Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

372 Besonderer Teil. 
von Gütern gerichteten Unternehmungen im Gegensatz zu den Handels- 
und Transportunternehmungen zu verstehen. Auch letztere können 
beitragspflichtig sein, wenn die allgemeine Voraussetzung der Bei— 
tragspflicht bei ihnen zutrifft, die Lokalisierung der Warenbewegung 
auf bestimmten Wegen durch Einrichtung einer festen Betriebsstätte. 
Eine solche Lokalisierung der Warenbewegung würde bei einem Spe— 
ditionsunternehmen dann anzunehmen sein, wenn die zu transpor- 
tierenden Güter regelmäßig auf einer bestimmten Betriebsstätte (Spei- 
cher, Lagerplatz u. dgl.) gesammelt und dann von dort aus weiter 
verfrachtet würden (OV. 47 S. 292). 
Ein Automobil-Personenbeförderungsbetrieb gehört jedoch 
nicht zu den „ähnlichen Unternehmungen“ des §1, weil Transport- 
unternehmungen nur bei Beförderung von Massengütern bei- 
tragspflichtig sein können, die Beförderung von Personen ist aber keine 
Waren= oder Güterbewegung, und das Handgepäck, welches sie mit 
sich führen, gehört nicht zu den Massengütern (OVG. im Pr VerwBl. 
29 S. 436 sowie O. 51 S. 280). 
Beitragspflichtig sind auch nicht-preußische Betriebe, weil der 
ursächliche Zusammenhang zwischen Betrieb und Abnutzung dadurch 
hergestellt wird, daß sich die Abnutzung innerhalb des Geltungs- 
gebietes des Gesetzes — der preußischen Monarchie — vollzieht (OVG. 
im Pr Verw l. 28 S. 770). 
V. Privatwege. 
Privatwege sind Wege, welche nur für einzelne Personen oder 
für eine begrenzte Mehrheit von Personen als sog. Interessenten-, 
Koppel-, Feld--, Wald-, Holzwege u. dgl. bestimmt sind. Sie unter- 
stehen grundsätzlich dem Privatrecht. Die Polizei kann die Er- 
haltung eines Privatweges in verkehrsfähigem Zustande nicht ver- 
langen, sie kann hinsichtlich der Unterhaltung lediglich sicherheits- 
polizeiliche Anforderungen stellen, also im wesentlichen nicht mehr 
fordern, als daß der Weg so gehalten wird, daß sich das auf ihn 
angewiesene Publikum nicht einer polizeiwidrigen Gefährdung aus- 
setzt (OBG. im Pr Verw Bl. 26 S. 601) 1). Die Erhaltung der Leich- 
tigkeit des Verkehrs (86b PV. v. 1850) kommt also bei Privat- 
wegen nicht in Frage. Ebenso wie die Beleuchtung solcher Häuser, 
in denen ein Verkehr von Menschen stattfindet, polizeilich geboten 
werden kann, kann auch die Beleuchtung von Privatwegen 
polizeilich gefordert werden und zwar von dem Eigentümer des 
Weges. Die Verpflichtung folgt aus § 10 H. 17 AL#. (O. 18 
S. 411 ff.). Vgl. auch OVG. im PrVerwBl. 33 S.569: 
1) Vgl. ferner RG. bei Gruchot 45 S. 630; R. 54 S. 53 und 58 S 334. 
Gruchot Bd. 48 S. 603.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.