Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 22. Wegerecht. 349 
Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks schon 
da, wo er „den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet"“, für ver- 
pflichtet erklärt wurde, Vorkehrungen zu treffen, daß das Passieren nicht zu 
einem gefährlichen werde. Aber immerhin darf gesagt werden, daß derjenige, 
welcher sein Grundstück zum öffentlichen Verkehr bestimmt und einrichtet, 
verpflichtet ist, das in einer Weise zu tun, wie es den Anforderungen der Ver- 
kehrssicherheit entspricht, daß ihm auch weiterhin eine Fürsorgepflicht in dieser 
Richtung obliegt, und daß er also, wo er einen Weg dem Publikum zum freien 
Gemeingebrauch gestellt hat und hierzu unterhält, für den Schaden aufzu- 
kommen hat, der durch mangelhafte Instandhaltung oder Nichtbeseitigung 
von Verkehrshindernissen verursacht wird. Eine privatrechtliche Verantwort- 
lichkeit wird dadurch, daß dem Grundstücksbesitzer die Unterhaltung des Weges 
als öffentlich-rechtliche Pflicht obliegt, nicht ausgeschlossen. Wird in 
Vernachlässigung dieser Obliegenheit zugleich diejenige Sorgfalt verabsäumt, 
welche im Rechtsverkehr nach dem bürgerlichen Gesetz zu beobachten ist, so 
gehört die daraus erwachsende Haftung dem Gebiete des Privatrechts an, 
und auf diesem Gebiet können auch die Korporationen des öffentlichen Rechts 
keine gesonderte Rechtsstellung beanspruchen. Es ist nicht einzusehen, daß 
eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücks- 
besitzer treffen würde, um deswillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein 
öffentlicher Weg ober Platz und der Gemeinde verwaltungsrechtlich die 
Unterhaltung zugewiesen ist. 
Allerdings kann weiterhin die grundsätzlich bestehende Fürsorgepflicht 
nach Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt fraglich werden. Eine 
allgemeine Regel hierüber, so hinsichtlich der Verpflichtung, öffentliche Wege 
und Plätze zu beleuchten, bei Glatteis oder Schneeglätte zu bestreuent) usw., 
läßt sich nicht aufstellen; vielmehr bestimmt sich dies beim Mangel einer be- 
stehenden Spezialvorschrift nach den Verhältnissen des Einzelfalles und nach 
dem Maßstabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dabei kann es auf die 
Art und den Umfang des an dem betreffenden Ort bestimmungsgemäß statt- 
findenden Verkehrs, auf die sonstigen örtlichen Verhältnisse, auf die Tunlich- 
keit und Wirksamkeit von Sicherungsmaßregeln ankommen. 
Vgl. die Urteile des erk. Senats vom 18. Januar 1900 Rep. VI 346/99, 
v. 25. Nov. 1901, Rep. VI 275/01, vom 4. Jan. 1902, Rep. VI 364/01, 
in der Jurist. Wochenschr. von 1900 S. 164 Nr. 38, 1902 S. 149 
Nr. 93, 94.“ 
c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. 
Der Gemeingebrauch ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis (OV. 
63 S. 300). 
Bezüglich der Land= und Heer straßen bestimmt § 7 IL 15 ALR.: 
„Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen ist einem 
jeden zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.“ 
Dies gilt auch für die Gemeindewege (O. 10 S. 194). 
Über die Grenzen dieses Verkehrs und das Nichtbestehen eines Rechtes, 
zur Einlegung von Schienengeleisen in den Straßenkörper zugelassen 
zu werden, führt das O. 10 S. 196 aus: 
„„Der jedem zustehende freie Gebrauch der öffentlichen Wege zum Fort- 
bringen seiner Sachen findet seine Grenze in der Bestimmung der öffentlichen 
1) Jetzt gilt hierfür das Gesetz v. 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.