352 Besonderer Teil.
achten durch eine Anderung jederzeit leicht beseitigen. Sache der Wegepolizei-
behörde wird es sein, dem Kläger die etwa erforderliche Anderung der An-
lage aufzugeben. Ihre auf die dauernde Entfernung der Überbrückung ge-
richtete Anordnung geht aber jedenfalls zu weit.“
Über den Gemeingebrauch an Wegegräben führt das OG. 50
S. 285/86 Anm. aus:
„Wegegräben sind in der Regel nur dazu bestimmt, zur Entwässerung
des Weges zu dienen, nicht aber zur Aufnahme der sich auf den anliegenden
bebauten Grundstücken sammelnden Abwässer. Eine derartige Benutzung geht
über den Gemeingebrauch des Weges, den bestimmungsmäßigen Gebrauch
für die Zwecke des Verkehrs, hinaus und bedarf der Zustimmung der Wege-
polizeibehörde, des Wegebaupflichtigen und des etwa davon verschiedenen
Eigentümers des Wegegrundstücks. Wenn es hieran fehlt, ist die Polizei-
behörde befugt, den Zustand der zum Wege gehörigen Gräben gegen die
Einführung von Flüssigkeiten, zu deren Aufnahme sie nicht bestimmt sind,
zu schützen, selbst wenn diè Flüssigkeiten nicht gesundheitsgefährlich und nicht
einmal belästigend sind.“
Die gleichen Grundsätze gelten für Rinusteine. Hierüber führt
das O#. 61 S. 397 aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des OG. sind Straßengräben und
RKinnsteine in der Regel nur zur Entwässerung der Straße und nicht
dazu bestimmt, zur Aufnahme der Abwässer der anliegenden Grundstücke zu
dienen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um Gebrauchswasser oder
Niederschlagswasser handelt . Soweit diese Regel Platz greift, kann die
Polizei zwar die Benutzung der Straßenrinnsteine zur Entwässerung der an-
liegenden Grundstücke gestatten oder dulden, aber dadurch wird für die An-
lieger ein Recht auf diese Benutzung nicht begründet. Durch die Gestattung
oder Duldung begibt sich die Polizei nicht des Rechtes, dagegen einzuschreiten,
und zwar kann dies Einschreiten bis zur Untersagung jeder Wasserzuführung
erstreckt werden ohne Rücksicht darauf, ob diese gesundheitsgefährlich oder auch
nur belästigend ist (ubgl. Urt. vom 14. März 1907, Entsch. des OVG. Bd. 50
S. 285 Anm.). Indem die Polizei der Einführung von Abwässern aus den
anliegenden Grundstücken in den Straßenrinnstein entgegentritt, wahrt sie
nur die öffentlich-rechtliche Bestimmung der Wegeentwässerungsanlagen (Uri.
vom 12 Jan. 1905, Pr VerwBl. Jahrg. 26 S. 468).
Der Gerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung nicht minder ständig
anerkannt, daß jene Regel mit den daraus abgeleiteten Folgerungen Aus-
nahmen erleidet, und zwar dann, wenn die Benutzung der Straßenrinn-
steine zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke einer auch für die Polizei
verbindlichen ortsrechtlichen Ordnung entspricht .. Besteht eine derartige
Ausnahme, dann hat die Polizeibehörde zur Wahrung der einschlagenden
polizeilichen Interessen sich in der Regel zunächst an den Straßenunterhal-
tungspflichtigen und nicht an den Anlieger zu halten. Gegen den letzteren
kann sie nur dann und insoweit vorgehen, als die Benutzung des Straßen-
rinnsteins zur Grundstücksentwässerung zu Mißständen führt, die aus polizei-
lichen Rücksichten abgestellt werden müssen und sich in keiner anderen Weise
als durch einen Eingriff in die dem Anlieger zustehende Benutzung des
Straßenrinnsteins sachgemäß beheben lassen.
Hier liegt eine derartige Ausnahme vor. Sie kann allerdings nicht
lediglich durch polizeiliche Vorschriften begründet werden, da Polizeivor-
schriften ihrer Natur nach rechtliche Verbindlichkeiten weder neu begründen
noch bestehende Verpflichtungen abändern und daher auch ein über den be-