342 Besonderer Teil.
landespolizeilich genehmigten oder vorgeschriebenen Bauprojekte angelegt sind.
Es kommt also darauf an, in jedem einzelnen Falle nach dessen konkreter Lage
zu prüfen, ob ein Zufuhrweg als öffentlicher Weg angelegt oder Teil der
Bahnanlage selbst und so Privatweg ist. Jenes Endurteil vom 17. Sept. 1879
weist zunächst die Auffassung zurück, daß ein Zufuhrweg um deswillen kein
öffentlicher sein könne, weil sich der Fundus desselben im Privateigentum
einer Bahngesellschaft befinde und dem nach öffentlichem Rechte Wegebaupflich-
tigen nicht besonders übergeben und von diesem nicht als öffentlicher über-
nommen sei. — Im übrigen ist in jenem Urteil auf einen Ministerialerlaß vom
24. Januar 1877 Bezug genommen, in welchem hervorgehoben war, daß die
Spezialbauprojekte nicht nur Anlagen enthielten, welche durch die Interessen
der benachbarten Grundbesitzer veranlaßt seien, sondern auch solche, die
lediglich in den Bedürfnissen des Bahnbetriebes ihren Grund haben, ja zu-
weilen sogar Wege, welche, wie z. B. die Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, dem
öffentlichen Verkehr überhaupt dienten, und ist hieran anschließend
vemerkt, daß der zuständige Minister den damals in Frage stehenden Zugangs-
weg zum Bahnhof K. mehrfach als einen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Weg bezeichnet habe.“
Über die Beleuchtung der Eisenbahnzufuhrwege und die Zu-
ständigkeit der Bahnpolizei vgl. 8 21 IIc.1)
Über die öffentlichen Plätze führt das OVG. im PrVerw Bl.
25 S. 730 aus:
„Offentliche Plätze sind in derselben Weise wic öffentliche Wege
verkehrspolizeiliche Anstalten, die nicht zur freien Verfügung der
Kommunen, auch wenn sie in deren Eigentum stehen, sondern der Bestimmung
der Wegepolizeibehörden unterliegen. Sie werden vielfach tatsächlich dauernd
oder vorübergehend auch für andere als die eigentlichen Verkehrszwecke be-
nutzt, auch Schmuckanlagen entziehen die mit ihnen besetzten Flächen
tatsächlich dem öffentlichen Verkehr, rechtlich bleiben aber auch diese Flächen
Teile des öffentlichen Platzes, sie stehen nach wie vor unter der Aufsicht und
zur Verfügung der Polizei, die nach ihrem Ermessen diese Flächen im Bedarfs-
falle wieder für den öffentlichen Verkehr heranziehen kann.“
2. Privatwege sind Wege, die nur für einzelne Personen oder
für eine begrenzte Mehrheit von Personen als Interessenten-, Koppel-,
Feld-, Holzwege u. dgl. bestimmt sind. Sie unterstehen grundsätzlich
dem Privatrecht. Vgl. V.
III. Offentliche Wege.
a) Entstehung.
Offentliche Wege entstehen durch ihre Bestimmung, ihre Wid-
mung für den öffentlichen Verkehr. Diese Widmung kann nach
OV. 29 S. 238 dargetan werden.
a) durch ausdrückliche Erklärungen der rechtlich Beteilig-
ten?) (Wegepolizeibehörde, Wegebaupflichtige, Eigentümer des Wege-
1) Vgl. auch RG. 64 S. 6ff. über die Frage, wer die Kosten der Beleuchtung
der Eisenbahnzufuhrwege zu tragen hat.
2) Die Widmung ist kein Vertrag oder Vertragähnliches; die Grundsätze von
den bürgerlich-rechtlichen oder sonstigen Verträgen sind auf sie nicht anzuwenden: