372 Besonderer Teil.
von Gütern gerichteten Unternehmungen im Gegensatz zu den Handels-
und Transportunternehmungen zu verstehen. Auch letztere können
beitragspflichtig sein, wenn die allgemeine Voraussetzung der Bei—
tragspflicht bei ihnen zutrifft, die Lokalisierung der Warenbewegung
auf bestimmten Wegen durch Einrichtung einer festen Betriebsstätte.
Eine solche Lokalisierung der Warenbewegung würde bei einem Spe—
ditionsunternehmen dann anzunehmen sein, wenn die zu transpor-
tierenden Güter regelmäßig auf einer bestimmten Betriebsstätte (Spei-
cher, Lagerplatz u. dgl.) gesammelt und dann von dort aus weiter
verfrachtet würden (OV. 47 S. 292).
Ein Automobil-Personenbeförderungsbetrieb gehört jedoch
nicht zu den „ähnlichen Unternehmungen“ des §1, weil Transport-
unternehmungen nur bei Beförderung von Massengütern bei-
tragspflichtig sein können, die Beförderung von Personen ist aber keine
Waren= oder Güterbewegung, und das Handgepäck, welches sie mit
sich führen, gehört nicht zu den Massengütern (OVG. im Pr VerwBl.
29 S. 436 sowie O. 51 S. 280).
Beitragspflichtig sind auch nicht-preußische Betriebe, weil der
ursächliche Zusammenhang zwischen Betrieb und Abnutzung dadurch
hergestellt wird, daß sich die Abnutzung innerhalb des Geltungs-
gebietes des Gesetzes — der preußischen Monarchie — vollzieht (OVG.
im Pr Verw l. 28 S. 770).
V. Privatwege.
Privatwege sind Wege, welche nur für einzelne Personen oder
für eine begrenzte Mehrheit von Personen als sog. Interessenten-,
Koppel-, Feld--, Wald-, Holzwege u. dgl. bestimmt sind. Sie unter-
stehen grundsätzlich dem Privatrecht. Die Polizei kann die Er-
haltung eines Privatweges in verkehrsfähigem Zustande nicht ver-
langen, sie kann hinsichtlich der Unterhaltung lediglich sicherheits-
polizeiliche Anforderungen stellen, also im wesentlichen nicht mehr
fordern, als daß der Weg so gehalten wird, daß sich das auf ihn
angewiesene Publikum nicht einer polizeiwidrigen Gefährdung aus-
setzt (OBG. im Pr Verw Bl. 26 S. 601) 1). Die Erhaltung der Leich-
tigkeit des Verkehrs (86b PV. v. 1850) kommt also bei Privat-
wegen nicht in Frage. Ebenso wie die Beleuchtung solcher Häuser,
in denen ein Verkehr von Menschen stattfindet, polizeilich geboten
werden kann, kann auch die Beleuchtung von Privatwegen
polizeilich gefordert werden und zwar von dem Eigentümer des
Weges. Die Verpflichtung folgt aus § 10 H. 17 AL#. (O. 18
S. 411 ff.). Vgl. auch OVG. im PrVerwBl. 33 S.569:
1) Vgl. ferner RG. bei Gruchot 45 S. 630; R. 54 S. 53 und 58 S 334.
Gruchot Bd. 48 S. 603.