§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 393
nis des Bestehens des Verbotes des Militärbefehlshabers erforder-
lich. Bei fahrlässiger Unkenntnis tritt gleichfalls Bestrafung
ein (859 Abs. 2 StG.). (Vgl. RG. Strafs. in JW. 45 S. 853). Eine
geringere Bestrafung ist für die fahrlässige Begehung des Deliktes
nicht vorgesehen. Als Strafe kommt Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim
Vorliegen mildernder Umstände nach dem Gesetz v. 11. Dezember 1915
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. in Frage. Für Vorsatz, Mit-
täterschaft und Beihilfe — welche nur bei vorsätzlicher Begehung
des Vergehens möglich sind — gelten die allgemeinen Grundsätze.
Die Aufforderung oder Anreizung zur Übertretung des Verbotes ist
im S9b der Übertretung des Verbotes gleichgestellt, also nicht als An-
stiftung zu demselben zu bestrafen.
Zuständig zur Aburteilung des Vergehens aus §9 B. sind die
Strafkammern in 1. Instanz, die Oberlandesgerichte als Be-
schwerdegericht (nicht das Kammergericht, da das BG. den provi-
sorischen Charakter eines Reichsgesetzes hat, mithin die Zuwider-
handlung gegen das Verbot des Militärbefehlshabers das Reichs-
gesetz selbst verletzt, weshalb eine nach Reichsrecht strafbare Hand-
lung den Gegenstand des Strafverfahrens bildet — vgl. KG. bei
Johow 46 C. 401 —) und das Reichsgericht als Revisionsinstanz
gegen die Urteile der Strafkammern erster Instanz. Nach der Bekannt-
machung des Bundesrates v. 7. Oktober 1915 kann die strafrechtliche
Verfolgung auch durch amtsrichterlichen Strafbefehl erfolgen. In
diesem Falle gehört die Sache zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
(§2 der Bekanntmachung des Bundesrates). Revisionsinstanz gegen die
Berufungsurteile der Strafkammern sind in diesen Fällen aus den
oben genannten Gründen die Strafsenate der Oberlandesgerichte, nicht
das Kammergericht als solches. Sofern Kriegsgerichte gemäß 8§§ 10 ff.
BG. eingerichtet sind, gehört die Aburteilung der Vergehen des 89b
BG. vor dieselben, sofern sie von Zivilpersonen begangen sind.
Ein Rechtsmittel gegen die Urteile der Kriegsgerichte ist nicht ge-
geben (§13 Ziff. 6 BG.). Nach 81 der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1916 (REl. S. 1067) kann das Kriegsgericht auf Antrag
des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung die wegen Zu-
widerhandlung gegen §9d#des B. vor das Kriegsgericht gelangte
Sache an den ordentlichen Richter verweisen.
h) Die Militärbefehlshaber können auch für den Einzelfall Ver-
fügungen treffen, die auf §9b B. gestützt werden. Wegen der-
artiger Verfügungen hat das Gesetz über den Kriegszustand vom
4. Dezember 1916 eine militärische gentralinstanz als Aufsichts-
und Beschwerdesstelle geschaffen und die näheren Anordnungen einer
Kaiserlichen Verordnung überlassen. Letztere ist am gleichen Tage er-
gangen. Aufsichts= und Beschwerdestelle ist der Obermilitärbe-