Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

364 Besonderer Teil. 
ist es für die rechtliche Eigenschaft der früheren, hierdurch ihrer Eigenschaft 
als Landstraße entkleideten Straße ohne Bedeutung, welche Art öffentlichen 
Verkehrs sich auf ihr fortsetzt oder entwickelt, und ebenso ist es, wenn ein 
solcher Akt nicht erkennbar ist, für die fortdauernde Eigenschaft der Straße als 
Landstraße ohne Bedeutung, ob später der Verkehr, für welchen die Landstaße 
ihrer rechtlichen Natur nach bestimmt war, sich vermindert oder ganz eingeht. 
Diese rechtliche Natur des Aktes der Deklassierung der Landstraße haben 
die Vorderrichter verkannt, wenn sie aus dem Umstande allein, daß auch nach 
der Erbauung der Chaussee von K. nach R. auf der alten Landstraße noch tat- 
sächlich sich ein Verkehr vollziehe, der als ein landstraßenmäßiger angesehen 
werden könne, schließen wollen, daß eine Verlegung der Landstraße auf die 
Chaussee nicht stattgefunden habe .“ 
IV. Wegebaulast (Wegepflicht). 
A. Die ordentliche Wegebaulast. 
a) Begriff. Unter Wegebaulast ist die Gesamtheit der öffent- 
lich-rechtlichen Verpflichtungen zur Befriedigung der Anforderungen des 
öffentlichen Verkehrs an die Wege zu verstehen, d. h. die Verpflichtungen 
hinsichtlich der Anlage, Verlegung, Verbreiterung, Beseitigung von 
Verkehrshindernissen, Unterhaltung u. dgl. 
Die Wegebaupflicht ist eine ordentliche oder eine außer- 
ordentliche. Die ordentliche Wegebaulast ruht im allgemeinen beie 
den Gemeinden oder bei besonderen Wegeverbänden, welche aus 
Gemeinden und Gutsbezirken vereinigt sind; sie kann auch durch Ge- 
setz oder Beschluß auf Kreis oder Provinz übergegangen sein. Kreise 
und Provinzen haben bedürftigen Gemeinden Beihilfen zu leisten. 
Die außerordentliche Wegebaulast betrifft Betriebe, welche 
die Wege dauernd in erheblichem Maße abnutzen und verpflichtet die 
Unternehmer zu Vorausleistungen für deren Unterhaltung (Ge- 
setz v. 18. August 1902). 
b) Der Umfang der Wegebaulast ist meist provinziell geregelt. 
Wo besondere Bestimmungen fehlen, bestimmt die Polizeibehörde den 
Umfang nach folgenden Grundsätzen des O. 2 S. 266/67;: 
„Wo besondere Vorschriften nicht bestehen, kann sich der Inhalt der 
Wegebaulast nur nach dem Maße der notwendig zu befriedigenden Anforde- 
rungen des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Sicherheit bestimmen; 
diesem entsprechend sind die öffentlichen Wege anzulegen, zu erhalten und 
zu verbessern, wie sie andererseits beim Fortfallen des Bedürfnisses unter 
Zustimmung der Polizei auch wieder aufgegeben werden können. Es fehlt 
in der bezüglichen allgemeinen Gesetzgebung jeder Anhalt für die Annahme, 
daß der Umfang jener Verbindlichkeit — im Widerspruche mit dem Wesen 
der Sache und den Anforderungen des öffentlichen Interesses sowie im Gegen- 
satze zu den für die Abmessung sonstiger öffentlicher Lasten regelmäßig be- 
stehenden Normen — unveränderlich ohne Rücksicht auf das naturgemäß 
wechselnde Bedürfnis des öffentlichen Verkehrs, um dessen Berücksichtigung 
es sich bei den öffentlichen Wegen allein handelt, durch die ursprüngliche 
Anlage der Wege und die entsprechende Art der bisherigen Unterhaltung be-
	        
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