Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 409 
der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß. Einschränkung des Be- 
triebes der elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Klein- 
bahnen, soweit es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen verein- 
baren läßt. Verbot der dauernden Beleuchtung der gemeinsamen Haus- 
fluren und Treppen in Wohngebäuden nach 9 Uhr abends. 
8) Sonderbestimmungen für Presse, Schankwirt- 
schaften und Transportgewerbe. 
Über die Beschwerde gegen Zensurmaßnahmen an den Ober- 
militärbefehlshaber in Berlin vgl. § 23 A. Die Bek. v. 25. Februar 
1915 betr. Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren 
(Ausnahmen sieht die Bek. v. 25. Februar 1915, 22. Januar 1916 und 
v. 9. November 1917 vor) verbietet, solange eine amtliche Feststellung 
des Börsenpreises nicht stattsindet, die öffentliche Bekanntmachung von 
zahlenmäßigen Angaben über den Preis von Wertpapieren oder über 
Veränderungen der Preise. Dies gilt auch für ausländische Geldsorten und 
Noten sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das Ausland. 
Die Bek. über Zeitungsanzeigen v. 16. Dezember 1915 bestimmt, 
daß Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbe- 
sondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie rohe Natur- 
erzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände 
des Kriegsbedarfs angeboten werden oder in denen zur Abgabe von 
Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, in periodischen 
Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie 
der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Ab- 
druck gebracht werden. Ausnahmen können zugelassen werden. 
Ferner erging die Bek. v. 18. April 1916 über Druckpapier, 
welche den Reichskanzler ermächtigt, die erforderlichen Maß- 
nahmen zu treffen, um während des Krieges 
1. die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen peri- 
odisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellen, 
insbesondere Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier 
erforderlichen Roh= und Hilfsstoffe anzuordnen; 
2. den Verbrauch von Druckpapier zu regeln, insbesondere Er- 
hebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhan- 
denen Vorräte anzuordnen sowie Anordnungen über Lieferung, Be- 
zug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen. 
Die Durchführung der Anordnungen kann unter seiner Aufsicht 
stehenden Kriegsgesellschaften übertragen werden. Zu diesem Zwecke 
ist durch Bek. v. 19. April 1916 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 84) 
eine Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs- 
gewerbe, G. m. b. H., errichtet, der durch Bek. v. 3. Juni 1916 (RGBl. 
S. 436) ein Beirat aus Vertretern der beteiligten Gewerbe beigegeben
	        
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