Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 22. Wegerecht. 347 
An den Staatschausseen ist mit der Unterhaltungs= und Ver- 
waltungspflicht das Eigentum auf die Provinzialverbände über- 
gegangen (818 des preuß. Gesetzes v. 8. Juli 1875). 
Gemeindewege dagegen stehen in der Regel im Eigentum 
meist derjenigen, welchen die Pflicht zu ihrer Beschaffung und Unter- 
haltung — die Wegebaulast — obliegt und welche daher den öffent- 
lichen Gebrauch des Straßenkörpers rechtlich zu ermöglichen haben. 
In den Städten sind dies — von lokalen Ausnahmen abgesehen — 
die Stadtgemeinden als Korporationen. Über die Bedeutung des 
Eigentums führt das O#. 10 S. 200 aus: 
„Das privatrechtliche Eigentum oder das sonstige privatrechtliche Ver- 
fügungsrecht, auf Grund dessen die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet 
wird, treten in ihren rechtlichen Wirkungen so lange und so weit zurück, 
als die Straße ihrer prinzipiellen Bestimmung, dem öffentlichen Verkehr, 
dem gemeinen Gebrauch, wie ihn für eine Art der öffentlichen Wege, die Land- 
und Heerstraßen, der 8§7 Tit. 15 T. II AL. definiert, nach dem Ermessen der 
Polizeigewalt zu dienen hat. Soweit diese prinzipielle Bestimmung reicht, ent- 
zieht sie die Straße dem bürgerlichen Verkehr weiter nicht. Mit dem tat- 
sächlichen Wegfallen dieser Bestimmung, mit der Erklärung oder Gestattung 
ihres Aufhörens durch die zuständige Polizeibehörde, der Kassation der 
öffentlichen Wege, treten die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse am Wege- 
körper in vollem Umfange in Wirksamkeit, während der Dauer jener Be- 
ztimmung aber insoweit, als es mit derselben verträglich ist, so regelmäßig in 
dem aus dem Eigentum oder dem sonstigen Verfügungsrecht fließenden 
Rechte zur Nutzung, das, soweit dies neben dem gemeinen Gebrauch möglich ist, 
in den mannigfachsten Formen des privatrechtlichen Verkehrs ausgeübt wird.“ 
Über das Eigentum an öffentlichen Gemeindewegen vgl. ferner 
RGZ. 22 S. 304ff. 
. Daraus, daß die Vermögensfähigkeit der Gemeinden, gewisser 
größerer kommunaler Verbände (der Kreise und Provinzen) und des Staates 
gesetzlich anerkannt, und aus dem Zwecke, zu welchem dies geschehen ist, er- 
gibt sich von selbst, daß jeder dieser Verbände der Träger derjenigen Ver- 
mögensrechte ist, welche zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben 
bestimmt sind. Die Sorge für den lokalen Verkehr ist der Regel nach Sache der 
Gemeinden (und Gutsbezirke), und deshalb sind auch diese, je für ihren Be- 
zirk, die Trägerinnen der aus der Bestimmung der Wege für den öffentlichen 
Verkehr sich ergebenden Vermögensrechte. Den größeren kommunalen Ver- 
bänden, deren Aufgabe auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der in 
ihnen vereinigten kleineren kommunalen Einheiten beschränkt ist, wozu der 
Verkehr innerhalb der einzelnen und zwischen den verschiedenen Gemeinde- 
bezirken nicht gehört, stehen nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Titel 
Vermögensrechte an den Wegen zu (Anlegung von Wegen durch diese Ver- 
bände, Eigentumsübertragung durch Gesetz z. 8 das vom 8. Juli 1875). Das 
ist auch im allgemeinen unbestrittenen Rechtens. So unterscheidet Dernburg 
(Preuß. Privatrecht Bd. 1 § 257) unter den öffentlichen, dem allgemeinen 
Verkehr gewidmeten Wegen grundsätzlich nur Land= und Heerstraßen einer- 
seits und Gemeindewege andererseits. Daß das den Gemeinden an den Ge- 
meindewegen zuskehende Vermögensrecht Eigentum sei, folgt allerdings 
aus der Zweckbestimmung der Wege nicht notwendig; denkbar ist auch ein 
den Gemeinden zustehendes Nutzungsrecht für den Verkehr neben dem Eigen-
	        
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