410 Besonderer Teil.
ist, welche über grundsätzliche Fragen hinsichtlich des Papierverbrauches
zu hören sind. Gleichzeitig wurde die kostenlose Abgabe von Sonder-
blättern (Extrablättern) verboten bis auf solche, deren Ausgabe
die Oberste Heeresleitung als erwünscht bezeichnet. Die Bek. v. 3. Juni
1916 enthält noch Sonderbestimmungen über die Zeitungsbeilagen.
Weitere Bekanntmachungen regeln den Verkehr der Tageszeitungen
durch dic Reichsstelle für Druckpapier sowie die Versorgung der Tages-
zeitungen mit Druckpapier.
Die Bek. v. 16. Juli 1916 über Druckpapier verpflichtet alle
Verleger von gewissen Papiersorten zur Anzeige der vorhandenen
Mengen am 1. August 1916 an die Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe. Die Durchführung der Erhebungen und
die sonst erforderliche Regelung des Verbrauchs von Papier für
Druckzwecke wird der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe, G. m. b. H., übertragen. Über Bezug und Verbrauch
von Papier zu Druckzwecken ist genau Buch zu führen.
Die Bek. über den Handel mit Tabakwaren v. 28. Juni 1917
§10 verbietet gewisse Ankündigungen über Tabakwaren.
Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften ergingen ins-
besondere folgende Bekanntmachungen:
Vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch= und Fett-
verbrauchs (Einführung der fleischfreien Tage); 8 8 sieht die Schlie-
ßsung solcher Räume bei Unzuverlässigkeit vor. Beschwerde an die
höhere Verwaltungsbehörde, welche endgültig entscheidet; vom 31. Mai
1916 zur Vereinfachung der Beköstigung (1 Fleischgericht zu einer
Mahlzeit; Regelung fester Speisenfolge); vom 13. Juli 1916 über
den Verbrauch von Eiern (Eier und Eierspeisen dürfen nur zum
Mittags= und Abendtisch verabreicht werden); vom 21. August 1916
über die Regelung des Fleischverbrauches (§ 4: Abgabe von Fleisch
und Fleischwaren nur gegen Fleischkarte); vom 29. Juni 1916
über Brotgetreide und Mehl, dessen § 48 unter c die Einführung der
Brotkarte vorsieht; vom 11. Dezember 1916 über die Ersparnis
von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Verbot der Lichtreklame,
Geschäftsschluß um 10 Uhr — vorbehaltlich der Ausnahmen, Ein-
schränkung der Beleuchtung auf das unbedingt erforderliche Maß);
Bek. v. 3. Oktober 1916 (810 Ziff. 3: Verbot der Verabfolgung von
Sahne).
Was die Einschränkungen des Transportgewerbes betrifft,
so ergingen hierüber bezüglich der Kraftfahrzeuge folgende Be-
stimmungen:
Die Verordnung zur Anderung der BV. über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen v. 3. Februar 1916 (für die Kriegsdauer treten hin-