§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 409
der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß. Einschränkung des Be-
triebes der elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Klein-
bahnen, soweit es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen verein-
baren läßt. Verbot der dauernden Beleuchtung der gemeinsamen Haus-
fluren und Treppen in Wohngebäuden nach 9 Uhr abends.
8) Sonderbestimmungen für Presse, Schankwirt-
schaften und Transportgewerbe.
Über die Beschwerde gegen Zensurmaßnahmen an den Ober-
militärbefehlshaber in Berlin vgl. § 23 A. Die Bek. v. 25. Februar
1915 betr. Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren
(Ausnahmen sieht die Bek. v. 25. Februar 1915, 22. Januar 1916 und
v. 9. November 1917 vor) verbietet, solange eine amtliche Feststellung
des Börsenpreises nicht stattsindet, die öffentliche Bekanntmachung von
zahlenmäßigen Angaben über den Preis von Wertpapieren oder über
Veränderungen der Preise. Dies gilt auch für ausländische Geldsorten und
Noten sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das Ausland.
Die Bek. über Zeitungsanzeigen v. 16. Dezember 1915 bestimmt,
daß Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbe-
sondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie rohe Natur-
erzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände
des Kriegsbedarfs angeboten werden oder in denen zur Abgabe von
Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, in periodischen
Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie
der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Ab-
druck gebracht werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
Ferner erging die Bek. v. 18. April 1916 über Druckpapier,
welche den Reichskanzler ermächtigt, die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um während des Krieges
1. die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen peri-
odisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellen,
insbesondere Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier
erforderlichen Roh= und Hilfsstoffe anzuordnen;
2. den Verbrauch von Druckpapier zu regeln, insbesondere Er-
hebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhan-
denen Vorräte anzuordnen sowie Anordnungen über Lieferung, Be-
zug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen.
Die Durchführung der Anordnungen kann unter seiner Aufsicht
stehenden Kriegsgesellschaften übertragen werden. Zu diesem Zwecke
ist durch Bek. v. 19. April 1916 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 84)
eine Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs-
gewerbe, G. m. b. H., errichtet, der durch Bek. v. 3. Juni 1916 (RGBl.
S. 436) ein Beirat aus Vertretern der beteiligten Gewerbe beigegeben