344 Besonderer Teil.
Wege als Beweis dafür gelten, daß der Eigentümer den Weg dem
öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Diese Annahme erscheint nament—
lich dann begründet, wenn aus der Art der Duldung erkennbar wird,
daß der Besitzer sein Recht, den Verkehr zu verhindern, selbst ange—
zweifelt hat. Jedoch gibt es Fälle, in denen gerade die Art der Dul—
dung nicht erkennen läßt, daß der Eigentümer sich einer Verpflich-
tung, den öffentlichen Verkehr zu dulden, bewußt gewesen ist, daß
er im Gegenteil bei der Zulassung des Publikums nicht daran gedacht
hat, sein Verfügungsrecht über den Weg in irgendeiner Beziehung
aufzugeben (OVG. im Pr VerwBl. 33 S. 598).
Die ordnungsmäßige Widmung eines Weges für den öffentlichen
Verkehr liegt aber nur vor, wenn die Widmung sämtlicher drei
Rechtsbeteiligten, des Eigentümers, der unterhaltungspflichtigen Ge-
meinde und der Wegepolizeibehörde nachgewiesen ist (OVG. im
Pr Verwl. 33 S. 598).
Was die Widmung eines Weges durch den Nachweis der Be-
nutzung eines Weges seit alters als eines öffentlichen betrifft,
so führt das OG. 20 S. 217/18 hierüber aus:
„Daß letztere Eigenschaft (d. h. die rechtliche Eigenschaft der Offent-
lichkeit) sich nicht notwendig aus der tatsächlichen, wenn auch langjährigen und
nicht mit Erfolg gehinderten Benutzung eines Weges seitens des Publikums
ergibt, daß solche Benutzung vielmehr nur dann als Beweis der Offentlich-
keit dienen kann, wenn sie unter Umständen erfolgt, welche darauf schließen
lassen, daß der Weg unter Zustimmung der rechtlich Beteiligten dem öffent-
lichen Verkehr gewidmet ist, dies ist von dem Gerichtshofe in zahlreichen
Fällen betont worden .. Mit Ausnahme der seltenen Fälle, in denen darge-
tan wird, daß ein Weg von dem Träger der Wegebaulast mit polizeilicher
Genehmigung oder auf polizeiliches Andringen angelegt und so ausdrücklich
für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, liegt es hiernach dem Verwaltungs-
richter ob, auf der Grundlage des gesamten von den Parteien beigebrachten
oder von ihm, dem Richter selbst, zur ordnungsmäßigen Instruktion des
Streites beschafften Beweismaterials nach Maßgabe jenes Rechtsgrundsatzes
zu beurteilen, ob aus der tatsächlichen Benutzung eines Weges auf die Be-
stimmung desselben für den öffentlichen Verkehr und so auf die rechtliche
Eigenschaft der Offentlichkeit geschlossen werden kann.“
Offentliche Wege können auch auf Festungswerken entstehen.
So O# G.29 S. 237;:
„Offentliche Wege sind ganz ebenso, wie Festungswerke öffentlichen
Zwecken unmittelbar bestimmte Sachen, die als solche, als sogenannte öffent-
liche Sachen soweit, als ihre Bestimmung für öffentliche Zwecke reicht, dem
gewöhnlichen Privatrechtsverkehr entzogen sind. Sie verlieren ihre besondere
Rechtsstellung, sobald und soweit ihre Bestimmung für öffentliche Zwecke
aufgegeben oder beschränkt wird, und letzteres kann sowohl durch ausdrückliche
Bestimmung der zuständigen staatlichen Instanz als auch durch konkludente
Handlungen geschhen
So zweifellos hiernach also öffentliche Wege auf Festungsterrain so ent-
stehen können, daß sie als solche gleich bei der Entstehung von Festungswerken
angelegt werden (und daß dies vielfach nicht zu umgehen, unter Umständen