§5 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 407
stellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und
der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt, sieht die Bek. v. 17. März
1917 über die Errichtung von Herstellungs= und Verteilungsgesell-
schaften in der Schuhindustrie und die Bek. v. 26. Juli 1917 über
Schuhhandelsgesellschaften vor. Das gleiche gilt nach der Bek. v.
9. Juni 1917 über die Errichtung einer Herstellungs= und Verteilungs-
gesellschaft in der Seifenindustrie für die Hersteller von fetthaltigen
Waschmitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914
fetthaltige Waschmittel zum gewerbsmäßigen Verbrauche hergestellt
haben.
Nach der Bek. v. 18. August 1917 über die Errichtung von Be-
triebsverbänden in der Binnenschiffahrt kann die Schiff-
fahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens Besitzer von
Binnenschiffen auch ohne ihre Zustimmung für bestimmte Bezirke zu-
Betriebsverbänden mit juristischer Persönlichkeit zwecks ständiger
Beobachtung des Schiffs= und Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres= und kriegs-
wirtschaftliche Transporte vereinigen.
Die Bek. v. 2. November 1917 sieht die Zusammenlegung von
Brauereibetrieben vor.
1) Gewerberechtliche Anordnungen allgemeiner Art.
Hier sind folgende Bundesratsverordnungen bzw. Bekannt-
machungen zu erwähnen:
Die Bek. v. 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen
in Verkaufsräumen des Kleinhandels. Sie dehnt die Vorschriften
der §§ 73, 74 GewO. auf Verkäufer aus, die Gegenstände des täg-
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art
sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, im Kleinhandel
absetzen.
Die Bek. v. 18. Mai 1916, 26. Mai 1916, 11. Juni 1916, 25. August
1916 und 11. Oktober 1916 über die äußere Kennzeichnung von
Waren gestattet dem Reichskanzler anzuordnen, bei Gegenständen
des täglichen Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an
den Verbraucher abgegeben werden, mit bestimmten Angaben, insbe-
sondere über den Verkäufer, die Zeit der Herstellung, den Inhalt nach
Art, Zahl, Maß oder Gewicht sowie über den Kleinverkaufspreis
zu versehen. Dies ist bestimmt in der Hauptsache für Fleisch-,
Gemüsekonserven, diätetische Nährmittel, Marmeladen, Käse und
Schokoladen, Zwieback, Keks, Pudding= und Backpulver, Soda, Seife
und sonstige Waschmittel. Der Preis für diese Gegenstände, die zum
Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert
worden sind, darf nachträglich nicht erhöht werden.