Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

398 Besonderer Teil. 
eines Deutschen mit einem Angehörigen Großbritanniens und Ir- 
lands, Italiens oder Frankreichs oder deren Kolonien auf Antrag 
des Deutschen für aufgelöst erklären kann. Hierzu erging die Aus- 
führungsbekanntmachung vom gleichen Tage. Schließlich ist noch die 
Bek. v. 19. April 1917 über den Treuhänder für das feindliche 
Vermögen zu erwähnen. 
d) Höchstpreise, übermäßige Preissteigerung, Kerten- 
handel und Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel. 
Hier sind zu erwähnen: das Gesetz betr. Höchstpreise vom 
4. August 1914 mit Ergänzungen und Anderungen v. 28. Oktober und 
17. Dezember 1914, 21. Januar 1915, 23. Septembder 1915 und 23. März 
1916, die Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli, 22. August 
1915, ergänzt durch §7 der Verordnung v. 23. September 1915 und 
die Bek. v. 23. März 1916 Artikel II. Bestraft wird, wer für Gegen- 
stände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futter- 
mittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe 
sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Markt- 
lage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich 
oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt. Zur Schaffung 
von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände des notwendigen 
Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der 
Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen wurden durch Bek. 
v. 25. September 1915 Preisprüfungsstellen errichtet. 
Was sind „Gegenstände des täglichen Bedarfs“?“ Nach 
RG. in JW. 45 S. 1133 müssen dies solche Gegenstände sein, für die in 
der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis vorhanden sein muß. 
Dazu gehören auch „Genußmittel von feinerer Zubereitung“, die vor- 
wiegend von den begüterten Kreisen begehrt werden. Unter den jetzigen 
Umständen können sonach auch Gegenstände, die früher nur Luxus- 
artikel waren, wie z. B. Feigen, nunmehr zu Gegenständen des „täg- 
lichen Bedarfs“ werden, da Preiswucher gegen Arme und Reiche 
verboten. Nur „ausnahmsweise genossene Leckerbissen“ sollen nicht 
dazu gehören. Der Umstand, daß ein Gegenstand infolge Waren- 
mangels heute nicht mehr in ausreichender Menge und zu jedermann 
erschwingbarem Preise zu beschaffen ist, wie z. B. Benzin, schließt 
nicht aus, daß der Gegenstand ein solcher des „täglichen“ Bedarfs 
bleibt: 
„Ein Gegenstand des täglichen Bedarfs kann aufhören, es zu sein, ent- 
weder deshalb, weil der Bedarf, den er deckte, weggefallen ist, oder deshalb, 
weil andere, bessere Mittel zur Befriedigung des Bedarfs, den der Gegen- 
stand bisher deckte, gefunden worden sind, die ihn ersetzen und verdrängen. 
Niemals aber kann ein Gegenstand des täglichen Bedarfs diese Eigenschaft
	        
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