Bau in
der bebauten Ortslage oder in unmittelbarem Anschluß an dieselbe aufge-
führt werden soll, nicht aber dann, wenn er einen außerhalb der bebauten
Ortslage gelegenen landschaftlich hervorragenden Punkt verunziert. Bauten
der letzteren Art fallen nicht unter 8 1, sondern sind nach § 8 des Gesetzes
zu beurteilen.“
1) Im Anschluß an das Gesetz erging die Anweisung zur Ausführung des Gesetzes
v. 4. August 1907 (Min.-Bl. f. die innere Verw. v. 1907 S. 281 ff.). Im folgenden
mit A#. (Ausf.-Anweisung) bezeichnet.