366 Besonderer Teil.
der Herstellung des Bürgersteiges erteilt, so kann er, soweit die Ver—
pflichtung zur Herstellung des Bürgersteiges der Gemeinde oblag, von
der Gemeinde mit der Erstattungsklage auf Grund des § 56
Abs. 5 und 6 des Zust.-Gesetzes im Verwaltungsstreitverfahren Ersatz
seiner Aufwendungen nebst Zinsen hierfür verlangen. So OV. 56
S. 339 ff.; da die Kosten 1896 aufgewendet waren, kam das AL. zur
Anwendung; die gleiche Entscheidung wäre nach BGB. unter dem Ge-
sichtspunkte der „ungerechtfertigten Bereicherung“ gleichfalls zu treffen:
„Daß eine die Anlieger verpflichtende Observanz zur Unterhaltung der
Bürgersteige in L. nicht besteht, ist außer Zweifel ..; es liegt also der
Gemeinde L. die Pflicht zur Unterhaltung der Bürgersteige ob. Hiermit
ist, da die M.= und W.-straße in ihren zu berücksichtigenden Teilen zur Zeit
der Bürgersteigherstellung durch den Kläger unstreitig öffentliche Straßen
waren, die notwendige öffentlich-rechtliche Grundlage des Erstattungsan-
spruchs gegeben. Weitere Voraussetzung des Anspruchs ist aber, daß noch
eine privatrechtliche Anspruchsform hinzutritt... Als solche kommt, da die
Kosten bereits 1896, also noch unter der Herrschaft des Allgemeinen Land-
rechts, ausgewendet worden sind, die Besorgung eines fremden Geschäfts
ohne Auftrag oder die nützliche Verwendung in Frage. Die erstere liegt nicht
vor!1), denn dem Klöger nar als eine Bedingung der ron ihm nachgesuchten und
ihm erteilten polizeilichen Bauerlaubnis die Verpflichtung auferlegt worden,
den Bürgersteig mit Granitplatten und zu deren beiden Seiten mit gutem
Mosaikpflaster sachgemäß zu befestigen. Diese Bedingung hat er nicht an-
gefochten, vielmehr dasjenige, was er getan hat, geleistet, um ihr zu genügen,
weil und nachdem er sie nicht angefochten hatte und sie nicht mehr anfecht-
bar war — Diese Befestigung des Bürgersteigs war daher, als er sie vor-
nahm, sein eigenes Geschäft geworden, und durch ihre Ausführung hat er
eine eigene Pflicht erfüllt, kein fremdes Geschäft besorgt.
Anders verhält sich die Sache bezüglich der nützlichen Verwen-
dung. Sie kann durch Erfüllung einer eigenen Pflicht erfolgen und liegt auch
dann vor, wenn dadurch einem anderen Kosten erspart worden sind. Dies ist
geschehen, da die Gemeinde den Bürgersteig hätte anlegen müssen, wenn der
Kläger es nicht getan hätte. Nur dann wäre keine nützliche Verwendung der
Bürgersteigkosten seitens des Klägers zugunsten der Gemeinde anzunehmen,
wenn besondere Gründe sie ausschlössen. Dafür liegt indessen nichts vor.
Daß etwa der Kläger die Bürgersteige in freigebiger oder wohltätiger Absicht,
um der Gemeinde die Wegebaulast zu erleichtern, hergestellt hätte, ist nicht
behauptet worden und nicht anzunehmen. Aus dem Umstand allein, daß der
Kläger die polizeiliche Baubedingung, durch welche ihm die Herstellung des
Bürgersteigs auferlegt worden war, unangefochten gelassen hat, kann aber
noch nicht der Wille hergeleitet werden, einen Ersatzanspruch nicht zu er-
heben; denn er kann die Anfechtung unterlassen haben, weil es ihm darauf
ankam, sofort bauen zu können, oder weil er sich damals über seine Pflicht
zur Herstellung der Bürgersteige im Irrtum befand, oder weil er von vorn-
herein die Absicht hatte, nach Herstellung der Bürgersteige Ersatz von der
1) Auch nach § 677 BE# liegt hier keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Auch diese erfordert, daß der Handelnde mit dem Willen oder mindestens mit dem Be-
wußtsein tätig wurde, das Geschäft als fremdes zu führen. (Vgl. RZ. 84
S. 30).