Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

342 Besonderer Teil. 
landespolizeilich genehmigten oder vorgeschriebenen Bauprojekte angelegt sind. 
Es kommt also darauf an, in jedem einzelnen Falle nach dessen konkreter Lage 
zu prüfen, ob ein Zufuhrweg als öffentlicher Weg angelegt oder Teil der 
Bahnanlage selbst und so Privatweg ist. Jenes Endurteil vom 17. Sept. 1879 
weist zunächst die Auffassung zurück, daß ein Zufuhrweg um deswillen kein 
öffentlicher sein könne, weil sich der Fundus desselben im Privateigentum 
einer Bahngesellschaft befinde und dem nach öffentlichem Rechte Wegebaupflich- 
tigen nicht besonders übergeben und von diesem nicht als öffentlicher über- 
nommen sei. — Im übrigen ist in jenem Urteil auf einen Ministerialerlaß vom 
24. Januar 1877 Bezug genommen, in welchem hervorgehoben war, daß die 
Spezialbauprojekte nicht nur Anlagen enthielten, welche durch die Interessen 
der benachbarten Grundbesitzer veranlaßt seien, sondern auch solche, die 
lediglich in den Bedürfnissen des Bahnbetriebes ihren Grund haben, ja zu- 
weilen sogar Wege, welche, wie z. B. die Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, dem 
öffentlichen Verkehr überhaupt dienten, und ist hieran anschließend 
vemerkt, daß der zuständige Minister den damals in Frage stehenden Zugangs- 
weg zum Bahnhof K. mehrfach als einen dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Weg bezeichnet habe.“ 
Über die Beleuchtung der Eisenbahnzufuhrwege und die Zu- 
ständigkeit der Bahnpolizei vgl. 8 21 IIc.1) 
Über die öffentlichen Plätze führt das OVG. im PrVerw Bl. 
25 S. 730 aus: 
„Offentliche Plätze sind in derselben Weise wic öffentliche Wege 
verkehrspolizeiliche Anstalten, die nicht zur freien Verfügung der 
Kommunen, auch wenn sie in deren Eigentum stehen, sondern der Bestimmung 
der Wegepolizeibehörden unterliegen. Sie werden vielfach tatsächlich dauernd 
oder vorübergehend auch für andere als die eigentlichen Verkehrszwecke be- 
nutzt, auch Schmuckanlagen entziehen die mit ihnen besetzten Flächen 
tatsächlich dem öffentlichen Verkehr, rechtlich bleiben aber auch diese Flächen 
Teile des öffentlichen Platzes, sie stehen nach wie vor unter der Aufsicht und 
zur Verfügung der Polizei, die nach ihrem Ermessen diese Flächen im Bedarfs- 
falle wieder für den öffentlichen Verkehr heranziehen kann.“ 
2. Privatwege sind Wege, die nur für einzelne Personen oder 
für eine begrenzte Mehrheit von Personen als Interessenten-, Koppel-, 
Feld-, Holzwege u. dgl. bestimmt sind. Sie unterstehen grundsätzlich 
dem Privatrecht. Vgl. V. 
III. Offentliche Wege. 
a) Entstehung. 
Offentliche Wege entstehen durch ihre Bestimmung, ihre Wid- 
mung für den öffentlichen Verkehr. Diese Widmung kann nach 
OV. 29 S. 238 dargetan werden. 
a) durch ausdrückliche Erklärungen der rechtlich Beteilig- 
ten?) (Wegepolizeibehörde, Wegebaupflichtige, Eigentümer des Wege- 
  
1) Vgl. auch RG. 64 S. 6ff. über die Frage, wer die Kosten der Beleuchtung 
der Eisenbahnzufuhrwege zu tragen hat. 
2) Die Widmung ist kein Vertrag oder Vertragähnliches; die Grundsätze von 
den bürgerlich-rechtlichen oder sonstigen Verträgen sind auf sie nicht anzuwenden:
	        
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