§ 22. Wegerecht. 843
körpers); ein gleichzeitiger übereinstimmender Widmungs-
akt ist nicht erforderlich (OV. 54 S. 344); oder
8) durch Handlungern derselben, d. h. durch Anlegung und Aus-
bau des Weges als eines öffentlichen; oder
y) durch den Nachweis, daß ein Weg tatsächlich, insbesondere
von alters her, unter Umständen dem öffentlichen Verkehr dient, die
mit Sicherheit auf seine Bestimmung für diesen Verkehr seitens jener
rechtlich Beteiligten schließen lassen.
Ferner entstehen sie durch Enteignung nach §8§3 des Gesetzes
über die Enteignung von Grundeigentum v. 1. Juni 1874.
Diese Grundsätze gelten auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten
der neuen preußischen Verwaltungsgesetze. So OG. im Pr Verw Bl. 33
S. 299/300:
„Der Begriff des öffentlichen Weges und das ihn betreffende materielle
Recht haben durch sie (d. h. die neuen Verwaltungsgesetze), soweit nicht
besondere wegerechtliche Bestimmungen ergangen sind, keine Anderung er-
fahren. Nur der Rechtsschutz ist ein anderer geworden, und dieser hat mit dem
Begriff des öffentlichen Weges, damit, wann und unter welchen Voraussetzungen
ein Weg als öffentlicher anzusehen ist, nichts zu tun. Der in der Recht-
sprechung entwickelte Grundsatz, wonach, abgesehen von besonderen Fällen
ein Weg als öffentlicher zu gelten hat, wenn er von allen Rechtsbeteiligten
— dem Eigentümer, dem Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizei-
behörde — für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist, ist daher auch
für die zurückliegenden Zeiten maßgebend. Daß das Allgemeine Landrecht den
Begriff eines öffentlichen Weges dem Ausdruck nach nicht kennt, ist ohne Be-
deutung. Offentliche Wege hat es auch vor Erlaß des Allgemeinen Landrechts
gegeben, und der Begriff ist stets derselbe gewesen.“
Bezüglich der Widmung durch Erklärung der rechtlich Be-
teiligten genügt es nach OVG. im Pr Verwl. 16 S. 42:
„wenn die üÜberlassung des Terrains seitens des Grundeigentümers
unter Umständen geschah, welche sie als eine auf die Dauer berechnete erkennen
lassen, mag sich auch für besondere, in den regelmäßigen Verhältnissen nicht
begründete Ausnahmefälle der Eigentümer den Widerruf seiner Genehmigung
vorbehalten haben.“
Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen. Doch liegt
darin, daß der Eigentümer eines Privatweges nicht verhindert, daß
dieser auch von anderen benutzt wird, noch keine solche Widmung für
den öffentlichen Verkehr (OVG. im PrVerwl. 13 S. 188). Jedoch
kann die langjährige Duldung des öffentlichen Verkehrs auf einem
„Der Ausdruck des Willens, daß die Fläche dem öffentlichen Verkehre, der Allgemein-
heit, dienen soll, bedarf daher weder der Schriftlichkeit noch der Eintragung in Grund-
buche: selbst eine mündliche besondere Erklärung ist nicht unbedingt erforderlich,
sogenannte schlüssige Handlungen genügen vielmehr bereits.“ — „Vorbehalte und
Einschränkungen . heaben bei einer Widmung des Eigentümers Be-
deutung nur insofern, als entweder anzunehmen ist, der Eigentümer habe überhaupt
nicht widmen wollen, — dann ist eine Widmung gar nicht zustande gekommen —,
oder die Widmung als erfolgt anzusehen ist, dann haben die Vorbehalte und Ein-
schränkungen keinen Einfluß auf die Entstehung oder Nichtentstehung des öffentlichen
Weges (Platzes), d. h. sie hindern die erstere nicht ...“ (OW. 58 S. 337).