364 Besonderer Teil.
ist es für die rechtliche Eigenschaft der früheren, hierdurch ihrer Eigenschaft
als Landstraße entkleideten Straße ohne Bedeutung, welche Art öffentlichen
Verkehrs sich auf ihr fortsetzt oder entwickelt, und ebenso ist es, wenn ein
solcher Akt nicht erkennbar ist, für die fortdauernde Eigenschaft der Straße als
Landstraße ohne Bedeutung, ob später der Verkehr, für welchen die Landstaße
ihrer rechtlichen Natur nach bestimmt war, sich vermindert oder ganz eingeht.
Diese rechtliche Natur des Aktes der Deklassierung der Landstraße haben
die Vorderrichter verkannt, wenn sie aus dem Umstande allein, daß auch nach
der Erbauung der Chaussee von K. nach R. auf der alten Landstraße noch tat-
sächlich sich ein Verkehr vollziehe, der als ein landstraßenmäßiger angesehen
werden könne, schließen wollen, daß eine Verlegung der Landstraße auf die
Chaussee nicht stattgefunden habe .“
IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
A. Die ordentliche Wegebaulast.
a) Begriff. Unter Wegebaulast ist die Gesamtheit der öffent-
lich-rechtlichen Verpflichtungen zur Befriedigung der Anforderungen des
öffentlichen Verkehrs an die Wege zu verstehen, d. h. die Verpflichtungen
hinsichtlich der Anlage, Verlegung, Verbreiterung, Beseitigung von
Verkehrshindernissen, Unterhaltung u. dgl.
Die Wegebaupflicht ist eine ordentliche oder eine außer-
ordentliche. Die ordentliche Wegebaulast ruht im allgemeinen beie
den Gemeinden oder bei besonderen Wegeverbänden, welche aus
Gemeinden und Gutsbezirken vereinigt sind; sie kann auch durch Ge-
setz oder Beschluß auf Kreis oder Provinz übergegangen sein. Kreise
und Provinzen haben bedürftigen Gemeinden Beihilfen zu leisten.
Die außerordentliche Wegebaulast betrifft Betriebe, welche
die Wege dauernd in erheblichem Maße abnutzen und verpflichtet die
Unternehmer zu Vorausleistungen für deren Unterhaltung (Ge-
setz v. 18. August 1902).
b) Der Umfang der Wegebaulast ist meist provinziell geregelt.
Wo besondere Bestimmungen fehlen, bestimmt die Polizeibehörde den
Umfang nach folgenden Grundsätzen des O. 2 S. 266/67;:
„Wo besondere Vorschriften nicht bestehen, kann sich der Inhalt der
Wegebaulast nur nach dem Maße der notwendig zu befriedigenden Anforde-
rungen des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Sicherheit bestimmen;
diesem entsprechend sind die öffentlichen Wege anzulegen, zu erhalten und
zu verbessern, wie sie andererseits beim Fortfallen des Bedürfnisses unter
Zustimmung der Polizei auch wieder aufgegeben werden können. Es fehlt
in der bezüglichen allgemeinen Gesetzgebung jeder Anhalt für die Annahme,
daß der Umfang jener Verbindlichkeit — im Widerspruche mit dem Wesen
der Sache und den Anforderungen des öffentlichen Interesses sowie im Gegen-
satze zu den für die Abmessung sonstiger öffentlicher Lasten regelmäßig be-
stehenden Normen — unveränderlich ohne Rücksicht auf das naturgemäß
wechselnde Bedürfnis des öffentlichen Verkehrs, um dessen Berücksichtigung
es sich bei den öffentlichen Wegen allein handelt, durch die ursprüngliche
Anlage der Wege und die entsprechende Art der bisherigen Unterhaltung be-