Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 22. Wegerecht. 353 
stimmungsmäßigen Gebrauch der öffentlichen Wege und Straßen hinaus- 
gehendes Recht der Anlieger zu ihrer Benutzung nicht schaffen können 
(ogl. Urt. vom 26. Nov. 1881, Entsch. des O. Bd. 8 S. 356). Vielmehr 
bedarf es zur Begründung eines solchen Rechtes, wie in der oben angeführten 
Entscheidung des Gerichtshofes (Bd. 50 S. 285 Anm. a. a. O.) dargel.#N ist, 
der Zustimmung der Wegepolizeibehörde, des Wegebaupflichtigen uno des 
etwa davon verschiedenen Eigentümers des Wegegrundstücks.“ (Weiter wird 
ausgeführt, daß diese Zustimmung vorliegt, wobei festgestellt wurde, daß die 
Benutzung der Rinnsteine nicht kanalisierter Straßen mit Wissen und Willen 
der wegeunterhaltungspflichtigen Stadt erfolgte, sodaß anzunehmen war, 
daß die tatsächliche dauernde Ubung den Schluß rechtfertigte, daß in Rücksicht 
auf die örtlichen Verhältnisse die Straßenrinnsteine von den städtischen Ge- 
meindeorganen allgemein zur Ableitung der Wirtschaftswässer aus den an- 
liegenden Grundstücken stillschweigend bestimmt worden seien). 
Aus den vorstehenden Entscheidungen ergibt sich, daß jede über 
den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen Weges 
der Zustimmung des Eigentümers des Wegegrundstücks, des Wege- 
baupflichtigen und der Wegepolizeibehörde bedarf. (Vgl. insbesondere 
OV. 50 S. 284). 
Exkurs zu c. Das Straßenanliegerrecht, d. h. das 
Recht der Anlieger öffentlicher Straßen in städtischen 
und ländlichen Ortschaften. 
Das Recht des Anliegers an einer öffentlichen Straße wird von 
der Praxis als privates Nutzungsrecht an der Straße aufge- 
faßt, obwohl es im öffentlichen Rechte wurzelt. Über seine Rechts- 
natur führt RGZ. 70 S. 80/81 aus: 
„Das in den grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (Bd. 7 
S. 213, Bd. 10 S. 271, Bd. 37 S. 352, Bd. 44 S. 382 u. a.) konstruierte An- 
liegerrecht ist dort zwar als ein servitutisches oder servitutähnliches Recht be- 
zeichnet; es ist aber keineswegs in allen Beziehungen als Grundgerechtigkeit 
behandelt worden. Der Hauptton wurde auf die privatrechtliche Natur des 
durch den Anbau an einer öffentlichen Straße entstandenen, dem Vermögens- 
rechte angehörigen Nutzungsrechts an dieser Straße gelegt; diese privatrecht- 
liche Natur aber bleibt bestehen, auch wenn man den zur Begründung heran- 
gezogenen Vertrag nicht den privatrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließ- 
lich den Vorschriften des öffentlichen Rechts unterstellt (88 36 ff., 65 ff. AL. 1 8 
und Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875). Es unterliegt keinem Zweifel und ist 
in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß es für die Frage, ob 
ein klagbarer Anspruch vorliegt, nicht auf den Ursprung des Rechts ankommt. 
Auch Ansprüche, die im öffentlichen Rechte wurzeln und öffentlich-rechtlichen 
Vorgängen (Gesetzen, Privilegien, Konzessionen, vertragsähnlichen Geneh- 
migungen und Übereinkommen) ihre Entstehung verdanken, haben privat- 
rechtliche Natur und sind dem Rechtswege zugänglich, wenn sie dem Ver- 
mögensrechte angehören, und der Rechtsweg nicht durch besondere Vorschriften 
ausgeschlossen ist ... Baut sich jemand in Gemäßbeit der bestehenden Vor- 
schriften an einer öffentlichen Straße an, so hat er auch den Anspruch auf 
Schutz in der ihm in Aussicht gestellten Benutzung der Straße, und dieser 
Anspruch, bei dem erhebliche Vermögenswerte in Frage stehen, it wesentlich 
vermögensrechtlicher Natur. Ob man die Vorgänge, die dem Ausbau vorher- 
gehen, als einen Vertrag oder vertragsähnlichen Rechtsakt auffassen will, 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 23
	        
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