Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 21. Baurecht. 337 
Hierüber bestimmt die AA. II in Ziff. 5 folgendes: 
Beim Eingang eines Bauerlaubnisgesuches hat die Baupolizei- 
behörde zunächst zu prüfen, ob dasselbe von den ortsstatutarischen 
Bestimmungen betroffen wird. Kommen Vorschriften der in den 883 
und 4 bezeichneten Art in Betracht, so ist ohne weiteres unter Be- 
achtung der ortsstatutarischen Normen, die insoweit die gleiche Wir- 
kung wie baupolizeiliche Bestimmungen haben, von der Baupolizei- 
behörde selbständig Entscheidung zu treffen. Ebenso ist zu verfahren, 
wenn es sich um Fälle i. S. des 8§2 handelt, in denen es nach der 
Vorschrift des Ortsstatutes keiner Anhörung von Sachverständigen 
und des Gemeindevorstandes bedarf. 
Ist dagegen die Anhörung vorgesehen, so hat die Baupolizei- 
behörde sich zunächst mit einem oder mehreren Sachverständigen und 
mit dem Gemeindevorstande unter Mitteilung der Bauvorlagen in 
Verbindung zu setzen. Erklären die Sachverständigen und der Ge- 
meindevorstand das Bauvorhaben für einwandfrei, so hat die Bau- 
polizeibehörde, sofern auch ihrer Meinung nach die Bauzeichnungen 
den Anforderungen des Ortsstatutes entsprechen und aus baupolizei- 
lichen Rücksichten keine Bedenken vorliegen, die Bauerlaubnis zu er- 
teilen. 
Finden sich Anstände, so wird meist eine mündliche Erörterung 
des Baugesuches angebracht sein, um dem Eigentümer den Weg zu 
zeigen, auf dem er bei dem geplanten Bau den Zwecken des Gesetzes 
gerecht werden kann. Sind die Verhandlungen abgeschlossen, so ent- 
scheidet die Baupolizeibehörde allein über das Baugesuch. 
Will die Baupolizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag 
des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm dies durch förm- 
lichen Bescheid mitzuteilen, wogegen der Gemeindevorstand inner- 
halb 2 Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der Baupolizei- 
behörde hat (86 Abs. 1 Satz? und 3). Zweckmäßig erfolgt hier die 
Aushändigung des Bauerlaubnisscheines erst nach Ablauf der dem 
Gemeindevorstand gewährten Anfechtungsfrist. 
) Nach § 8 des Gesetzes ist der Regierungspräsident befugt, 
mit Zustimmung des Bezirksausschusses für landschaftlich her- 
vorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzuschreiben, daß die bau- 
polizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und bau- 
lichen Anderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, 
wenn dadurch das Landschaftsbild gröblich verunstaltet werden würde 
und dies durch die Wahl eines anderen Bauplatzes oder einer anderen 
Baugestaltung oder die Verwendung anderen Baumaterials vermieden 
werden kann. 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der 
Gemeindevorstand zu hören. Vgl. näher § 8 Abs. 2. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 22
	        
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