Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

410 Besonderer Teil. 
ist, welche über grundsätzliche Fragen hinsichtlich des Papierverbrauches 
zu hören sind. Gleichzeitig wurde die kostenlose Abgabe von Sonder- 
blättern (Extrablättern) verboten bis auf solche, deren Ausgabe 
die Oberste Heeresleitung als erwünscht bezeichnet. Die Bek. v. 3. Juni 
1916 enthält noch Sonderbestimmungen über die Zeitungsbeilagen. 
Weitere Bekanntmachungen regeln den Verkehr der Tageszeitungen 
durch dic Reichsstelle für Druckpapier sowie die Versorgung der Tages- 
zeitungen mit Druckpapier. 
Die Bek. v. 16. Juli 1916 über Druckpapier verpflichtet alle 
Verleger von gewissen Papiersorten zur Anzeige der vorhandenen 
Mengen am 1. August 1916 an die Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe. Die Durchführung der Erhebungen und 
die sonst erforderliche Regelung des Verbrauchs von Papier für 
Druckzwecke wird der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe, G. m. b. H., übertragen. Über Bezug und Verbrauch 
von Papier zu Druckzwecken ist genau Buch zu führen. 
Die Bek. über den Handel mit Tabakwaren v. 28. Juni 1917 
§10 verbietet gewisse Ankündigungen über Tabakwaren. 
Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften ergingen ins- 
besondere folgende Bekanntmachungen: 
Vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch= und Fett- 
verbrauchs (Einführung der fleischfreien Tage); 8 8 sieht die Schlie- 
ßsung solcher Räume bei Unzuverlässigkeit vor. Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde, welche endgültig entscheidet; vom 31. Mai 
1916 zur Vereinfachung der Beköstigung (1 Fleischgericht zu einer 
Mahlzeit; Regelung fester Speisenfolge); vom 13. Juli 1916 über 
den Verbrauch von Eiern (Eier und Eierspeisen dürfen nur zum 
Mittags= und Abendtisch verabreicht werden); vom 21. August 1916 
über die Regelung des Fleischverbrauches (§ 4: Abgabe von Fleisch 
und Fleischwaren nur gegen Fleischkarte); vom 29. Juni 1916 
über Brotgetreide und Mehl, dessen § 48 unter c die Einführung der 
Brotkarte vorsieht; vom 11. Dezember 1916 über die Ersparnis 
von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Verbot der Lichtreklame, 
Geschäftsschluß um 10 Uhr — vorbehaltlich der Ausnahmen, Ein- 
schränkung der Beleuchtung auf das unbedingt erforderliche Maß); 
Bek. v. 3. Oktober 1916 (810 Ziff. 3: Verbot der Verabfolgung von 
Sahne). 
Was die Einschränkungen des Transportgewerbes betrifft, 
so ergingen hierüber bezüglich der Kraftfahrzeuge folgende Be- 
stimmungen: 
Die Verordnung zur Anderung der BV. über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen v. 3. Februar 1916 (für die Kriegsdauer treten hin-
	        
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