6 22. Wegerecht. 363
Verlegung nicht jede Regulierung eines Wegeteiles verstanden
werden kann, bei welcher zum Zwecke der Geradelegung oder
sonstigen Verbesserung ein Stück des Wegekörpers durch ein
anderes ersetzt wird, daß vielmehr unterschieden werden muß,
ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse das Wegestück eine
solche Bedeutung und Selbständigkeit in Anspruch nehmen kann,
daß es als Weg im Gegensatz zum Wegeteil zu behandeln ist oder
nicht.“
Zur Verlegung von Land= und Heerstraßen ist die Landes-
polizeibehörde zuständig (8 4 II 15 ALR.). Die Vorschriften des
857 Zust.-Gesetz kommen hierbei nicht zur Anwendung (O#. 27
S. 205). Mit der Verlegung einer Landstraße wird zumeist die De-
klassierung der alten Straße verbunden sein, welche dabei in einen
gewöhnlichen Kommunikationsweg umgewandelt wird, was auch durch
stillschweigende Willensäußerung der Landespolizeibehörde erfolgen
kann. Hierüber führt das O. 29 S. 213 aus:
„Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat nach dem zitierten § 41)
berechtigt ist, durch einen förmlichen Ausspruch eine Landstraße auf einen
anderen (längst vorhandenen oder neu geschaffenen) Weg im vorstehenden Sinne
zu verlegen. Ist ein solcher Ausspruch erfolgt, so hört die alte Landstraße
auf, Landstraße zu sein, und es ist dafür ganz ohne Bedeutung, in welchem
Umfange der Verkehr auf der alten Straße noch fortbesteht (OV. 27
S. 204 ff.). Eine solche Verlegung einer Landstraße kann sich nun aber außer
durch förmlichen Ausspruch auch .. nur tatsächlich unter Zustimmung der
Landespolizeibehörde, durch sogenannte konkludente Handlungen vollziehen,
und dieses wird vornehmlich dann möglich sein, wenn durch den Staat oder
unter seiner Zustimmung durch einen anderen Verband (vgl. OVG. 21
S. 263) eine anderweite Straße (Chaussee usw.) gebaut wird und die Um-
stände, unter welchen dieses geschieht, erkennen lassen, daß es hauptsächlich oder
doch wenigstens mit zu dem Zwecke geschah, die Landstraße auf diese neue
Straße zu verlegen. Es wird bei dem Mangel sonstiger schlüssiger Tatsachen
daraus, daß gleich nach Erbauung der neuen Straße der gesamte Verkehr,
für welche die frühere Landstraße als einheitliches Kommunikationsmittel
bestimmt war, sich dieser neuen Straße tatsächlich bediente, unter Umständen
der Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß die neue Straße auch dazu bestimmt
ewesen, als Ersatz der Landstraße zu dienen. Da aber die Verlegung einer
andstraße ein rechtsbegründender (konstitutiver) und Rechte verändernder Akt
ist, so muß aus den Umständen, aus welchen das Vorhandensein eines solchen
Aktes geschlossen werden soll, auch erkennbar sein, daß mit der äußerlich her-
vortretenden Tatsache, in welche der konstitutive Akt eingeschlossen sein soll,
zugleich der Wille bekundet werden sollte, den bestimmten Akt vorzunehmen,
der die in Frage stehenden Rechte zu begründen oder zu verändern geeignet
ist. Liegt also, wie hier, der Fall vor, daß eine neue Straße, eine Chaussee,
gebaut wird, so muß, falls kein formeller Ausspruch des Staates (der Landes-
polizeibehörde, vgl. OVG. 17 S. 286) erfolgt ist, aus den Umständen erkenn-
bar sein, daß der Staat die Landstraße zu verlegen die Absicht hatte oder
zu der Verlegung seine Zustimmung gegeben hatte. Ist dieses erkennbar, so
—.
9 8 4 II 15 Wl.