362 Besonderer Teil.
A) wenn die Wege überflüssig sind, d. h.
a) wenn auf ihnen tatsächlich kein Verkehr mehr stattfindet;
oder
b) wenn der Verkehr ohne Beeinträchtigung von Verkehrsinter-
essen auf einen anderen Weg gewiesen werden kann; oder
B) wenn die Wege zwar nicht überflüssig sind, gleichwohl aber
anderweite öffentliche Interessen, welche die Polizei wahrzunehmen
hat, überwiegend für die Einziehung sprechen (OV. 25 S. 223).
Hierbei sind nicht nur die Anforderungen des öffentlichen Verkehrs,
sondern auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen (OV.
im Pr Verw Bl. 25 S. 730), z. B. die Fürsorge für einen bedeutsamen
Badeverkehr in einem Badeorte, oder die Fürsorge für die auf Schaf-
fung angemessener Bauplätze gerichteten Bestrebungen der Gemeinde-
behörden (OVG. im PrVerw Bl. 27 S. 453).
Diese Ansicht hat jedoch das OVW. 60 S. 370 aufgegeben:
„Die Erwägung, daß bei Wegen, welche das Urteil vom 15. Febr. 1888
als überflüssig bezeichnet, dieselben Privatinteressen vorhanden seien und
geschädigt werden können, wie bei den nicht in diesem Sinne überflüssigen,
hat den Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung der Frage veranlaßt, ob die
Unterscheidung zwischen überflüssigen und nicht überflüssigen. Wegen, die das
Gesetz selbst nicht kennt und die in der Anwendung nicht selten Schwierig-
keiten bereitet, weiterhin beizubehalten sein wird, oder ob nicht bei jeder Ein-
ziehung oder Verlegung eines öffentlichen. Weges eine gleichmäßige Abwägung
aller für und gegen die Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten
Interessen geboten erscheint. Dieselben Erwägungen, welche zur Aufwerfung
dieser Frage geführt haben, haben den Gerichtshof auch zu ihrer Bejahung
eranlaßt. Es ist daher von der in dem Urteile vom 15. Febr. 1888 ent-
haltenen Scheidung der einzuziehenden und zu verlegenden Wege in über-
flüssige und nicht überflüssige abzusehen und für jeden Fall der Einziehung
oder Verlegung öffentlicher Wege eine gleichmäßige Abwägung aller dafür
und dagegen geltend gemachten Gründe vorzunehmen.“
Demgemäß steht auch einem durch die Einziehung (oder Ver-
legung) eines Weges Betroffenen der Einspruch gegen die Offenlegung
des Einziehungsplanes und gegen dessen Abweisung die Klage zu.
Das für die Einziehung öffentlicher Wege vorgeschriebene Ver-
fahren ist auch dann anzuwenden, wenn ein Weg nur als Fahrweg
eingezogen und als Fußweg beibehalten wird (OVG. 21 S. 250 ff.).
3. Die Verlegung öffentlicher Wege.
Auch die Verlegung öffentlicher Wege muß in dem nach 857
Zust.-Gesetz vorgeschriebenen Verfahren durch die Wegepolizeibehörde
erfolgen. Über den Begriff der Verlegung eines öffentlichen Weges
führt das O. 19 S. 259/60 aus:
„Es ist klar, daß, wenn der § 57 des Zust.-Gesetzes das Ver-
fahren bei Verlegung öffentlicher Wege regelt, unter dieser