Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 23 
befugt, in Ausübung ihrer polizeilichen Tätigkeit selbständig und aus eigener 
Dienstbefugnis einzuschreiten und das Erforderliche zu veranlassen. Nicht 
minder ist sie ein Hilfsorgan der gerichtlichen Polizei und dient in dieser 
Eigenschaft zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungs- 
richters und der Gerichte (vogl. Nr. 176 f. der „Dienstvorschrift“). Als un- 
mittelbare Staatsbeamte erhalten die Gendarmen für ihre gesamte Tätig- 
keit, und zwar einschließlich ihrer Tätigkeit zur Unterstützung der Polizei- 
behörden bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, ihre Besoldung aus der Staats- 
kasse (§ 10 der V. v. 30. Dez. 1820). 
Von Bedeutung ist die Rechtsstellung der Gendarmen auch für 
die Frage, ob sie auf Grund der Dienstinstruktion vom 30. Dezember 
1820 oder auf Grund des Gesetzes über den Waffengebrauch des 
Militärs vom 20. März 1837 zum Waffengebrauch berechtigt sind, 
weil sie im ersteren Falle nicht zum Waffengebrauch befugt sind, 
wenn ein Festgenommener oder Verhafteter entspringt, sowie für 
die weitere Frage, ob zur Erhebung des Konfliktes bei strafrechtlicher 
oder zivilrechtlicher Verfolgung eines Gendarmen bzw. des Staates 
der gemäß §6 des Konfliktsgesetzes vom 13. Februar 1854 vorgesetzte 
Divisionskommandeur oder kommandierende General zuständig ist. 
Das OV. steht auf dem Standpunkte, daß lediglich die Zivil- 
verwaltung zur Konfliktserhebung zuständig ist, wenn Gendarmen 
aus Anlaß ihrer polizeilichen Wirksamkeit in Anspruch genommen 
werden und daß sie zum Waffengebrauch nur nach Maßgabe der 
Dienstinstruktion vom 30. Dezember 1820 befugt sind. So O#. 31 
S. 439 ff.: 
Allerdings ist die Gendarmerie in Rücksicht auf Okonomie, Diszi- 
plin und übrige innere Verfassung militärisch organisiert und unter dem 
Oberbefehl eines Generals als Militärchefs dem Kriegsministerium unter- 
geordnet (8 2 der Verordnung über die anderweitige Organisation der Gen- 
darmerie vom 30. Dez. 1820 — GS. 1821 S. 1 —). Die Gendarmerie hat 
ferner den Gerichtsstand des stehenden Heeres, und es finden auf sie in An- 
sehung der Jurisdiktion und Strafgewalt die Vorschriften für das stehende 
Heer Anwendung (8 11 a. a. O.). Auch in bezug auf die Pflicht zur Be- 
folgung ihrer Anordnungen, Unverletzbarkeit, Bestrafung des ihr geleisteten 
Widerstandes und ihr widerfahrener Beleidigungen stand die Gendarmerie 
nach § 14K . a. O. im Verhältnisse des kommandierten Militärs und der Schild- 
wachen. In der dem Strafgesetzbuche für das Preußische Heer vom 3. April 
1845 beigegebenen Klassifikation wird endlich die Landgendarmerie unter den 
Personen des Soldatenstandes aufgeführt (GS. S. 375 I /, 2, III /a, 2c). 
Aber andrerseits fällt der Zweck der Gendarmerie nicht mit dem der 
Militärmacht zusammen. Denn erstere ist im allgemeinen bestimmt, die 
Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord- 
nung zu unterstützen (§ 12 der V. v. 30. Dez. 1820), während die Militär- 
macht vornehmlich den Schutz gegen äußere Feinde bezweckt, und ihre Ver- 
wendung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Innern be- 
schränkt ist (Art. 36 der Verfllrk. v. 31. Jan. 1850). Die Gendarmen ge- 
hören zu den polizeilichen Vollzugsorganen. Ihrer Bestimmung entsprechend 
ist die Gendarmerie in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung den 
Zivilbehörden unterstellt (§2, §17 und § 18 der Verordnung vom 30. Dez. 
 
	        
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