8 21. Baurecht. 335
Über den Begriff „Ortsbild“ führt das OG. 55 S. 434 aus:
„Ein Ortsbild i. S. des § 1 des Gesetzes ist gegeben, wo ein Bau-
werk in der Stadt oder auf dem Lande auf eine bereits vorhandene
Gebäudegruppe oder deren nächste Umgebung einwirken kann.“
b) Durch Ortsstatut kann folgendes vorgeschrieben werden:
1. Für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung kann die baupolizeiliche Genehmigung zur
Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen versagt werden,
wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträch-
tigt werden würde;
ferner kann die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung
baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und bau-
lichen Anderungen in der Umgebung solcher Bauwerke versagt werden,
wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die
Bauausführung beeinträchtigt werden würde.
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurf dem Gepräge
der Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und
die Kosten der trotzdem auf Grund des Ortsstatutes geforderten Ande-
rungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den dem Bauherrn
zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden, so ist
von der Anwendung des Ortsstatutes abzusehen (82).
Es handelt sich hier — wie die Ad. bemerkt — um ein Ana-
logon zu §12 des Fl G. Voraussetzung des Einschreitens der Orts-
polizeibehörde ist ein Ortsstatut.
2. Die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Auf-
schriften und Abbildungen bedarf der Genehmigung der Baupolizei-
behörde. Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 1
und 2 zu versagen (8 3).
Die Al. weist darauf hin, daß sich die Ortsstatute auf Schilder
usw. von bestimmter Art und Größe und von bestimmter Stellung
zu beschränken haben, da nur den Ausschreitungen der Reklame ent-
gegengetreten werden soll.
Lichtbildreklamen sind als Plakate Abbildungen, die zum
Zwecke der Kenntnisnahme durch das Publikum öffentlich ausgestellt
werden (OVG. in DJ3Z. 1911 S. 878)
3. Für die Bebauung bestimmter Flächen wie Landhausviertel,
Badeorte, Prachtstraßen können besondere, über das sonst baupolizei-
lich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden (84).
Die All. weist darauf hin, daß sich aus dem Zwecke des Gesetzes
und dessen Überschrift ergibt, daß es sich nur um die Pflege höherer
ästhetischer und nicht z. B. wirtschaftlicher Interessen handeln kann