Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

6 22. Wegerecht. 363 
Verlegung nicht jede Regulierung eines Wegeteiles verstanden 
werden kann, bei welcher zum Zwecke der Geradelegung oder 
sonstigen Verbesserung ein Stück des Wegekörpers durch ein 
anderes ersetzt wird, daß vielmehr unterschieden werden muß, 
ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse das Wegestück eine 
solche Bedeutung und Selbständigkeit in Anspruch nehmen kann, 
daß es als Weg im Gegensatz zum Wegeteil zu behandeln ist oder 
nicht.“ 
Zur Verlegung von Land= und Heerstraßen ist die Landes- 
polizeibehörde zuständig (8 4 II 15 ALR.). Die Vorschriften des 
857 Zust.-Gesetz kommen hierbei nicht zur Anwendung (O#. 27 
S. 205). Mit der Verlegung einer Landstraße wird zumeist die De- 
klassierung der alten Straße verbunden sein, welche dabei in einen 
gewöhnlichen Kommunikationsweg umgewandelt wird, was auch durch 
stillschweigende Willensäußerung der Landespolizeibehörde erfolgen 
kann. Hierüber führt das O. 29 S. 213 aus: 
„Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat nach dem zitierten § 41) 
berechtigt ist, durch einen förmlichen Ausspruch eine Landstraße auf einen 
anderen (längst vorhandenen oder neu geschaffenen) Weg im vorstehenden Sinne 
zu verlegen. Ist ein solcher Ausspruch erfolgt, so hört die alte Landstraße 
auf, Landstraße zu sein, und es ist dafür ganz ohne Bedeutung, in welchem 
Umfange der Verkehr auf der alten Straße noch fortbesteht (OV. 27 
S. 204 ff.). Eine solche Verlegung einer Landstraße kann sich nun aber außer 
durch förmlichen Ausspruch auch .. nur tatsächlich unter Zustimmung der 
Landespolizeibehörde, durch sogenannte konkludente Handlungen vollziehen, 
und dieses wird vornehmlich dann möglich sein, wenn durch den Staat oder 
unter seiner Zustimmung durch einen anderen Verband (vgl. OVG. 21 
S. 263) eine anderweite Straße (Chaussee usw.) gebaut wird und die Um- 
stände, unter welchen dieses geschieht, erkennen lassen, daß es hauptsächlich oder 
doch wenigstens mit zu dem Zwecke geschah, die Landstraße auf diese neue 
Straße zu verlegen. Es wird bei dem Mangel sonstiger schlüssiger Tatsachen 
daraus, daß gleich nach Erbauung der neuen Straße der gesamte Verkehr, 
für welche die frühere Landstraße als einheitliches Kommunikationsmittel 
bestimmt war, sich dieser neuen Straße tatsächlich bediente, unter Umständen 
der Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß die neue Straße auch dazu bestimmt 
ewesen, als Ersatz der Landstraße zu dienen. Da aber die Verlegung einer 
andstraße ein rechtsbegründender (konstitutiver) und Rechte verändernder Akt 
ist, so muß aus den Umständen, aus welchen das Vorhandensein eines solchen 
Aktes geschlossen werden soll, auch erkennbar sein, daß mit der äußerlich her- 
vortretenden Tatsache, in welche der konstitutive Akt eingeschlossen sein soll, 
zugleich der Wille bekundet werden sollte, den bestimmten Akt vorzunehmen, 
der die in Frage stehenden Rechte zu begründen oder zu verändern geeignet 
ist. Liegt also, wie hier, der Fall vor, daß eine neue Straße, eine Chaussee, 
gebaut wird, so muß, falls kein formeller Ausspruch des Staates (der Landes- 
polizeibehörde, vgl. OVG. 17 S. 286) erfolgt ist, aus den Umständen erkenn- 
bar sein, daß der Staat die Landstraße zu verlegen die Absicht hatte oder 
zu der Verlegung seine Zustimmung gegeben hatte. Ist dieses erkennbar, so 
—. 
9 8 4 II 15 Wl.
	        
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