8 22. Wegerecht. 357
Abs. 1 des Zust.-Gesetzes betrifft, werden hinsichtlich der Bestimmt-
heit nicht dieselben Anforderungen wie bei polizeilichen Verfügungen
sonst gestellt:
„Aus der Eigenart einer derartigen Anordnung ergibt sich, daß
an sie hinsichtlich ihrer Bestimmtheit nicht derselbe Maßstab zu legen ist,
wie an solche polizeiliche Verfügungen, deren Anfechtung den im vierten
Titel des WG..ethaltenen Vorschriften unterliegt, und die sofort für
sich selbst und von Anfang an zum sicheren und klaren Ausdruck bringen müssen,
was geleistet werden soll .. Vielmehr wird in manchen Fällen erst das Ver-
halten desjenigen, an den die Anordnung gerichtet ist, im Einspruchs= oder
im Verwaltungsstreitverfahren die Möglichkeit geben, mit Sicherheit zu er-
kennen, ob er überhaupt und demgemäß auch in welchem Umfange — räum-
lich und sachlich — auf den von der Wegepolizeibehörde als öffentlicher
Weg in Anspruch genommenen Grund und Boden den öffentlichen Verkehr
ausschließende oder beeinträchtigende Privatrechte geltend macht, so daß sich
der Gegenstand einer polizeilichen Inanspruchnahmeverfügung auch nach den
Ingben des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren richten kann.“ (OV. 56
. 349).
Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Weges ist die
Feststellung, daß der Weg ein öffentlicher ist, denn Privat-
wege dürfen für den öffentlichen Verkehr nicht in Anspruch genommen
werden (OVG. 20 S. 215 ff.). Ob dies der Fall ist, hat der Ver-
waltungsrichter auf der Grundlage des gesamten von den Parteien
beigebrachten oder von ihm selbst zur ordnungsmäßigen Instruktion
des Streites beschafften Beweismaterials nach Maßgabe jenes Rechts-
grundsatzes zu beurteilen, ob aus der tatsächlichen Benutzung eines
Weges auf die Bestimmung desselben für den öffentlichen Verkehr
und so auf die rechtliche Eigenschaft der Offentlichkeit geschlossen werden
kann (OVG. 20 S. 218). Steht fest, daß ein Weg im Privateigentum
steht, so spricht die Vermutung für die Unbeschränktheit und Freiheit
des Eigentums (8 181 I 7, 8§23 I 8, 814 I1 19 ALR.). Folglich
liegt der Wegepolizeibehörde, wenn sie Anordnungen auf Grund des
8§56 Zust.-Gesetz trifft, im Bestreitungsfalle der Beweis dafür ob,
daß der Weg für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sei und dem-
selben kraft Privatrechtes nicht entzogen werden kann (O. im
PrVerwl. 13 S. 188). Diese Ansicht hat jedoch das OVG. in Bd. 65
S. 302/3 aufgegeben und ausdrücklich erklärt, daß es an dieser Ansicht
nicht mehr festhalten könne. Es führt a. a. O. aus:
„Die Meinung, es müsse die Wegepolizeibehörde die Offentlichkeit des
Weges beweisen, ist daraus hergeleitet worden, die Behörde sei zunächst zu
dem Nachweise verpflichtet, daß sie zum Erlasse der angefochtenen Verfügung
an sich zuständig sei und sich auf einem Gebiete bewege, welches ihrer Fürsorge
gesetzlich unterstehe. Wenn diese Ansicht richtig wäre, so müßte auch in den
anderen Fällen, in denen von der Wegepolizeibehörde die Erfüllung einer
unter die öffentlich-rechtliche Wegebaulast fallenden Leistung verlangt wird,
eine Pflicht der Polizei zum Beweise der Offentlichkeit des Weges ange-
nommen werden. Davon ist indessen in der Rechtsprechung nicht die Rede