§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 23
befugt, in Ausübung ihrer polizeilichen Tätigkeit selbständig und aus eigener
Dienstbefugnis einzuschreiten und das Erforderliche zu veranlassen. Nicht
minder ist sie ein Hilfsorgan der gerichtlichen Polizei und dient in dieser
Eigenschaft zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungs-
richters und der Gerichte (vogl. Nr. 176 f. der „Dienstvorschrift“). Als un-
mittelbare Staatsbeamte erhalten die Gendarmen für ihre gesamte Tätig-
keit, und zwar einschließlich ihrer Tätigkeit zur Unterstützung der Polizei-
behörden bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, ihre Besoldung aus der Staats-
kasse (§ 10 der V. v. 30. Dez. 1820).
Von Bedeutung ist die Rechtsstellung der Gendarmen auch für
die Frage, ob sie auf Grund der Dienstinstruktion vom 30. Dezember
1820 oder auf Grund des Gesetzes über den Waffengebrauch des
Militärs vom 20. März 1837 zum Waffengebrauch berechtigt sind,
weil sie im ersteren Falle nicht zum Waffengebrauch befugt sind,
wenn ein Festgenommener oder Verhafteter entspringt, sowie für
die weitere Frage, ob zur Erhebung des Konfliktes bei strafrechtlicher
oder zivilrechtlicher Verfolgung eines Gendarmen bzw. des Staates
der gemäß §6 des Konfliktsgesetzes vom 13. Februar 1854 vorgesetzte
Divisionskommandeur oder kommandierende General zuständig ist.
Das OV. steht auf dem Standpunkte, daß lediglich die Zivil-
verwaltung zur Konfliktserhebung zuständig ist, wenn Gendarmen
aus Anlaß ihrer polizeilichen Wirksamkeit in Anspruch genommen
werden und daß sie zum Waffengebrauch nur nach Maßgabe der
Dienstinstruktion vom 30. Dezember 1820 befugt sind. So O#. 31
S. 439 ff.:
Allerdings ist die Gendarmerie in Rücksicht auf Okonomie, Diszi-
plin und übrige innere Verfassung militärisch organisiert und unter dem
Oberbefehl eines Generals als Militärchefs dem Kriegsministerium unter-
geordnet (8 2 der Verordnung über die anderweitige Organisation der Gen-
darmerie vom 30. Dez. 1820 — GS. 1821 S. 1 —). Die Gendarmerie hat
ferner den Gerichtsstand des stehenden Heeres, und es finden auf sie in An-
sehung der Jurisdiktion und Strafgewalt die Vorschriften für das stehende
Heer Anwendung (8 11 a. a. O.). Auch in bezug auf die Pflicht zur Be-
folgung ihrer Anordnungen, Unverletzbarkeit, Bestrafung des ihr geleisteten
Widerstandes und ihr widerfahrener Beleidigungen stand die Gendarmerie
nach § 14K . a. O. im Verhältnisse des kommandierten Militärs und der Schild-
wachen. In der dem Strafgesetzbuche für das Preußische Heer vom 3. April
1845 beigegebenen Klassifikation wird endlich die Landgendarmerie unter den
Personen des Soldatenstandes aufgeführt (GS. S. 375 I /, 2, III /a, 2c).
Aber andrerseits fällt der Zweck der Gendarmerie nicht mit dem der
Militärmacht zusammen. Denn erstere ist im allgemeinen bestimmt, die
Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord-
nung zu unterstützen (§ 12 der V. v. 30. Dez. 1820), während die Militär-
macht vornehmlich den Schutz gegen äußere Feinde bezweckt, und ihre Ver-
wendung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Innern be-
schränkt ist (Art. 36 der Verfllrk. v. 31. Jan. 1850). Die Gendarmen ge-
hören zu den polizeilichen Vollzugsorganen. Ihrer Bestimmung entsprechend
ist die Gendarmerie in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung den
Zivilbehörden unterstellt (§2, §17 und § 18 der Verordnung vom 30. Dez.