Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

344 Besonderer Teil. 
Wege als Beweis dafür gelten, daß der Eigentümer den Weg dem 
öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Diese Annahme erscheint nament— 
lich dann begründet, wenn aus der Art der Duldung erkennbar wird, 
daß der Besitzer sein Recht, den Verkehr zu verhindern, selbst ange— 
zweifelt hat. Jedoch gibt es Fälle, in denen gerade die Art der Dul— 
dung nicht erkennen läßt, daß der Eigentümer sich einer Verpflich- 
tung, den öffentlichen Verkehr zu dulden, bewußt gewesen ist, daß 
er im Gegenteil bei der Zulassung des Publikums nicht daran gedacht 
hat, sein Verfügungsrecht über den Weg in irgendeiner Beziehung 
aufzugeben (OVG. im Pr VerwBl. 33 S. 598). 
Die ordnungsmäßige Widmung eines Weges für den öffentlichen 
Verkehr liegt aber nur vor, wenn die Widmung sämtlicher drei 
Rechtsbeteiligten, des Eigentümers, der unterhaltungspflichtigen Ge- 
meinde und der Wegepolizeibehörde nachgewiesen ist (OVG. im 
Pr Verwl. 33 S. 598). 
Was die Widmung eines Weges durch den Nachweis der Be- 
nutzung eines Weges seit alters als eines öffentlichen betrifft, 
so führt das OG. 20 S. 217/18 hierüber aus: 
„Daß letztere Eigenschaft (d. h. die rechtliche Eigenschaft der Offent- 
lichkeit) sich nicht notwendig aus der tatsächlichen, wenn auch langjährigen und 
nicht mit Erfolg gehinderten Benutzung eines Weges seitens des Publikums 
ergibt, daß solche Benutzung vielmehr nur dann als Beweis der Offentlich- 
keit dienen kann, wenn sie unter Umständen erfolgt, welche darauf schließen 
lassen, daß der Weg unter Zustimmung der rechtlich Beteiligten dem öffent- 
lichen Verkehr gewidmet ist, dies ist von dem Gerichtshofe in zahlreichen 
Fällen betont worden .. Mit Ausnahme der seltenen Fälle, in denen darge- 
tan wird, daß ein Weg von dem Träger der Wegebaulast mit polizeilicher 
Genehmigung oder auf polizeiliches Andringen angelegt und so ausdrücklich 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, liegt es hiernach dem Verwaltungs- 
richter ob, auf der Grundlage des gesamten von den Parteien beigebrachten 
oder von ihm, dem Richter selbst, zur ordnungsmäßigen Instruktion des 
Streites beschafften Beweismaterials nach Maßgabe jenes Rechtsgrundsatzes 
zu beurteilen, ob aus der tatsächlichen Benutzung eines Weges auf die Be- 
stimmung desselben für den öffentlichen Verkehr und so auf die rechtliche 
Eigenschaft der Offentlichkeit geschlossen werden kann.“ 
Offentliche Wege können auch auf Festungswerken entstehen. 
So O# G.29 S. 237;: 
„Offentliche Wege sind ganz ebenso, wie Festungswerke öffentlichen 
Zwecken unmittelbar bestimmte Sachen, die als solche, als sogenannte öffent- 
liche Sachen soweit, als ihre Bestimmung für öffentliche Zwecke reicht, dem 
gewöhnlichen Privatrechtsverkehr entzogen sind. Sie verlieren ihre besondere 
Rechtsstellung, sobald und soweit ihre Bestimmung für öffentliche Zwecke 
aufgegeben oder beschränkt wird, und letzteres kann sowohl durch ausdrückliche 
Bestimmung der zuständigen staatlichen Instanz als auch durch konkludente 
Handlungen geschhen 
So zweifellos hiernach also öffentliche Wege auf Festungsterrain so ent- 
stehen können, daß sie als solche gleich bei der Entstehung von Festungswerken 
angelegt werden (und daß dies vielfach nicht zu umgehen, unter Umständen
	        
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