Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 22. Wegerecht. 351 
Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr liegt jedoch 
nicht vor, wenn der Besitzer des Hauses mit dem verkehrshindernden 
Tore seine Befugnis zur Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes 
nicht auf ein Privatrecht, sondern auf das Gemeingebrauchs- 
recht stützt. Es kommen dann daher für das Verfahren 88§ 127 ff. 
LVG. und nicht §56 Abs. 1—4 des Zust.-Gesetzes zur Anwendung. 
(Vgll. OVG. 55 S. 272ff.). Ein solches Recht kann auch nicht daraus 
hergeleitet werden, daß die Tore seit 30 Jahren in dem jetzigen Zu- 
stande vorhanden sind, weil eine Ersitzung privatrechtlicher Natur 
nicht in Frage kommen kann. Auch die früher erteilte Bauerlaubnis 
bedeutet nicht, daß durch sie dem Bauherrn ein festes Recht auf Nicht- 
einhaltung der Grenzen für den Gemeingebrauch des anliegenden 
öffentlichen Weges eingeräumt werde (OVG. a. a. O. S. 273). 
Bei Wegen, welche zugleich für den Anbau bestimmt sind, ge- 
hört die Uberfahrt (üÜberbrückung) über einen Wegegraben zum 
Gemeingebrauch. So O. 63 S. 304/5: 
„In der Sache selbst ist es zwar richtig, daß die öffentlichen Wege an 
sich für den auf ihnen sich bewegenden Verkehr und nicht ohne weiteres für 
den Anbau bestimmt sind, und daß daher den an ihnen bauenden Grund- 
stücksbesitzern nicht immer ein Anspruch auf die Gestattung oder gar die Be- 
schaffung von Überfahrten über die Wegegräben auf den Wegekörper der 
Wegepolizeibehörde und dem öffentlich-rechtlich Wegeunterhaltungspflichtigen 
gegenüber zusteht. Anders liegt die Sache indes hinsichtlich derjenigen Wege, 
welche zugleich für den Anbau bestimmt sind, und an denen daher Vorrich- 
tungen unerläßlich sind, welche den Verkehr der Anlieger mit der auch gerade 
für deren Gebrauch bestimmten Straße vermitteln. Bei v. Bitter, Hand- 
wörterbuch der Preuß. Verwaltung Bd. 2 S. 671 werden in dem Artikel 
„Straßen“ diese — und zwar die städtischen — zutreffend dahin gekenn- 
zeichnet, daß sie die in dem Bebauungsbereiche der Städte belegenen Wege 
darstellen, welche ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, für die Häuser, die 
auf den angrenzenden Grundstücken errichtet sind oder errichtet werden, als 
notwendiges Verkehrsmittel zu dienen. Diese, in gleicher Weise für ländliche 
Ortsstraßen gültige Begriffsbestimmung muß zu dem Schlusse führen, daß die 
Polizeibehörde mit Rücksicht auf den entgegenstehenden Gemeingebrauch nicht 
befugt ist, beim Mangel besonderer Gründe dem Anlieger eine seit Jahrzehnten 
bestehende, also mindestens stillschweigend von ihr zugelassene Überfahrt zu 
nehmen, ohne die er das Gebäude nicht bestimmungsmäßig nutzen kann. 
Das Gehöft des Klägers war schon vor fünfzig Jahren vorhanden. 
Die Überfahrt, um die es sich handelt, ist bei der Anlegung der Straßenrinne 
vor etwa zwanzig Jahren hergestellt worden und vermittelt seitdem die Zu- 
fahrt von und nach dem Gehöfte, die der Kläger für seine Verbindung mit der 
Straße nicht entbehren kann. Gleichartige Verhältnisse kommen in W. vielfach 
vor, und es kann nicht zweifelhaft sein, daß der gedachte Gemeingebrauch auch 
für diesen Ort besteht. Ist dies der Fall, so kann die Wegepolizeibehörde nur 
einschreiten, wenn und insoweit die Beschaffenheit der Überfahrt übelstände 
für den öffentlichen Verkehr auf dem Wege mit sich führt. Nach Angabe der 
Sackverständigen bildet die gegenwärtig bestehende Rinnenüberbrückung in- 
folge ihrer Bauart bei starken Regenfällen oder beisdem Reinigen der Straße 
ein Vorflutshindernis. Dieser Übelstand läßt sich indes nach demselben Gut-
	        
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