Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

406 Besonderer Teil. 
Die zuständigen Behörden bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Die Verordnung trat am 1. November 1917 in Kraft!). 
Nach der Bek. v. 2. August 1917 über den privaten gewerb- 
lichen und kaufmännischen Fachunterricht bedarf der Er- 
laubnis seitens der von der Landeszentralbehörde bestimmten Be- 
hörde: 
1. wer eine private Fortbildungs= oder Fachschule be- 
treiben oder leiten will, in der Unterricht in gewerblichen oder kauf- 
männischen Fächern erteilt werden soll; 
2. wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Privat- 
unterricht erteilen will, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, 
daß der Unterricht gewerbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die 
ihre Kenntnisse als gewerbliche oder kaufmännische Angestellte ver- 
werten sollen. 
Die Landeszentralbehörde, welche in Zweifelsfällen bestimmt, wel- 
cher Unterricht als solcher in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern 
anzusehen ist, kann diese Bestimmung auf andere Unterrichtsfächer 
ausdehnen. « 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach— 
suchenden in sittlicher Hinsicht dartun; 
2. der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Er— 
teilung des Unterrichtes erforderliche Befähigung nicht nachzuweisen 
vermag; 
3. der Nachsuchende den Besitz der zum einwandfreien Betriebe 
der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen 
vermag. 
Sie kann versagt werden, wenn kein Bedürfnis für die Unter— 
richtserteilung besteht. 
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf er— 
teilt werden; sie wirkt nur örtlich für den bestimmt zu bezeichnenden 
Ort oder Bezirk und nur persönlich. Sie kann zurückgenommen werden, 
wenn sie versagt werden muß. Die Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel 
bestimmt die Landeszentralbehörde. Auch zur Fortbetreibung einer 
vor dem 2. August 1917 errichteten Schule nach dem 31. Dezember 
1917 ist die Erlaubnis erforderlich, jedoch sind die Versagungsgründe 
gemäß 86 der Verordnung beschränkt. 
Eine Zusammenlegung von Herstellern von Schuhwaren jeder 
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren her- 
gestellt haben, zu Gesellschaften, denen die Regelung der Her- 
1) Vgl. Bek. v. 30. August 1917.
	        
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