§ 22. Wegerecht. 371
B. Die außerordentliche Wegebaulast.
Nach dem Gesetz v. 18. August 1902 betr. die Voraus-
leistungen zum Wegebau kann, wenn ein öffentlicher Weg er-
heblich und dauernd abgenutzt wird, auf Antrag derjenigen, deren
Unterhaltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Ver-
hältnis dieser Mehrbelastung ein angemessener Beitrag zu der Unter-
haltung des betreffenden Weges auferlegt werden. Dies bedeutet nach
OVG. 48 S. 262:
„Es soll nicht . der Betrag der Abnutzung der Landstraßen im vor-
aus allgemein, einerlei, welcher Betrieb und welche Straßen in Betracht
kommen, nach dem mutmaßlichen Materialverbrauche für alle Straßen gleich-
mäßig bestimmt werden, sondern der Beitrag des Unternehmers sol nach der
Mehrbelastung bemessen werden, welche auf der betreffenden Straße oder
Straßenstrecke sein Betrieb dem Wegebaupllichtegen verursacht hat. Es han-
delt sich also um eine angemessene Vergütung für die vorangegangene Be-
nutzung des Weges, und zwar gerade durch die Verfrachtungen des Unter-
nehmers, woraus einmal folgt, daß der Anspruch erst nachträglich geltend
gemacht werden kann, und zum anderen, daß der Wegebaupflichtige nachweisen
muß, in welchem Maße der durch den Einzelbetrieo des Unternehmers ver-
anlaßte Verkehr an den in dem Abnutzungszeitraum entstandenen Gesamt-
unterhaltungskosten wirklich beteiligt it. Daß ein solcher Nachweis in der
Regel nicht anders zu erbringen ist, als dadurch, daß außer dem Cinzelveckehr
auch der Umfang des Gesamtverkehrs ermittelt wird, daß das Verhältnis
zwischen Einzel= und Gesamtverkehr fül die Feststellung des Anteils des
Einzelbetriebs an den Gesamtunterhaltungskosten die zuverlässigste Grund-
lage darbietet und der Absicht der Vorausleistungsgesetze, den Beitrag ent-
sprechend der tatsächlichen Mehrbelastung zu bemessen, am meisten gerecht
wird, darüber kann nach der gleichbleibenden Rechtsprechung des Gerichtshofs
kein Zweifel bestehen. An diesem Rechtszuftande hat auch das Ergänzungs-
gesetz vom 11. Juli 1892 nichts geändert, wenn es in §2 (jetzt § 4 des Ges.
vom 18. August 1902) zugelassen hat, Vorausleistungen für die Zukunft,
das heißt für eine erst künftig zu erwartende Abnutzung, festzusetzen. Auch
hier muß sich die Festsetzung für die Zukunft an eine für die Vergangenheit
erfolgende Festsetzung anschließen, für ein abgelaufenes Jahr müsse der Ge-
samtverkehr und der Verkehr eines bestimmten Betriebs, mithin auch der An-
teil eines jeden an den entstandenen Unterhaltungskosten, die Grundlage für
die Beitragsberechnung, bereits feststehen, und es muß außerdem damit zu
rechnen sein, daß sich die Grundlagen voraussichtlich in den kommenden Jahren
nicht wesentlich ändern werden. In einem solchen Falle soll nach der ange-
zogenen Gesetzesbestimmung die getroffene Beitragsfestsetzung für die Zu-
kunft fortwirken dürfen, bis die tatsächlichen Voraussetzungen, von welchen
dabei ausgegangen ist, das heißt jene Grundlagen, eine wesentliche Ande-
rung erfahren haben. Danach ist das Verhältnis von Gesamt= und Einzel-
verkehr auch für die Festsetzung der in Zukunft zu entrichtenden Beiträge
von entscheidender Bedeutung.“
Als beitragspflichtig erwähnt das Gesetz in §81 „Fabriken,
Bergwerke, Steinbrüche, Ziegeleien oder ähnliche Unternehmungen“.
Unter letzteren sind keineswegs die auf Produktion und Verarbeitung
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