336 Besonderer Teil.
und daß auf Grund des 84 jede — also nicht nur die gröbliche —
Verunstaltung gewisser Ortsteile untersagt werden kann. Das Gesetz
verlangt ferner nicht, daß in den dem Ortsstatut zu unterwerfenden
Bezirken eine bauliche Entwickelung bereits Platz gegriffen hat, so—
daß auch für die Bebauung noch gänzlich unbebauten Geländes be—
schränkende Bestimmungen festgesetzt werden können.
Die auf Grund des 84 erlassenen Ortsstatute dürfen nur solche
Maßnahmen untersagen, welche störend auf das Auge wirken, sich
also auf die äußere Erscheinung der Bauten beziehen. Deshalb
ist es unzulässig, Anlagen auf Grund des §4 zu verbieten, welche
durch Verbreitung schädlicher Dünste, Gerüche oder durch ungewöhn-
liches Geräusch Nachteile für das Publikum herbeiführen. (Vgl.
O. Goldschmidt, Die preuß. Gesetze gegen Verunstaltung, Guttentag,
S. 86/87 und O#. 59 S. 423 und 431)9.
c) Die Ortsstatute der §§ 2—4 in formeller Beziehung.
Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen der
§§ 2 und 4 eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen (8 5).
Im Falle des 83 ist dies nicht vorgeschrieben. Die Anhörung der
Sachverständigen ist obligatorisch. über die Frage, wer als Sachver-
ständiger zu hören ist, trifft das Gesetz keine Bestimmung. Die A#.
weist darauf hin, daß es staatliche wie private Architekten oder Per-
sonen sein können, welche ein besonderes Verständnis für die Be-
urteilung solcher Fragen haben wie z. B. die Provinzialkonservatoren.
Ein Zwang, dem Gutachten zu folgen, besteht für die Gemeinde nicht.
Die Ortsstatute bedürfen der Bestätigung und zwar in Städten
der des Bezirksausschusses (Zust.-Gesetz § 16 Abs. 3), in Land-
gemeinden der des Kreisausschusses (Landgem O. f. d. 7 östl. Prov.
86), in Berlin ist die Bestätigung des Oberpräsidenten erforder-
lich (§5 43 LVG.). Gegen die Versagung der Bestätigung ist nach § 121.
LVG. für Städte die Beschwerde an den Provinzialrat, für Land-
gemeinden an den Bezirksausschuß zulässig. Die Veröffentlichung
der Ortsstatute hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatut vor-
behaltenen Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers vom
Kreisausschuß erlassen werden. Zu bestätigen ist der Beschluß
vom Bezirksausschuß (87).
d) Über die Anhörung von Sachverständigen in den Fällen des
82 des Gesetzes vor Erteilung oder Versagung der Baugenehmigung
vgl. §6 und AA. II Ziff. 5.
e) Prüfung der Bauerlaubnisgesuche beim Vorliegen eines Orts-
statutes gemäß 8§8 2 bis 4 des Gesetzes.