Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

350 Besonderer Teil. 
Wege für das Publikum und der dadurch bedingten Konkurrenz aller Glieder 
des letzteren. Diese Konkurrenz zu regeln, ist recht eigentlich die Aufgabe der 
Polizei in der Überwachung der öffentlichen Ordnung auf den Wegen, und in 
der Handhabung dieser ihrer gesetzlichen Befugnis ist sie berechtigt, einzu- 
schreiten, wenn ein einzelner zum Schaden des öffentlichen Wesens einen 
öffentlichen Weg derartig nutzt, daß er gewissermaßen den Betrieb seiner 
Fabrik teilweise auf denselben wie auf einen Teil der Fabrikationsstätte, des 
Fabrikhofes, verlegt. Auch dieser Rechtsgrundsatz hat für die Land= und 
Heerstraßen ausdrückliche Anerkennung gefunden, nämlich in dem 8§ 25 a. a. O., 
wo es heißt: „Den nach § 7 einem jeden freistehenden Gebrauch der Land- 
straßen muß ein jeder so ausüben, daß der andere an dem gleichmäßigen 
Gebrauche des Weges nicht gehindert, noch zu Zänkereien oder gar Tätlich- 
keiten über das Ausweichen Anlaß gegeben werde.“ 
Hieraus ergibt sich auch, daß die Polizeibehörde nicht berechtigt 
ist, gegen den Widerspruch des Straßeneigentümers die Anbringung 
von Schienengeleisen im Straßenkörper durch eine Privatperson an- 
zuordnen, welche den Personentransport durch eine Pferdebahn ge- 
werbsmäßig betreiben will. So O#. 10 S. 201: 
„Der Betrieb der Transportgewerbe, welcher gemäß § 37 R #O. durch 
die Ortspolizeibehörde zu regeln ist, gehört zu dem gemeinen Gebrauch der 
Straßen. Hiervon machen aber die Pferdeeisenbahnen jedenfalls insoweit eine 
Ausnahme, als ihr Betrieb eine besondere Anlage im Straßenkörper und so 
eine Verfügung über denselben erfordert, welche ausschließlich für den privaten 
Gewerbebetrieb eines einzelnen Rechtssubjekts getroffen wird. Mag letzterer 
gemeinnützig sein oder nicht, immer fällt die Benutzung des Straßenkörpers zu 
Pferdebahnanlagen durch Gewerbetreibende nicht unter den gemeinen Ge- 
brauch der Straßen (88 2 und 3 Tit. 15 T. II ALR. im Gegensatz zu 8§7 
daselbst), und darf daher nicht ohne — nötigenfalls im Wege der Zwangs- 
enteignung zu ergänzende — Zustimmung des Straßenherrn erfolgen, d. h. 
dessen, dem privatrechtlich die Verfügung über den Straßenkörper und dessen 
Nutzung unbeschadet des gemeinen Gebrauchs zusteht, regelmäßig des Eigen- 
tümers. Es kommt endlich in Betracht, daß die Anlage der Pferdebahn in 
den Straßenkörpern notwendig die Straßenunterhaltungslast alteriert und 
so in die Rechte des Wegebaupflichtigen eingreift. Die Polizeibehörde mag 
im öffentlichen Interesse Anlaß haben, bei der Konzessionierung von Pferde- 
eisenbahnen in öffentlichen Straßen auch darüber zu wachen, daß die öffentlich- 
rechtliche Wegebaulast nicht erschwert werde. Es fehlt ihr aber die Legiri- 
mation, hierbei den Wegebaupflichtigen in der Wahrung seiner Rechte mit oder 
Wirkung zu vertreten, daß die Konzessionsbedingungen dessen Widerspruch 
gegen die Anderung seiner Rechte gegenstandslos machten und beseitigte.“ 
Durch vorübergehendes Aufsperren von Toren nach der öffent- 
lichen Straße kann sich eine über den Gemeingebrauch an 
öffentlichen Wegen hinausgehende unzulässige Verkehrsbehinde- 
rung ergeben, sofern die Tore so eingerichtet sind, daß ihre Flügel 
beim Aufschlagen den größeren Teil des vorüberführenden Fußgänger- 
weges, wenn auch nur vorübergehend, versperren. Hier kann die 
Polizei mit verkehrs= und ordnungspolizeilichen Verfügungen auf 
Grund von 8 10 II 17 ALR., §6b des Polizeiverwaltungsgesetzes 
v. 1850 i. V. mit §55 des Zust.-Gesetzes v. 1883 einschreiten. Eine
	        
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