§§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 417
die Vorschriften der Verordnung über das vereinfachte Enteignungs-
verfahren vom 11. September 1914.
Das Gesetz zur Förderung der Ansiedlung v. 8. Mai 1916
ermächtigt die Staatsregierung, der Seehandlung (Preußische Staats-
bank) zum Zwecke der Gewährung von Zwischenkredit bei Errichtung
von Rentengütern 100 Millionen Mk, zur Verfügung zu stellen und
die erforderlichen Mittel im Anleihewege zu beschaffen. Zur Bereit-
stellung der Mittel wird der Finanzminister zur Ausgabe von Schuld-
verschreibungen ermächtigt.
Zur Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg zer-
störten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen erging die Ver-
ordnung v. 19. Januar 1915 betr. die Förderung des Wiederauf-
baues der durch den Krieg zerstörten Ortschaften in der Provinz
Ostpreußen, die Ergänzungsverordnung v. 11. Dezember 1915, die
Verordnung v. 11. Dezember 1915 betr. die Umlegung von Grund-
stücken in der Provinz Ostpreußen und die Verordnung v. 1. Mai 1916
über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter
Gebäude gewährten Staatsdarlehen (nicht auf Ostpreußen beschränkt).
c) Steuern.
In finanzieller Hinsicht erging das Gesetz v. 8. Juli 1910
betr. die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur
Ergänzungssteuer. Es erhöht die Einkommensteuer bei einem Ein-
kommen über 2400 Mk. durch Steuerzuschläge von 8 bis 100 Proz.
der zu entrichtenden Steuer für Einzelpersonen, von 15 bis 160 Proz.
für Aktien-, Aktienkommanditgesellschaften und Bergwerksgesellschaften,
während die Ergänzungssteuer auf 50 Proz. der zu entrichtenden Steuer
erhöht wird. Ferner das Gesetz v. 30. Dezember 1916 betr. die Ergän-
zung des Einkommensteuergesetzes (Gesetzsammlung 1917 S. 1ff.).
Nach diesem Gesetz erfolgt abweichend von den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes die Veranlagung des gesamten Einkommens
einer physischen Person nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahr
vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres, wenn ihr in diesem
Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätig-
keit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem Ge-
sellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur
Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des
Steuerjahres weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat.1) Auch
1) Nach §9 Est G. war für die Veranlagung einer physischen Person zur Ein-
kommensteuer der Bestand der Einkommens qguelle bei Beginn des Steuerjahres
(1. April) maßgebend, für welches die Veranlagung erfolgt, bei Einkommen aus Handel,
Gewerbe und Bergbau das Einkommen des Durchschnitts der drei dem Steuerjahr un-
mittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahre; wenn aber der Betrieb nicht so lange oder
nicht ohne wesentliche Anderungen so lange bestand oder Bücher nicht so lange geführt
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 27